Der Kläger Johannes Krist bekommt 300 Euro von der Stadt Heilbronn Foto: dpa

Das Gericht hat entschieden: Ein 48 Jahre alter Mann erhält 300 Euro von der Stadt Heilbronn, weil sein Auto durch ein großes Schlagloch zu Schaden kam. Der Richterspruch könnte Signalwirkung haben

Heilbronn - Ums Geld sei es ihm nicht gegangen. Eher schon ums Prinzip. Dass die Stadt ihm die Schäden an seinem Cabrio bezahlt. Und in der Sache gab das Landgericht Heilbronn dem Kläger Johannes Krist am Donnerstag Recht. Er erhält 300 Euro Schadensersatz, weil er im vergangenen Jahr in ein großes Schlagloch gefahren war und dabei sein Auto beschädigte: zwölf Zentimeter tief, 120 Zentimeter lang und 70 Zentimeter breit war die marode Stelle auf der Straße.

Das Urteil hatten Fachleute nicht erwartet. Denn im Regelfall haftet der Fahrer selbst für Schäden durch Schlaglöcher. „Zumeist wird eine Haftung des Autofahrers aufgrund eines Verstoßes gegen das sogenannte Sichtfahrgebot angenommen“, sagt Volker Lempp vom Automobilclub ACE. Der Fahrer müsse also in der Lage sein, das Fahrzeug jederzeit innerhalb der sichtbaren Fahrstrecke anzuhalten.

In Heilbronn entschied das Gericht aber zugunsten des Klägers: Die Stadt sei ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen und müsse deshalb zahlen. Denn das Schlagloch war zwar verfüllt, nicht aber wieder von der Stadt überprüft worden. Das Schlagloch beschädigte Reifen und Felgen des Cabrios. Johannes Krist hatte ursprünglich 600 Euro von der Stadt gefordert und bekam die Hälfte. Eine Berufung vor dem Oberlandesgericht ließ der Richter jedoch nicht zu.

Verwaltung muss mehr Schlaglöcher prüfen

Das Urteil wirft die Frage auf, ob die Landesregierung mehr Geld in die Kontrolle von Straßen investieren sollte. „Wir sagen schon lange, dass mehr im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht geschehen muss. Auch wenn die Mittel begrenzt sind bestehen Möglichkeiten“, sagt Gerhard Mauch vom Städtetag Baden-Württemberg unserer Zeitung. Als sinnvoll erachtet er beispielsweise Tempolimits, die vor Schäden schützen können. „Und auch bei den Absicherungsmaßnahmen vor Schlaglöchern kann mehr getan werden“, sagt Mauch.

Was der Richterspruch für andere Städte bedeutet, bleibt zunächst unklar. Die Stadt Heilbronn führt die Kontrollen der Straßen bisher alle zwei Wochen durch. Kurt Bauer, Rechtsamtsleiter der Stadt Heilbronn, sieht auf seine Stadt nun mehr Arbeit zukommen. „Das Urteil reiht sich in die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München aus dem Jahr 2010 ein, das die Anforderungen an die Verwaltung erhöht hat, Schlaglöcher zu überprüfen“, sagt der Rechtsamtleiter.

Für die Überprüfung ist je nach Straßen der Bund, die Gemeinde oder das Land zuständig. Im Verkehrsministerium des Landes sehen die Verantwortlichen vorerst keinen Handlungsbedarf. „Das Urteil muss bei uns im Haus zunächst einmal geprüft werden“, sagt eine Sprecherin unserer Zeitung. Das Ministerium ist für die Kontrolle von Land- und Bundesstraßen zuständig. „Eine Zustandserfassung mit speziellen Fahrezeugen erfolgt alle vier Jahre“, so die Sprecherin. Der Sanierungsbedarf sei in den vergangenen Jahren erheblich gewachsen.

Stuttgart kontrolliert Straßen dreimal im Jahr

Die Landeshauptstadt Stuttgart kontrolliert ihre Straßen dreimal im Jahr auf Schlaglöcher. Das Tiefbauamt hat zudem einen Bereitschaftsdienst eingerichtet, der Hinweisen aus der Bevölkerung nachgeht. Acht Millionen Euro für die Sanierung von Straßen, Gehwegen und Treppen zur Verfügung – mehr als 2,5 Millionen Euro weniger als noch im Jahr 1980. Ähnliche Klagen wie in Heilbronn wegen Schadensersatz hat es laut Amt noch nicht gegeben.

Der Jurist Volker Lempp vom ACE rechnet trotz des Urteils aus Heilbronn nicht damit, dass Autofahrer künftig reihenweise erfolgreich auf Schadensersatz klagen. „Es ist in jedem Fall eine richterliche Ermessensentscheidung.“ Bei der Verkehrsicherungspflicht handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der von Gerichten sehr unterschiedlich ausgefüllt werde. Zumindest Fahrer mit Rechtsschutzversicherung dürfte es jedoch zu einem Gang in Gericht ermuntern. „Dennoch gibt es aber natürlich auch keinen grundgesetzlichen Anspruch auf unversehrte Straßen“, sagt Lempp.