Nicht in jedem Fall haben hinterbliebene Ehepartner Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente. Foto: dpa

Das Sozialgericht Stuttgart hat einem Mann und einer Frau die Zahlung beziehungsweise die Fortzahlung einer Hinterbliebenenrente verweigert. Die beiden Fälle könnten unterschiedlicher nicht sein.

Stuttgart - Liebe allein sei kein Umstand dafür, dass einem Witwer eine Hinterbliebenenrente gewährt wird, sagt das Sozialgericht Stuttgart. Die 6. Kammer hat einem Mann, der seine Witwerrente einklagen wollte, eben diese verweigert. Es liege eine sogenannte Versorgungsehe vor, so die Richter – obwohl oder vielmehr gerade deshalb, weil das Paar 25 Jahre lang zusammenlebte.

Frau stirbt vier Tage nach Hochzeit

Der Mann und seine schwer an Krebs erkrankte Partnerin hatten sich nach 25 Jahren entschlossen, zu heiraten. Sie meldeten die Ehe am 25. Oktober 2013 an. Die Trauung fand am 29. Oktober in der gemeinsamen Wohnung des Paares statt, da die Frau bereits bettlägerig war. Noch am selben Tag musste sie stationär in eine Klinik aufgenommen werden. Sie starb nur vier Tage später an ihrer schweren Erkrankung.

Anfang Dezember 2013 beantragte der Mann seine Witwerrente. Diese stehe ihm zu, da seine Frau rentenversichert gewesen sei. Die Rentenversicherung lehnte den Antrag mit der Begründung ab, das Paar sei nicht mindestens ein Jahr lang verheiratet gewesen. So laute die Vorschrift im Sozialgesetzbuch. Der Witwer wollte das nicht akzeptieren und klagte vor dem Sozialgericht.

Gericht lehnt Klage ab

Das Sozialgericht lehnte seine Klage schließlich ab. Die Behauptung, es habe sich um eine reine Liebesheirat gehandelt, könne die Vermutung nicht widerlegen, es liege eine reine Versorgungsehe vor. Schließlich habe das Paar ein Vierteljahrhundert zusammengelebt. In dieser Zeit habe eine Trauung aber keine Rolle gespielt, so die Richter. Das Urteil (Aktenzeichen: S 6 R 2504/14) ist nicht rechtskräftig. Das Landessozialgericht wird sich wohl mit dem Fall zu befassen haben.

Witwe soll über 70 000 Euro zurückzahlen

70 602, 63 Euro – eine Rechnung der Rentenversicherung mit diesem horrenden Betrag fand eine heute 73 Jahre alte Frau Mitte 2014 in ihrem Briefkasten. Sie habe das Geld zurückzubezahlen, weil sie elf Jahre lang zu Unrecht Witwenrente bezogen habe, so die Versicherung. Die Seniorin fiel aus allen Wolken und klagte, nachdem sie den ersten Schock überwunden hatte, vor dem Sozialgericht gegen den Bescheid.

Der Fall ist verzwickt. Die Frau hatte seit 1996 völlig zu Recht eine Witwenrente in Höhe von 500 Euro bezogen. Im April 2003 flog die Rentnerin mit ihrem neuen Lebensgefährten in die USA. Dort entschloss sie sich „spontan“, wie sie sagt, den neuen Mann in ihrem Leben zu heiraten. Gesagt, getan: In einer sogenannten Wedding Chapel in Las Vegas ging das Paar den Bund fürs Leben ein.

Erst im Juni 2014 erfuhr die Rentenversicherung von der Las-Vegas-Heirat. Folgerichtig stellte die Versicherung die Überweisung der Witwenrente mit sofortiger Wirkung ein. Doch nicht nur das: Die Versicherung forderte besagte 70 602,63 Euro an Witwenrente zurück, die die nun 73-Jährige seit ihrer Vermählung in den USA 2003 bezogen hatte. Die Frau klagte dagegen – mit teilweisem Erfolg.

Richter glauben der Seniorin

Die ältere Dame argumentiert, ihre in Las Vegas geschlossene Ehe habe in Deutschland doch gar keine Wirkung. Deshalb müsse ihr die Versicherung weiterhin Witwenrente zahlen. Und deshalb müsse sie auch nichts zurückzahlen. Und tatsächlich: Die 21. Kammer des Sozialgerichts entscheidet, die Rückforderung der Rentenversicherung sei zu Unrecht erfolgt. Die Kammer habe sich einen persönlichen Eindruck von der Klägerin verschafft und sei nicht davon überzeugt, dass die Frau ihre Mitteilungspflicht gegenüber der Versicherung „grob fahrlässig“ verletzt habe. Sprich: Die Richter glaubten der Seniorin. Die Frau hatte beteuert, sie habe nicht gewusst, dass sie ihre Heirat in Las Vegas hätte melden müssen. Im anderen Punkt bekam die Versicherung Recht. Sie durfte die Zahlung nun einstellen (Aktenzeichen: S 21 R 7242/14). Auch dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die nächste Instanz ist das Landessozialgericht.