Mit einbetoniertem Arm harrteder Angeklagte am 15. Februar 2012 stundenlang auf dem gefrorenen Boden des Mittleren Schlossgartens aus. Foto: Peter-Michael Petsch

Wer sich aus Protest einbetoniert und von der Polizei befreit werden muss, macht sich strafbar. Ein Aktivist der Initiative Parkschützer ist am Dienstag deshalb zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Er hatte vor der Räumung des Schlossgartens im Februar seinen Arm im Parkboden in Beton gegossen.

Stuttgart - Dominik B. sagt von sich, er sei ein Mensch, der Gewalt kategorisch ablehne. „Es ist daher selbstverständlich, dass ich gewaltfrei demonstriere“, erklärt er im Saal eins des Stuttgarter Amtsgerichts. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart sieht das anders. Für sie hat Dominik B. nicht gewaltfrei demonstriert. Sein Charakter spielt dabei für Oberstaatsanwalt Bernhard Häußler keine Rolle, auch wenn er konstatiert, „dass der Angeklagte nicht gewalttätig ist“.

Dennoch sitzt Dominik B. am Dienstag auf der Anklagebank. Der heute 30-Jährige Aktivist der Parkschützer hatte am 15. Februar 2012 seinen rechten Arm tief in den gefrorenen Boden des Mittleren Schlossgartens einbetoniert. Für seine Befreiung benötigten zwei Polizeibeamte mehrere Stunden und schweres Gerät, damit die Bahn im Zuge von Stuttgart 21 mit der Rodung des Geländes beginnen konnte. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft erfüllt dies den Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte – ein Akt der Gewalt. Richterin Mengden-Breucker muss den Fall verhandeln, weil B. seine Tat, die er nicht bestreitet, als friedlichen, nicht gegen die Polizei gerichteten Protest versteht und deshalb einen Strafbefehl über 3600 Euro nicht akzeptiert hat.

Im Kern geht es in der rund vierstündigen Verhandlung um die Definition des Begriffs Gewalt im juristischen Sinn. Dazu erläutert der Angeklagte ausführlich seine Ablehnung von Stuttgart 21 und die seiner Ansicht nach „verfassungswidrige Finanzierung“ des Bahnprojekts. Die Verlesung der Allgemeinen Verfügung der Stadt Stuttgart zum damaligen Betretungsverbot des Schlossgartens samt Begründung und verschiedener Verwaltungsgerichtsurteile, dazu das Abspielen von Ton- und Videoaufnahmen aus jener Nacht ziehen die Verhandlung in die Länge. Die Plädoyers von Ankläger und Verteidiger, jeweils fast 30 Minuten lang, kreisen um die Begriffe Widerstand, Gewalt und Friedfertigkeit. Die Zuhörer, mehrheitlich Projektgegner, quittieren die Ausführungen des Oberstaatsanwalts zuweilen mit Gelächter. Häußler ist nach zahlreichen Verfahren gegen Stuttgart-21-Gegner zu einer Art Hassfigur der Protestszene geworden.

Angesichts der strittigen Rechtsprechung „kann man auch zu einem anderen Urteil gelangen“

B. habe keinen geschlagen oder beleidigt und keine Waffen verwendet, sagt der Oberstaatsanwalt. Dennoch: Die Tat „erfüllt den Begriff der Gewalt im Sinne des Gesetzes“. Der Angeklagte habe nämlich die Arbeit der Polizei „als physisch wirkendes Hindernis“ behindert. „Die Sinnhaftigkeit von Stuttgart 21“ sei für die Bewertung dessen nicht relevant. Dem widerspricht B.s Verteidiger Andreas Kurth energisch. Seinem Mandanten sei es nicht darum gegangen, „die Polizei zu ärgern“. Zudem folge die Staatsanwaltschaft in ihrer Bewertung einem in Fachkreisen höchst umstrittenen Urteil des Bundesgerichtshofs. „Soll hier Widerstand kriminalisiert werden? – Darum geht’s.“

Angesichts der strittigen Rechtsprechung „kann man auch zu einem anderen Urteil gelangen“, räumt Richterin Mengden-Breucker ein, nachdem sie Dominik B. für schuldig befunden hat. Aber Gewalt im Sinne des Gesetzes sei hier gegeben, denn sie beinhalte „körperliche Kraft mit physischer Wirkung“. Soll heißen: Dominik B. hat sich unter einer gewissen Anstrengung einbetoniert oder einbetonieren lassen. Zwei Polizeibeamte mussten ihn mit Pressluftgeräten und Trennschleifern befreien, damit sie das damals verbotene Gelände räumen konnten. Ob sich die Beamten dabei geschädigt fühlten oder nicht, sei unerheblich. Die Richterin bleibt – weil B. stets kooperativ gewesen sei – mit 2800 Euro Geldstrafe unter dem Antrag der Staatsanwaltschaft (4000 Euro) und unter dem ursprünglichen Strafbefehl.