Die Straße sei so schmal, dass er nicht risikolos aus seiner Ausfahrt komme. (Symbolbild) Foto: Lichtgut/Max Kovalenko

Bis zu drei Rangiervorgänge: Ein Karlsruher verlangte ein Parkverbot gegenüber seiner Garage, da die Straße zu schmal sei. Die deutschen Verwaltungsrichter hielten die Parksituation aber für durchaus zumutbar.

Leipzig - Anwohner haben keinen Anspruch auf die Errichtung eines Parkverbotes in einer engen Straße. Der Begriff der schmalen Straße sei zwar nicht sehr konkret, aber durchaus verfassungskonform, urteilte das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag in Leipzig.

Im konkreten Fall verlangte ein Mann aus Karlsruhe ein Parkverbot gegenüber seiner Garage. Grund: Die Straße sei so schmal, dass er nicht risikolos aus seiner Ausfahrt komme. Im vorliegenden Fall sei es aber durchaus zumutbar, dass der Mann bis zu drei Rangiervorgänge vornehmen müsse, begründeten die höchsten deutschen Verwaltungsrichter. Sie wiesen die Revision des Mannes zurück.