In einem Musterfall aus Sachsen hatte das zuständige Gericht dem Geschäft wegen der Schließung im Lockdown den Erlass von ungefähr der Hälfte einer Monatsmiete zugesprochen. (Symbolfoto) Foto: LICHTGUT/Leif Piechowski/Leif Piechowski

Eine Pauschallösung wird es für Einzelhändler, die mit ihrem Vermieter über die Miete im Lockdown streiten, voraussichtlich nicht geben. Das zeichnete sich in einer Verhandlung des Bundesgerichtshofs ab. Die Urteilsverkündung wird im Januar erwartet.

Karlsruhe - Einzelhändler, die mit ihrem Vermieter über die Miete im Corona-Lockdown streiten, können voraussichtlich nicht auf eine pauschale Halbe/Halbe-Regelung hoffen. Das zeichnete sich am Mittwoch in einer Verhandlung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe ab.

In dem Musterfall aus Sachsen hatte zuletzt das Dresdner Oberlandesgericht dem Geschäft den Erlass von ungefähr der Hälfte einer Monatsmiete zugesprochen, weil es von 19. März bis 19. April 2020 schließen musste. Das ist den BGH-Richterinnen und -Richtern zu pauschal. Der Vorsitzende Hans-Joachim Dose sagte, nach vorläufiger Einschätzung brauche es „eine umfassende Prüfung aller Umstände des Einzelfalls“. Das Urteil soll am 12. Januar verkündet werden.

Seit dem Jahreswechsel 2020/21 ist gesetzlich klargestellt, dass gewerbliche Mieter eine Anpassung ihres Mietvertrags verlangen können, wenn sie wegen Corona-Maßnahmen schließen müssen oder ihr Geschäft nur mit starken Einschränkungen öffnen dürfen. Es gibt aber keine Vorschrift, die besagt, dass ihnen ein Teil der Miete erlassen werden muss. In dem Fall geht es um eine Filiale des Textil-Discounters Kik im Raum Chemnitz.