Mit Stuttgart 21 wird der Bahnknoten Stuttgart nicht neu gebaut, sondern nur umgebaut, sagt das Verwaltungsgericht. Foto: Martin Stollberg

Die kleine Stuttgarter Netz AG von Privatbahnbetreibern ist mit ihrer Klage gescheitert. Sie will aber in die nächste Instanz gehen.

Stuttgart - Die Deutsche Bahn AG muss für den Abbau der alten, durch das Projekt Stuttgart 21 frei werdenden Gleisanlagen des Stuttgarter Hauptbahnhof, kein Stilllegungsverfahren einleiten. So lautet das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart von Mittwoch. Die Stuttgarter Netz AG (SNAG), ein Zusammenschluss von 15 kleineren Eisenbahn-Unternehmen, hatte auf dieses Verfahren nach Paragraf 11 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) geklagt. Ein Stilllegungsverfahren würde dem 2011 gegründeten Unternehmen die beabsichtigte Übernahme oberirdischer Gleise nach der Inbetriebnahme des Tiefbahnhofs erleichtern.

Bei einem Stilllegungsverfahren müsste die Bahn die alte Infrastruktur öffentlich zur Übernahme ausschreiben und jedem Interessenten detaillierte Unterlagen zum Zustand und zu nötigen Erneuerungsinvestitionen zur Verfügung stellen. Das standardisierte Stilllegungs-Verfahren habe Vorteile, auch den, dass es mit dem Eisenbahn-Bundesamt (Eba) einen Beschwerdestelle gebe, die im Streitfall entscheide, sagt Rainer Bohnet, der Vorstandsvorsitzende der SNAG.

Gericht: S 21 ist nur ein Umbau

Die Deutsche Bahn AG und der Verband Region Stuttgart haben das Urteil am Mittwoch begrüßt. Man beabsichtige ein Planfeststellungs- und kein Stilllegungsverfahren für den Abriss. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass es sich bei Stuttgart 21 um einen Umbau des Bahnhofes handele, bei dem lediglich Streckenführungen geändert, aber keine Verbindungen gekappt würden. Alle Baumaßnahmen seien daher „ausschließlich als planfeststellungspflichtige Änderungen der Betriebsanalgen einzustufen“.

Zwar kann sich auch in diesem Verfahren die SNAG beteiligen, im Streitfall müsse die Gesellschaft aber gegen den Bahn-Konzern klagen, weil die „Schiedsrichter-Ebene Eba fehlt“. Die SNAG erwägt, das Urteil mit einer so genannten Sprungrevision vom höchsten deutschen Verwaltungsgericht in Leipzig überprüfen zu lassen. „Es geht hier um Grundsatzfragen“, so Bohnet. Weil die kleine Gesellschaft bis zur Fertigstellung von Stuttgart 21 Geld für Investitionen sammeln wolle, sei sie an einer zügigen Entscheidung interessiert.