Wenn die Stadt immer grauer wird, ist das nicht nur optisch ein Verlust, sondern auch ökologisch. Eine neue Verordnung soll daher fast flächendeckend mehr Bepflanzung vorschreiben.
Ade, blickdichter Zaun, ade, kahles Garagendach, ade, zubetonierter Parkplatz: Kornwestheim will mehr Grün in der Stadt und hat daher eine Verordnung ausgearbeitet, die für zukünftige Neu- und Umbauten ein Mindestmaß an Bepflanzung vorschreibt – fast im gesamten Stadtgebiet. Der Gemeinderat hat die Verordnung am Donnerstagabend mehrheitlich befürwortet, in einigen Monaten soll sie inkrafttreten. Was darf und muss man dann auf dem eigenen Grundstück? Und gilt das nur für Kornwestheim? Ein kleiner Einblick in den Vorschriften-Dschungel.
Worum geht es überhaupt?
Wo gebaut wird, gehen Frei- und Grünflächen verloren. Um wenigstens einen Teil davon zu erhalten, werden für Neubaugebiete oft klare Regeln aufgestellt, was zum Beispiel das Pflanzen neuer Bäume, die Gartengestaltung oder Dachbegrünung angeht. Ein gebietsübergreifendes Konzept wie in Kornwestheim ist aber ungewöhnlich. Keine der größeren Städte im Kreis Ludwigsburg hat so eines.
Im dicht besiedelten Kornwestheim sahen Verwaltung und viele Stadträte offenbar Handlungsbedarf. „Viele Bebauungspläne vor dem Jahr 2000 beinhalten oft nur wenige oder keine Bauvorschriften zur Grünordnung- und -gestaltung“, heißt es in der Begründung der Stadtverwaltung. Die Folge: Einstige Vorgärten mussten schon Stellplätzen oder Zufahrten weichen. Hecken wurden durch Zäune, Fliederbüsche durch Carports ersetzt. Aus Sicht der Stadt nicht nur gestalterisch ein Verlust, sondern ebenso ökologisch.
Mithilfe der neuen Verordnung soll zukünftig „gleiches Recht für alle“ gelten und ein allgemeiner Mindeststandard entstehen – Flächen wie die historische Altstadt oder die Gewerbegebiete sind davon ausgenommen. Wichtig zu wissen: Niemand muss deswegen sein Zuhause umbauen. Die Vorschriften greifen erst, sobald irgendwo neu oder groß umgebaut wird.
Wie viel Grün muss sein?
Wesentliche Vorgaben aus der Kornwestheimer Begrünungssatzung sind: Große fensterlose Fassaden müssen künftig mit Kletterpflanzen begrünt, unbebaute Flächen bepflanzt werden. Auf großen Grünflächen ab 150 Quadratmeter ist sogar mindestens ein Laub- oder Obstbaum vorgeschrieben. Blickdichte Zäune sind zwar weiterhin erlaubt, aber nur, wenn zwischen Zaun und Straße eine Hecke steht.
Im Umkehrschluss bedeutet das aber nicht automatisch schlechte Standards, wenn eine solche Satzung nicht existiert. Seit Jahren wird landkreisweit immer mehr auf Nachhaltigkeit beim Bauen geachtet, bereits existierende Bebauungspläne werden zum Teil sogar nachträglich angepasst. Der für das Gebiet Flosch in Vaihingen an der Enz zum Beispiel stammt ursprünglich noch aus den 1970ern, wurde aber seither mehrfach abgeändert. Begrünte Flachdächer sind selbst dort ein Muss.
Und alles andere ist erlaubt?
Nicht in Kornwestheim oder einem Neubaugebiet mit modernen Vorschriften zu wohnen, bedeutet nicht, dass man in seinem Garten alles darf. Denn zahlreiche Vorschriften, die die Gartengestaltung angehen, kommen von Land oder Bund und sind allgemeingültig. Es ist daher vollkommen egal, ob in einem Bebauungsplan Schottergärten extra erwähnt werden oder nicht. Laut Landesbauverordnung sind sie grundsätzlich verboten und dürfen seit einigen Jahren nicht mehr angelegt werden.
Die Liste an Vorschriften und wo sie zu finden sind, ist lang: Wie weit Zweige in Nachbars Garten hängen dürfen, regelt zum Beispiel das Nachbarrecht in Baden-Württemberg, das Naturschutzgesetz, dass Hecken und Bäume nur zwischen Oktober und Februar gerodet werden dürfen. Und aus der Straßenverkehrsordnung geht klar hervor, dass private Hecken und Bäume nicht auf den Gehweg ragen dürfen – es sei denn, nach oben hin sind mindestens 2,50 Meter Platz.
Der Baumschutz bildet noch einmal ein Kapitel für sich. Es gibt Kommunen wie Bietigheim-Bissingen oder Ludwigsburg, die eine gesonderte Baumschutzsatzung haben. Die von Ludwigsburg gibt zum Beispiel vor, dass „das Wachstum und die Existenz von Bäumen mit einem Stammumfang von mindestens 100 Zentimetern“ nicht gefährdet werden darf, sie dürfen also nicht ohne Genehmigung gefällt werden. In Bietigheim-Bissingen gilt das bereits ab einem Umfang von 80 Zentimetern. Kornwestheim hat eine solche Satzung nicht.