Die Blutspendeaktion im Freizeitpark Tripsdrill ist beliebt. Im Jahr 2007 hatte sie aber ein rabiates Nachspiel. Foto: dpa

Er wollte schlichten und wurde übel verprügelt – jetzt wollte ein Mitarbeiter des Freizeitparks Tripsdrill eine Zahnprothese. Doch das Sozialgericht Heilbronn sieht die Sache anders.

Cleebronn - Bei Liebhabern von Freizeitparks erfreut sich die alljährliche Blutspendeaktion im Erlebnispark Tripsdrill großer Beliebtheit. Wer dort Blut spendet, erhält als Dankeschön einen der kostspieligen Tagespässe – Preis: knapp 30 Euro – gratis. Doch im Sommer 2007 hatte diese Aktion blutige Folgen der ungewünschten Art: Es kam in der Nacht zu einer Schlägerei. Jugendliche gerieten mit einem Parkmitarbeiter aneinander. Ein heute 48-Jähriger, der im Südwesten des Landkreises Heilbronn unmittelbar an der Grenze zum Landkreis Ludwigsburg lebt, griff ein und wurde übel verprügelt.

Trotzdem weigerte sich die Berufsgenossenschaft, für die Spätfolgen des Handgemenges aufzukommen. Der als Betreiber eines Fahrgeschäfts im Park Angestellte hatte geltend gemacht, dass er wegen seiner Verletzungen Implantate im Gebiss brauche – zu Unrecht, wie das Sozialgericht Heilbronn jetzt entschieden hat. Der Mann habe bereits zuvor so starke Schäden am Gebiss gehabt, dass diese letztlich die Implantate nötig machten, entschieden die Richter. Die Schlägerei, bei der der Mann Kopfverletzungen und Absplitterungen an Zähnen erlitten hatte, sei somit kein allein ausreichender Grund für die vier von ihm geforderten Implantate.

Die Berufsgenossenschaft hatte sich jedoch laut einer Mitteilung des Sozialgerichts Heilbronn bereit erklärt, dem Kläger eine Modellgussprothese für die betroffenen Zähne zu bezahlen. Denn: das Handgemenge sei durchaus als Arbeitsunfall zu werten. In besagter Nacht habe der Mitarbeiter auf Weisung des Tripsdrill-Geschäftsführers versucht, schlichtend einzugreifen. Dabei wurde er von hinten niedergeschlagen und mehrfach in seine linke Gesichtshälfte getreten.

Jedoch sei die notwendige Implantatversorgung der vier Zähne nicht auf diesen Zwischenfall selbst, sondern auf den schon zuvor vorhandenen großen Kariesbefall und mangelnde Mundhygiene zurückzuführen. So seien die betroffenen Zähne teilweise schon vor dem Unfall „marktot“ gewesen. Implantate in der rechten Gebisshälfte seien ohnehin nicht zu übernehmen, weil der Kläger ausschließlich Tritte auf die linke Gesichtshälfte erlitten habe. Der Mann kann gegen das Urteil Beschwerde beim Landessozialgericht einlegen.