Silberfischchen auf der Tapete: Passt ins Bild, gehört da aber eigentlich nicht hin. Foto: Erik Schumann - Fotolia

Silberfischchen sind zwar harmlos, unschädlich und kein Zeichen von Unsauberkeit. Jedoch möchte niemand sein Heim mit den kleinen Insekten teilen. Viele Richter sehen darin aber kein Problem.

Kamen - In einigen Urteilsbegründungen erklären verschiedene Gerichte, warum Silberfischchen in südlichen Ländern üblich sind oder warum ein gebraucht gekauftes Haus nicht unbewohnbar wird, nur weil es sich die flügellosen Insektendarin gemütlich gemacht haben.

So hat etwa das Oberlandesgericht Hamm vor Kurzem entschieden, dass Insekten in einem Haus kein „Sachmangel“ im Sinne des Zivilrechts sind (OLG Hamm, 22 U 64/16). Der Käufer eines gebrauchten Hauses kann deshalb nicht von seinem Kaufvertrag zurücktreten, wenn er nach dem Einzug bemerkt, dass die Immobilie von Silberfischchen befallen ist. Nur, wenn die Insekten derart stark auftreten, dass die Räume unbewohnbar werden, könne von einem Mangel gesprochen werden. Auch ein hartnäckiger Befall, der trotz intensiver Bekämpfung nicht ausgerottet werden konnte, sei kein Grund, den Kaufvertrag zu annullieren. Denn von den Tieren gehe grundsätzlich keine Gesundheitsgefahr aus.

Dass in südlichen Urlaubsländern öfter Ungeziefer auftrete, sei bekannt, urteilte das Amtsgericht Hannover. Silberfischchen im Bad seien dort „akzeptabel“. Selbst täglich 10 bis 15 Silberfische im Bad eines Pauschalurlaubers seien „noch hinnehmbar“, wenn auch „unangenehm“ – jedoch kein Mangel (AZ: 503 C 7689/05).

Schadenersatz steht nur Pauschalreisenden zu

Speziell für die Türkei hat das Amtsgericht Stuttgart das Urteil der Richter aus Hannover bestätigt: Insekten (im konkreten Fall tummelten sich neben den Silberfischchen Ameisen und Kakerlaken) gehörten in der Türkei als „Beeinträchtigung“ dazu und seien unvermeidbar (AZ: 19 C 4440/96).

Mehr Erfolg mit ihrer Klage hatte eine Familie, die in Spanien eine Ferienwohnung privat gemietet hatte. Vor Ort stellten die Urlauber fest, dass die Unterkunft in einem miserablen Zustand war. Neben etlichen Silberfischchen im Haus waren auch dessen Fenster verklebt. Das Amtsgericht Trier entschied: Der Mietpreis durfte gemindert werden (in diesem Fall um 70 Prozent); Schadenersatz für vertane Urlaubsfreuden wurde jedoch nicht durchgesetzt. Dieser stehe nur Pauschalreisenden zu (AZ: 32 C 48/00).

Aber Achtung: Haben Pauschalisten einen triftigen Grund sich zu beschweren, so sollten sie das direkt vor Ort bei ihrem Reiseveranstalter tun. Ziehen sie stattdessen stumm in ein anderes Hotel, weil sie – neben anderen Mängeln – vor Silberfischchen im Bad flüchten, so haben sie keinen Schadenersatzanspruch. Der Veranstalter muss die Chance haben, „für Abhilfe zu sorgen“, urteilte das Amtsgericht in Hamburg (AmG Hamburg, 17A C 143/97).