Kläger gegen den Brandschutz in den Stuttgart-21-Tunneln sind gescheitert. Foto: Imago/Arnulf /Hettrich

Rückschlag für die Stuttgart-21-Kritiker: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat zwei Klagen gegen die Planungen des Brandschutzes abgewiesen. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zugelassen.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat zwei Klagen gegen den Brandschutz in den Tunneln von Stuttgart 21 abgewiesen. Geklagt hatte in beiden Fällen die Schutzgemeinschaft Filder, eine der beiden Klagen wurde zusätzlich von drei Privatpersonen unterstützt.

 

Bei den Klägern ist die Verärgerung über den Ausgang des Verfahrens groß. Das Urteil zeige, „dass es bei Stuttgart 21 um mehr geht als um einen fehlgeplanten Bahnhof“, heißt es in einer Mitteilung des Aktionsbündnisses gegen Stuttgart 21. Das Gericht verstelle „den Weg einer rechtsstaatlichen Klärung der schwerwiegenden Vorwürfe wegen lebensgefährdenden Mängeln beim Brandschutz in den S-21-Tunneln“.

Revision nicht zugelassen

Am Dienstag hatte der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg unter Vorsitz von Vizepräsident Rüdiger Albrecht die beiden Klagen (AZ: 5 S 1972/21 und 5 S 1693/21) verhandelt und bereits am Mittwoch seinen Tenor veröffentlicht. Die beiden Klagen wurden demnach abgewiesen. Weitere Angaben könne man nicht machen, da die Urteilsgründe noch nicht vorlägen. Wollen die Kläger den Rechtsweg weiter beschreiten, müssen sie sich diese Möglichkeit erst erstreiten. „Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der 5. Senat nicht zugelassen“, heißt es in einer Mitteilung des höchsten baden-württembergischen Verwaltungsgerichts. Eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ist möglich. Die Kläger ihrerseits kündigen an, „den Gang zum Bundesverfassungsgericht“ zu prüfen. Bei den aufgeworfenen Fragen gehe es „um die rechtliche Effizienz des grundrechtlichen Schutzes von Leib und Leben“.

Brandschutztore sind entfallen

Beide Klagen hatte die Schutzgemeinschaft Filder eingereicht – bei einer davon wurde sie von drei Personen als weiteren Klägern unterstützt. Beklagt war das Eisenbahn-Bundesamt (Eba) als die Behörde, die die Pläne für den Brandschutz genehmigt hatte. Als sogenannte Beigeladene war die Netztochter der Deutschen Bahn involviert. Sowohl die Behörde wie auch die Bahn beantragten, die Klage abzuweisen. Zunächst wendete sich die Schutzgemeinschaft gegen eine Änderung der Pläne, die dazu führte, dass dort, wo sich im Talkessel die Tunnel in Richtung Filder und ins Neckartal verzweigen, statt auf Brandschutztore auf eine veränderte Gebläsetechnik gesetzt wird. Der Rechtsvertreter der Bahn beteuerte, dadurch ändere sich an der Betroffenheit auf den Fildern nichts. Und schon diese räumliche Distanz ließ beim Senat Zweifel an der Klagebefugnis der Schutzgemeinschaft aufkommen. Unter Zuhilfenahme einer naturräumlichen Karte ging das Gericht der Frage nach, wie die Filder einzugrenzen seien. Zudem befassten sich die Richter mit der Satzung der Schutzgemeinschaft und der sich daraus ergebenden Frage, was denn das Ziel des Engagements der Vereinigung sei. Die regionale Bedeutung der Schutzgemeinschaft „steckt schon im Namen“, erklärte Richter Albrecht.

In nicht vertieft besprochenen Fragen der Begründetheit gab der Richter dem Kläger mit auf den Weg, dass zwischen der Klageeinreichung und der detaillierten Erläuterung Fristen versäumt worden seien. Für Frank Distel, stellvertretender Vorsitzender der Schutzgemeinschaft Filder, ist es „empörend, wie der VGH mit völlig einseitiger Auslegung der Satzung unseres Umweltfachverbands unsere Klageberechtigung gegen ein beim Brandschutz nicht zu verantwortendes Fehlprojekt verneint“.

Aufhebung der Genehmigung gefordert

In der zweiten Verhandlung wurde der Rahmen größer gesteckt und wurden der Brandschutz sowie die Rettungsszenarien in Gänze infrage gestellt. Die Kläger, darunter ein Mann, der auf den Rollstuhl angewiesen ist, wollen erreichen, dass die entsprechenden Genehmigungen aufgehoben werden. Auch hier beantragten das Eba und die Bahn die Abweisung der Klage. Das Gericht befasste sich auch hier vorrangig mit der Frage, ob die Kläger überhaupt zur Klage berechtigt sind – sehr zum Ärger der Betroffenen.

Wie der Brandschutz bei Stuttgart 21 funktionieren soll

Fluchtwege
 Eisenbahntunnel, die länger als 1000 Meter sind, müssen in Deutschland aus zwei Röhren mit je einem Gleis bestehen. Diese Regelung betrifft alle im Talkessel gebauten Tunnel für Stuttgart 21. Die beiden Röhren sind im Abstand von 500 Metern miteinander verbunden. Bleibt ein Zug in einer der Röhren liegen, wird der Bahnverkehr in der parallel dazu verlaufenden Röhre gesperrt. In diese sollen die Menschen aus dem havarierten Zug durch die Querverbindungen fliehen. Kritiker bemängeln den Abstand zwischen den Verbindungsbauwerken. Zudem bleibe zwischen einem Zug und der Tunnelwand zu wenig Platz, da aus Gründen der Kostenersparnis die Tunnelquerschnitte zu klein gewählt worden seien. Die Bahn weist diese Sichtweise zurück und verweist auf die einschlägigen Regelwerke. Die Pläne wurden vor dem Bau dem Eisenbahn-Bundesamt zur Genehmigung vorgelegt.

Entrauchung
 Die Bahn geht davon aus, dass ein in Brand geratener Zug nicht in den Tunneln stoppt, sondern entweder bis ins Freie oder in den Bahnhof weiterrollt. Starke Ventilatoren sollen dafür sorgen, dass die giftigen Rauchgase ins Freie gelangen. In der Bahnhofshalle soll das durch die Lichtaugen in der Decke geschehen. An beiden Enden der Bahnsteighalle führen Fluchtwege ins Freie. Deren Dimensionierung steht ebenfalls in der Kritik.