Mit Schenkungen zu Lebzeiten und einem eindeutigen Testament können die Erben vor allem bei großen Vermögen Erbschaftsteuer sparen. Foto: dpa-Zentralbild

Nullzinsen machen die Vorsorge nicht einfach. Wir zeigen in unserer Serie, welche finanziellen Aspekte in welcher Lebenslage zu berücksichtigen sind. Heute: Erbschaftsteuer sparen.

Stuttgart - Die Summe ist stattlich: Laut einer Postbank-Studie steigt die Höhe der Erbschaften bis 2020 auf 330 Milliarden Euro pro Jahr. Immobilien machen drei Viertel des vererbten Vermögens aus. Doch immer wieder wird das schmucke Häuschen nach dem Tod des Besitzers verscherbelt. Weil die Erben sich darüber streiten, was mit der Immobilie passieren soll oder weil ein Testament fehlt oder missverständlich formuliert ist, kann es zur Zwangsversteigerung kommen.

Damit mit dem Vermögen das geschieht, was dem Besitzer vorschwebt, sollte dieser sich rechtzeitig und gründlich überlegen, wer was bekommen soll – und was die Erben mit dem Vermögen tun und lassen sollten. Mit Schenkungen zu Lebzeiten und einem eindeutigen Testament können die Erben vor allem bei großen Vermögen auch noch Erbschaftsteuer sparen.

In Deutschland gelten für Erbschaften und Schenkungen dieselben Steuerregeln und -sätze. Steuern werden fällig, wenn die Steuerfreibeträge ausgeschöpft sind. Jeenger das Verwandtschaftsverhältnis ist, desto höher fallen die Freibeträge aus und desto niedriger sind die Steuersätze für den Betrag des Vermögens, der über die Freibeträge hinausgeht.

Erben werden oft unfreiwillig zu Erbengemeinschaften

Schenkungen oder Übertragungen von Vermögen – die gängige Form der vorweggenommenen Erbfolge – haben im Vergleich zum Vererben einige Vorteile. Der spätere Erblasser kann die Verteilung seines Vermögens steuern und Streit unter den Erben vermeiden. Im Testament werden Erben oft unfreiwillig zu Erbengemeinschaften, die als solche nur gemeinsam entscheiden können. „Bei einer Übertragung zu Lebzeiten sind die familiären, wirtschaftlichen, steuerlichen und sozialrechtlichen Gegebenheiten bekannt“, sagt der Leonberger Anwalt für Erbrecht, Hartmut Zantke. Seine Erfahrung zeigt ihm, dass die zum Zeitpunkt des Todes geltenden Steuergesetze und familiären Umstände meist völlig anders seien, als seine Klienten es sich als Erblasser vorgestellt und gewünscht hätten.

Das Hauptargument für Schenkungen ist, dass man die Steuerfreibeträge alle zehn Jahre aufs Neue nutzen kann. Jedes Elternteil darf seinem Kind 400 000 Euro steuerfrei überlassen, bei Ehepartnern sind es 500 000 Euro. Die selbst genutzte Immobilie kann ein Ehepartner dem anderen sogar unabhängig vom Wert steuerfrei übertragen. Anton Steiner, der Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht, rät, große Vermögen geschickt aufzuteilen und früh mit Schenken zu beginnen. So kann der Besitz nach und nach auf andere übergehen, ohne dass das Finanzamt Steuern verlangt. Trotzdem mahnt der Fachanwalt für Erbrecht zur Vorsicht. „Man sollte erst schauen, was man fürs Alter selbst braucht, und nur hergeben, was man entbehren kann“, sagt Steiner.

Ein lebenslanges Wohnrecht ist sinnvoll

Doch selbst dann sollte der Schenker sich absichern und sich in einem Vertrag Rückforderungsrechte einräumen. „Man sollte das Geschenk zurückfordern können, wenn der beschenkte Sohn insolvent oder arbeitslos wird oder die beschenkte Tochter vor dem Schenker stirbt oder sich scheiden lässt“, sagt Jan Bittler, Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge. Sonst gehe das Vermögen an den Staat oder eine fremde Familie.

Wer eine Immobilie überträgt, sollte sich ein lebenslanges Wohnrecht im Grundbuch eintragen lassen, wenn er weiter darin wohnen will. „Besser ist ein Nießbrauch. Er berechtigt auch dazu, die Immobilie zu vermieten und die Mieteinnahmen zu behalten“, sagt Steiner vom Erbrechts-Forum. Zudem schont der Nießbrauch die Freibeträge und senkt eventuell anfallende Steuern. Steiner: „Der Kapitalwert des vorbehaltenen Nießbrauchrechts wird vom Gesamtwert der Schenkung abgezogen.“

Eine weitere Strategie, Steuern zu sparen, sind Kettenschenkungen. Ein Elternteil schenkt einen Teil des Vermögens erst dem Ehepartner. Dann übertragen beide Elternteile getrennt voneinander einen Betrag an ihre Kinder. Über solche Umwege wird der Freibetrag mehrmals angerechnet. Damit der Fiskus nicht misstrauisch wird, sollten zwischen den Schenkungen mehrere Monate liegen.

Schenkungen fallen vielen Menschen schwer

Die Übertragung von Immobilien oder Wertpapieren machen Notare wirksam. „Wer Geld verschenkt, braucht keinen Experten, außer, der Beschenkte soll das Geld zweckgebunden verwenden“, sagt Steiner. Aus Sicht von Hartmut Zantke sollten Schenker immer Gegenleistungen an Übertragungen knüpfen. Der Experte findet es wichtig, dass der Beschenkte sich verpflichtet, für den Schenker bei Bedarf Fachpersonal für die Versorgung im Alter zu Hause zu organisieren und zu überwachen, damit er nicht ins Pflegeheim muss. „Die Kosten trägt natürlich der Erblasser“, sagt Zantke. Er betont: „Für den, der Vermögen zu Lebzeiten überträgt, ändert sich nichts. Er bleibt lebenslang wirtschaftlicher Eigentümer.“

Dennoch fallen Schenkungen vielen Menschen schwer. Ihren letzten Willen sollten sie alternativ detailliert im Testament festhalten. Dabei lohnt es sich, auch die übernächste Generation zu bedenken, damit sie ihre Freibeträge nutzen kann und das Vermögen nicht wieder versteuern muss, wenn deren Eltern sterben. Ebenso werden die Wünsche der künftigen Erben bestenfalls im Testament berücksichtigt. „Auf Immobilien fällt keine Erbschaftsteuer an, wenn der Erbe selbst einzieht und darin mindestens zehn Jahre lebt“, sagt Steiner. Nur wer als Pflegefall vorher rausmuss, dem bleiben nachträglich Steuern erspart. Die Regelung gilt für Ehepartner wie Kinder. Kinder zahlen aber Steuern, wenn die Wohnfläche größer als 200 Quadratmeter ist. Wichtig: Der Erblasser muss bis zum Tod die Immobilie selbst bewohnt haben, sonst fallen Steuern an, wenn der Freibetrag ausgeschöpft ist. Die Ausnahme auch hier: Der Erblasser musste schuldlos ausziehen. Erbt jemand fremd genutzte, also vermietete Immobilien, muss er immer Erbschaftsteuer zahlen, sobald er seinen Freibetrag überschritten hat.