Eine Frau hält eine Geldbörse mit Banknoten in der Hand. Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld sollen im kommenden Jahr höhere Leistungen erhalten. Foto: dpa/Monika Skolimowska

Am 1. Januar ist das neue Bürgergeld eingeführt worden. Es ersetzt Hartz IV und das Sozialgeld. 2024 sollen die Sätze deutlich erhöht werden. Wir erklären, wie hoch sie jetzt sind und was Bürgergeld-Empfänger wissen müssen.

Am 1. Januar war das neue Bürgergeld in Kraft getreten – 18 Jahre nach dem Start von Hartz IV. Im November 2022 hatten Bundestag und Bundesrat nach langem Ringen das Gesetz, das als wichtigste Sozialreform der Ampelkoalition gilt, beschlossen.

Bürgergeld und Inflation

Die Sätze sind 2023 gegenüber den bisherigen Sozialleistungen um rund 50 Euro gestiegen. Nach Plänen der Bundesregierung soll künftig die zu erwartende Preisentwicklung zeitnäher in die Berechnung der Grundsicherung einfließen.

Am Dienstag (29. August) hat Bundesarbeitsminister Hubertus Heil angekündigt, dass die mehr als fünf Millionen Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld 2024 spürbar höhere Leistungen erhalten. So sollen Alleinstehende von Anfang 2024 an 563 Euro statt wie heute 502 Euro pro Monat bekommen.

Bürgergeld-Gesetz

Mit dem sogenannten Bürgergeld-Gesetz („Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz“) vom 16. Dezember 2022 ist das Zweite Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) geändert worden. Das Bürgergeld hat damit die bisherigen Hartz-IV-Regelungen abgelöst.

Arbeitslosengeld II

Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 ist schließlich die im SGB II geregelte Grundsicherung für Arbeitsuchende – also Arbeitslosengeld II und Sozialgeld– in Bürgergeld umbenannt worden.

Aktuelle Regelsätze des Bürgergelds

Wie hoch die Regelsätze beim Bürgergeld sind, zeigt die folgende Übersicht:

• 502 Euro: für Alleinstehende

• 451 Euro: für eheliche oder nichteheliche Partner einer Lebensgemeinschaft

• 420 Euro: für Kinder im Alter von 14 bis 17 Jahren

• 348 Euro: für Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren

• 318 Euro: für Kinder bis einschließlich 5 Jahren

Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?

Das Bürgergeld-Gesetz sieht vor, dass der Anspruch auf Bürgergeld besteht:

• bei Bedürftigkeit

• bei grundsätzlicher Erwerbsfähigkeit

• oft im Anschluss an Leistungen auf das Arbeitslosengeld I

• Wer bisher Anspruch auf Arbeitslosengeld II hatte, wird künftig einen Anspruch auf Bürgergeld haben. Dafür müssen keine neuen Anträge gestellt werden. Infrage kommt das Bürgergeld auch für Menschen, deren Arbeitseinkommen nicht zum Lebensunterhalt reicht.

Werden Vermögen und Wohnung beim Bürgergeld angerechnet?

Ja. Die Angemessenheit der Wohnung wird erst nach einer Karenzzeit von zwölf Monaten geprüft. Bis dahin werden die tatsächlichen Kosten der Wohnung übernommen. Die Karenzzeit gilt nicht für Heizkosten, die von Beginn an in „angemessenem Umfang“ gewährt werden.

In den ersten 12 Monaten bleibt zudem Vermögen bis zu 40 000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft geschützt. Für jede weitere Person der Gemeinschaft erhöht sich dieser Freibetrag um jeweils 15 000 Euro.

Was gilt nach der Karenzzeit beim Vermögen?

Nach der Karenzzeit gilt ein Vermögensfreibetrag von 15 000 Euro für jede Person der Bedarfsgemeinschaft. Auch Rücklagen für die Altersvorsorge Selbstständiger und selbst genutztes Wohneigentum sollen besser geschützt werden.