Die Coronakrise legt den Spielbetrieb auf Eis: Haben Dauerkarten-Inhaber für entgangene Heimspiele Anspruch auf Rückerstattung ihres Geldes? Foto: Baumann

Was passiert, wenn die Saison abgebrochen wird? Darf man Profis zum Gehaltsverzicht auffordern? Wie läuft das mit der Kurzarbeit? Den Sport beschäftigen plötzlich viele Fragen. Der Stuttgarter Anwalt Marius Breucker klärt auf.

Stuttgart - Der promovierte Rechtsanwalt Marius Breucker vertritt regelmäßig Sportverbände, Vereine und Athleten. Im Interview gibt er Antworten zu möglichen Ansprüche von Spielern, Dauerkarten-Inhabern und nennt die Optionen hinsichtlich der Wertung der Saison bei einem Abbruch.

 

Herr Breucker, viel ist derzeit von Solidarität die Rede. Ein Gehaltsverzicht von Profis kann doch aber nur freiwillig geschehen?

Grundsätzlich gelten die Arbeitsverträge weiter und können nur einvernehmlich angepasst werden. Zwar können die Sportler derzeit aufgrund der öffentlichen Verbote nicht arbeiten. Dieses Betriebsrisiko trägt aber nach herrschender Meinung der Arbeitgeber, also zum Beispiel der jeweilige Verband oder Verein.

Auch wenn der Arbeitgeber nichts für die Coronakrise und die damit verbundenen Ausfälle kann?

Abschließend geklärt ist diese Frage mangels vergleichbarer Fälle nicht. Eigentlich entspricht es einem schon im römischen Recht geltenden Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, eine unmögliche Leistung zu erbringen. Spiegelbildlich entfällt dann auch der Anspruch auf die Gegenleistung.

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Einfacher gesagt: Ohne Arbeit kein Lohn?

Nach der Rechtsprechung bleibt ein Arbeitgeber aber jedenfalls dann zur Zahlung verpflichtet, wenn das Risiko einer betrieblichen Schließung in seinem Betrieb angelegt ist. Ob dies bei Sportverbänden und Vereinen im Falle einer Pandemie der Fall ist, darüber kann man trefflich streiten. Bei behördlich angeordneten Schließungen hätten die Arbeitgeber für weiterzuzahlende Löhne unter Umständen aber Entschädigungsansprüche gegen die öffentliche Hand.

Eine Handlungsoption zur Kostenreduzierung ist für die Vereine das Kurzarbeitergeld. Was gilt es dabei zu beachten?

Die Vereine können Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen, wenn ein unabwendbares Ereignis vorliegt. Das dürfte für Corona – leider – zu bejahen sein. Das Kurzarbeitergeld muss aber im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im einschlägigen Tarifvertrag vorgesehen sein.

Das dürfte im Sport selten der Fall sein.

Das stimmt. Die Verträge können aber nachträglich einvernehmlich um diesen Passus ergänzt werden.

Ist das realistisch?

Ich denke ja: Für die Arbeitnehmer in einem Verein, egal ob Trainer, Spieler oder Geschäftsstellenmitarbeiter, dürfte Kurzarbeit häufig das kleinere Übel sein. Andernfalls droht über kurz oder lang die Insolvenz des Arbeitgebers. Oder der Arbeitgeber ist mittelfristig gezwungen, den Arbeitsvertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder im Wege der Änderungskündigung an die veränderte Lage anzupassen, oder gar – als ultima ratio – das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zu kündigen, wenn der Arbeitsplatz entfällt.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Die Bundesagentur für Arbeit zahlt 60 Prozent oder 67 Prozent des pauschalierten Nettoeinkommens. Gedeckelt ist das Kurzarbeitergeld durch die Beitragsbemessungsgrundlage, so dass es sich ab einem Bruttoeinkommen von 6890 Euro nicht mehr erhöht. Millionengehälter werden also nicht ausgezahlt. Die Vereine haben aber die Möglichkeit, das Kurzarbeitergeld auf freiwilliger Basis aufzustocken.

Spielt es in Bezug auf das Kurzarbeitergeld eine Rolle, ob die Saison vorzeitig abgebrochen wird oder nicht?

Sofern die Arbeitsverhältnisse – wie regelmäßig im Fußball – auf das Datum 30. Juni befristet sind, schlägt ein vorzeitiges Ende der Saison nicht auf die Verträge durch. Dementsprechend können die Vereine bis zu diesem Datum auch Kurzarbeitergeld geltend machen, bei länger laufenden Verträge auch darüber hinaus.

Haben Dauerkarten-Inhaber gegen die Clubs einen Anspruch auf Rückzahlung?

Hier kommt es vorrangig auf die jeweiligen Ticket-AGB an. Regelmäßig sehen diese vor, dass die Zuschauer bei ersatzlosem Ausfall eines Spiels – anders als etwa bei einem Spielabbruch – den Ticketpreis zurück erhalten. Im Falle von Dauerkarten erfolgt dann eine anteilige Rückerstattung.

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Die Arbeitsverträge enden im Normalfall am 30. Juni. Was passiert, wenn die Saison über den 30. Juni hinaus verlängert würde?

Grundsätzlich endet der Arbeitsvertrag mit dem vereinbarten Zeitraum. Der Spieler könnte demnach seine Arbeitsleistung nach dem 30. Juni einstellen und – sofern nicht auch das Transferfenster verschoben wird – den Verein wechseln. Wenn aber die Verbände aufgrund der einmaligen Umstände die Saison – zum Beispiel bis 31. Juli – verlängern und konsequenterweise auch das Transferfenster entsprechend verschieben, dann stellt sich die Frage, ob sich dies nicht auch auf die bis 30. Juni befristeten Arbeitsverträge auswirkt.

Würden sich die Arbeitsverträge dann ebenfalls verlängern?

Das Stichwort heißt Wegfall der Geschäftsgrundlage: Wenn sich die von beiden Seiten bei Vertragsabschluss zugrunde gelegten Umstände so schwerwiegend ändern, dass eine unveränderte Durchführung des Vertrages unzumutbar wäre, so kann jede Partei eine Anpassung des Vertrages verlangen. Im konkreten Fall wäre das konsequenterweise die Verlängerung der Laufzeit auf das dann veränderte Saisonende. Wie gesagt. Es gibt keine Präzedenzfälle.

Sollte eine Saison nicht zu Ende gespielt werden – welche Optionen sehen Sie hinsichtlich der Wertung?

Ich sehe drei Möglichkeiten. Theoretisch kann die Runde komplett annulliert werden, was vielen Clubs nicht gefallen und Schadensersatzansprüche auslösen dürfte. Naheliegend erscheint es, den derzeitigen Tabellenstand als endgültigen zu nehmen, wobei dann das Problem besteht, dass nicht alle die gleiche Anzahl von Spielen haben. Mehr spräche daher meines Erachtens dafür, die Tabelle der Hinrunde zugrunde zu legen, da dann jeder einmal gegen jeden gespielt hat.

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Wäre das die fairste Lösung?

Das Beste unter sportlichen, finanziellen und haftungsrechtlichen Aspekten wäre sicher, die Saison zu Ende zu spielen. Ich denke, dass die Verbände dies bis zuletzt versuchen werden. Sollte es aber nicht möglich sein, wäre es meines Erachtens die fairste Lösung, die Hinrundentabelle als Endtabelle zu werten.

Dann...

…wäre RB Leipzig deutscher Meister, Borussia Mönchengladbach Vizemeister. Der VfB Stuttgart Dritter in der zweiten Liga. Die Stuttgarter Kickers Zweiter in der Oberliga.

Drohen nicht Schadensersatzklagen? Wie sollten etwa Auf- und Abstieg geregelt werden?

Das ist derzeit völlig offen. Diskutiert wird auch eine Aufstockung der Ligen, um als ungerecht empfundene – und potenziell haftungsträchtige – Abstiege möglichst zu vermeiden.

Und Relegationsplätze…

...könnten gegebenenfalls zu Aufstiegsplätzen werden, was gut für die Kickers wäre.