Nach Weihnachten wollen viele Menschen die überflüssigen Pfunde wieder loswerden. Foto: Fotolia/Kzenon

Laufband, Hanteln, Yoga: Der Fitnessmarkt boomt. Immer wieder gibt es jedoch unzulässige Passagen in Mitgliedsschaftsverträgen für Fitnessstudios. Was Kunden beachten müssen.

München/Stuttgart - Wenn nach kaloriengeschwängerten Feiertagen die Pfunde wieder purzeln sollen, ist ein Fitnessstudio der rechte Ort. Vielleicht ist ja sogar eine Mitgliedschaft dafür unter dem Weihnachtsbaum gelegen. Wer Ärger vermeiden will, sollte spätestens jetzt einmal einen Blick ins Kleingedruckte und die Klauseln werfen, denn die sind oft alles andere als sportlich, kritisiert Tatjana Halm. „Rechtswidrig ist es beispielsweise, wenn Fitnessstudios die Haftung für mitgebrachte Kleidung, Geld oder Wertsachen bei Verlust komplett oder generell ausschließen“, stellt die Juristin der Verbraucherschutzzentrale Bayern klar.

Das gelte auch für Klauseln zu Beitragserhöhungen während der Vertragslaufzeit oder das Verbot, eigene Getränke mitzubringen. Verbraucherschützer wissen, dass solche  Praktiken  gang  und  gäbe sind, weil sie Studiogänger im August dazu aufgefordert haben, ihnen ihre Erfahrungen mit den immer beliebteren Fitnesstempeln mitzuteilen.

Rechtsverstöße sind an der Tagesordnung, kritisieren die Verbraucherschützer

Der Markt boomt. Rund 9,5 Millionen Deutsche waren 2015 nach den Daten des Arbeitgeberverbands deutsche Fitness- und Gesundheitsanlagen Mitglied in einem der hierzulande rund 8300 Studios. Das ist fast eine halbe Million Menschen mehr als im Jahr zuvor und mittlerweile weit mehr als jeder zehnte Bürger, Tendenz weiter steigend. Rund läuft aber nicht alles, zeigen 520 Antworten, die Verbraucherschutzzentralen aus ganz Deutschland in den letzten Monaten eingesammelt haben. Rechtsverstöße und Benachteiligungen sind an der Tagesordnung, lautet ihr Fazit. Das beginnt schon beim kostenlosen Probemonat, mit dem bisweilen gelockt wird. Rund einem Drittel der Befragten wurden solche Werbeversprechen vor Ort schlicht vorenthalten. Probleme gebe es auch, wenn jemand wegen eines Umzugs oder aus gesundheitlichen Gründen kündigen wolle, betont Halm. Bei über einem Drittel wurde eine außerordentliche Kündigung nicht akzeptiert. Schlicht rechtswidrig sei das bei Frauen, die während der Vertragslaufzeit schwanger werden oder bei Erkrankungen, die ein Arzt bestätigt.

„Kündigung nicht akzeptiert trotz Attest“, lautete eine bei Verbraucherschützern eingegangene Meldung, „bei Aussetzen durch Krankheit müssen monatlich fünf Euro bezahlt werden“, eine andere. Rechtlich nicht zu beanstanden ist dagegen, bei einem Wohnortwechsel ein außerordentliches Kündigungsrecht von der Entfernung der alten zur neuen Wohnung abhängig zu machen.

Dazu gibt es ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH XII ZR 62/15). Klauseln, die eine Kündigung mal ab 20 Kilometer Entfernung, mal erst ab 200 Kilometern erlauben, finden sich in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Studios. Falls das selbst umzieht, müssen Verbraucher das aber nicht akzeptieren und können sofort außerordentlich kündigen. Auch wer seinem Fitnesstempel treu bleiben will, bekommt jedoch oft Probleme. Eines der häufigsten Ärgernisse ist das Verbot, eigene Getränke mitzubringen, obwohl oder gerade weil es in Studios recht schweißtreibend zugeht.

Viele Kunden wissen nicht, welche Klauseln als rechtswidrig gelten

Hintergrund ist, dass sie sich so über den Verkauf teuerer Fitnessdrinks zu Gastronomiepreisen zusätzliches Einkommen sichern wollen, sagen Verbraucherschützer. Erlaubt sei aber nur ein generelles Verbot für Glasflaschen. Alles andere sei per Grundsatzurteil (Oberlandesgericht Brandenburg AZ 4 O 35/97) untersagt. Das gilt auch für eine weitere Klausel, die es einem Studio angeblich erlaubt, jederzeit die Öffnungszeiten zu ändern. Schließt es aber etwa bereits um 18 Uhr nach vorheriger Abendöffnung, haben Verbraucher ein Sonderkündigungsrecht.

Allgemein wüssten Verbraucher über die Klauseln in ihren Verträgen recht gut bescheid, lobt Halm. Sie wüssten aber oft nicht, welche Klauseln von Gerichten als rechtswidrig eingestuft worden sind. Sobald Verbraucherschutzzentralen davon erfahren, dass Studios solche Klauseln dennoch anwenden, würden sie dagegen vorgehen, verspricht die Juristin. Oft würden Studios mit sich reden lassen und auf illegale Klauseln verzichten, wenn sie feststellen, dass ihre Kunden sich rechtlich auskennen, sagt Kollegin Juliane von Behren. Sie rät bei Problemen deshalb erst einmal, das Gespräch mit seinem Studio zu suchen. „Die meisten lenken dann ein“, sagt die Verbraucherschützerin. Für hartnäckige Fälle stünden sie und ihre Kollegen oder Rechtsanwälte zur Verfügung.