Wo früher Bahnsteige waren soll der Tiefbahnhof entstehen Foto: Lichtgut/Max Kovalenko

Das von den Gegnern des Bahnprojekts Stuttgart 21 eingeleitete Bürgerbegehren gegen die städtische Mitfinanzierung von Tiefbahnhof und Strecke war unzulässig.

Stuttgart - Das von den Gegnern des Bahnprojekts Stuttgart 21 eingeleitete Bürgerbegehren gegen die städtische Mitfinanzierung von Tiefbahnhof und Strecke war unzulässig. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) am Montag entschieden. Er bestätigte damit ein gleichlautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom Juli 2013.

Der VGH stellt fest, dass die Mitfinanzierung der Stadt in Höhe von 503,83 Millionen Euro (Anteil an den S-21-Gesamtkosten und Zinsverzicht aus dem Kauf der Bahngrundstücke) „in seiner Höhe mit Artikel 104 a Absatz 1 Grundgesetz vereinbar“ sei. Es handele sich bei S 21 nicht nur um ein Verkehrs-, sondern auch Städtebauprojekt. Die Aufgaben verschiedener Hoheitsträger überschnitten sich daher. Der VGH hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Die Kläger haben angekündigt, die Revision nutzen zu wollen.