Wer es zu weit treibt, dem droht die Kündigung. Foto: Imago/Panthermedia

Irgendwie gibt es ihn in jedem Betrieb: den Spaßvogel. Doch Streiche am Arbeitsplatz können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.

Erfurt/Hamm - Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann ein wichtiger Grund für eine Kündigung sein. Ob der Arbeitnehmer, um den es im folgenden Fall geht, jedoch tatsächlich ernsthafte sexuelle Hintergedanken hatte, konnte auch das Bundesarbeitsgericht nicht endgültig klären. Was war passiert?

Ein Fertigungsmitarbeiter bei einem Autohersteller in einer Nachtschicht hatte einem Mitarbeiter mit einem Ruck die Hose runtergezogen, sodass die Kollegen mehrere Sekunden lang die Genitalien des Mannes sehen konnten – und das mit Gelächter quittierten. Das Bundesarbeitsgericht war der Auffassung, dass so etwas grundsätzlich eine sexuelle Belästigung darstelle.

Es handele sich um eine „sexuelle Beschämung“ vor Arbeitskollegen, die nicht akzeptabel sei. Der gekündigte Mitarbeiter beteuerte jedoch, dass es nicht seine Absicht gewesen ist, auch die Unterhose „mitzugreifen“ – und es somit auch nicht geplant war, dass die Genitalien des Mannes zum Vorschein kamen. Darüber wird die Vorinstanz nun noch mal endgültig entscheiden müssen.

Auf dem Klo eingesperrt

In einem anderen Fall war ein Lagerist mit einem Kollegen „über Kreuz“. Das gipfelte darin, dass er ihn durch einen „alten Trick“ auf der Toilette einsperrte. Der Spaßvogel schob heimlich ein Papierblatt unter der Klotür hindurch, stieß den Schlüssel mit einem Gegenstand aus dem Schloss heraus, sodass der auf das Blatt fiel, das er schließlich herauszog. Dieser „Streich“ brachte ihm die fristlose Kündigung. Zu Recht – weil er den Kollegen so lange eingesperrt ließ, bis nach einer Weile die Klotür auftrat.

Der Arbeitnehmer hat seinen Kollegen zumindest zeitweise seiner Freiheit beraubt, was eine erhebliche Pflichtverletzung dar-stellt. Außerdem wurde durch diese Freiheitsberaubung als mittelbare Folge Eigentum des Arbeitgebers beschädigt. Der Arbeitgeber musste weder eine Abmahnung aussprechen noch den Arbeitnehmer bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiterbeschäftigen.

Bomben-Attrappe gelegt

Vor dem Landesarbeitsgericht Hamm ging es um einen Arbeitnehmer, der im Betrieb eine Koffer-Attrappe mit herausragenden Drähten abstellte. Die Belegschaft sah‘ diese als echt an – und es wurden Polizei und Sprengstoffeinheit alarmiert.

Der „Spaßbomber“ erhielt eine wenig lustige Quittung. Die Richter, die über die fristlose Kündigung zu befinden hatten, konnten auch keinen „Spaß“ an der Attrappe finden. Sie brachten den Arbeitgeber aber immerhin dazu, aus der fristlosen eine „ordentliche“ Kündigung zu machen – was mit Blick auf eine Betriebszugehörigkeit von 33 Jahren wohl auch als angemessen anzusehen war.

Mund zugeklebt

Der Streich des Arbeitnehmers in folgendem Fall ging voll daneben. Ein Mitarbeiter verschloss die Wasserflasche eines Kollegen zwischen Flaschenhals und Deckel mit Sekundenkleber. Der Kleber härtete aber nicht wie geplant, am Verschluss der Flasche, sondern erst an der Luft – und damit an der Lippe des Gefoppten. Es folgten für den Kollegen eine Krankenhausbehandlung und ein lange anhaltendes Taubheitsgefühle an der Lippe.

Der Arbeitgeber feuerte den „Schabernacker“ – musste das aber zurücknehmen. Er habe keineswegs die Absicht gehabt, so das Arbeitsgericht Magdeburg, seinem Kollegen derart zu schaden. Eine Abmahnung hätte genügt. Dennoch gab es eine saftige Strafe: Der Arbeitnehmer musste seinem Chef die Lohnfortzahlungskosten ersetzen.