Die Wohnadresse entscheidet, welche Grundschule Kinder besuchen müssen. Darum soll ein Junge aus Stuttgart nun für die vierte Klasse an eine neue Schule. Die Eltern wehren sich.
In Paragraf 76 Absatz 2 des baden-württembergischen Schulgesetzes steht es schwarz auf weiß: „Der Schulpflichtige hat die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk er wohnt.“ Für Familie Stühler aus Stuttgart-Ost hat das nun weitreichende Konsequenzen. Vor einigen Monaten ist sie innerhalb des Stadtteils umgezogen. Die neue Wohnung ist von der alten gerade einmal einen Kilometer entfernt. Für den Sohn sind damit dennoch große Veränderungen verbunden. Er hat bereits drei Jahre an der Gablenberger Grundschule gelernt, nun muss er auf die Raitelsbergschule wechseln. Und das, obwohl der Schulweg zu seiner bisherigen Schule auch von der neuen Wohnung aus kürzer wäre. Doch die Adresse ist einem anderen Schulbezirk zugeordnet. Das Staatliche Schulamt hat den Antrag auf einen Schulverbleib abgelehnt. Die Familie hat dagegen Widerspruch beim Regierungspräsidium (RP) eingelegt – ohne Erfolg.
Familie sieht gute Gründe für einen Schulverbleib
Erika Stühler kann das nicht verstehen. Es gebe gute Gründe, warum ihr Sohn weiter auf die Gablenberger Grundschule gehen solle, sagt die Mutter. Denn sie und ihr Mann arbeiten in Vollzeit, darum helfe die Großmutter bei der Betreuung der Kinder. An bestimmten Tagen bringe sie den Jungen zur Schule oder hole ihn wieder ab. Das sei im Fall der Gablenberger Grundschule möglich, der Weg zur Raitelsbergschule sei für die Oma aber zu weit.
Vor allem aber geht es ihr um ihr Kind. Ihr Sohn habe in seiner jetzigen Klasse gute Freunde gefunden und sei glücklich. Auch die Klassenlehrerin und der Bezugserzieher des Kindes haben sich in einem Schreiben an das Regierungspräsidium für den Verbleib des Jungen an der Gablenberger Grundschule ausgesprochen. Aus pädagogischer Sicht sei ein Wechsel kritisch, weil sich der Junge in seiner bisherigen Klasse sehr wohl fühle und sozial sehr gut eingebunden sei. Zudem habe er teilweise Schwierigkeiten gehabt, sich an Regeln zu halten, nun sei es besser. „Eine Änderung der Lernumgebung könnte hier wieder einen Rückschritt bedeuten“, heißt es in dem Brief.
Regierungspräsidium spricht von „Bequemlichkeit“
Für die zuständigen Behörden zählen diese Argumente nicht. „Es mag richtig sein“, dass durch den Schulwechsel „ein gewisser organisatorischer Mehraufwand entsteht“, heißt es in der Begründung des Regierungspräsidiums. Jedoch bestehe kein Anspruch auf den Besuch der Schule, welche der Familie „die größtmögliche Bequemlichkeit“ ermögliche. „Sie stehen als Elternteile in der Pflicht, alle notwendigen – beruflichen und persönlichen – Dispositionen zu treffen, die erforderlich sind, um eine Betreuung Ihrer Kinder sicherzustellen; notfalls unter Hinzuziehung etwaiger Dritter als Betreuungspersonen oder durch Ergreifung weiterer organisatorischer Maßnahmen“, so das RP.
Auch der Hinweis auf die emotionale Entwicklung des Jungen rechtfertige keine Abweichung von der Schulbezirksregelung. Selbiges gelte für die Lernentwicklung. Die mit einem Schulwechsel verbundenen Herausforderungen, insbesondere die Trennung von bisherigen sozialen Beziehungen und die Eingewöhnung in neue soziale Zusammenhänge, könne grundsätzlich jedem Kind zugemutet werden. „Darüber hinaus gibt es für die vorgetragenen Befürchtungen keine Belege. Es handelt sich um schlichte Behauptungen“, so das RP. Gegenüber unserer Zeitung will sich die Behörde aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zu dem konkreten Fall äußern.
Abgelehnt hat das RP auch den Antrag auf Schulbezirkswechsel für den jüngeren Sohn, der nach den Sommerferien mit der ersten Klasse startet. Auch er muss damit Stand jetzt auf die Raitelsbergschule. Für die beiden Widerspruchsbescheide vom RP muss die Familie insgesamt 600 Euro zahlen. Erika Stühler will dennoch weiterkämpfen. Sie hat sich einen Anwalt genommen, der jetzt Klage einreicht. „Ich hoffe sehr, dass sich unser Kampf lohnt“, sagt Erika Stühler.
Schulbezirksregelung
Zweck
Sinn der Schulbezirksregelung ist es, einen effizienten Einsatz von Lehrkräften und eine gleichmäßige Auslastung von Schulräumen zu gewährleisten. Zudem soll sichergestellt werden, dass in den Schulen alle sozialen Gruppen eines Bezirks zusammenkommen, auch um gegenseitige Toleranz zu erlernen.
Erfolgsaussichten
Ein Antrag auf Abweichung von der Schulbezirksregelung hat Erfolg, wenn „wichtige Gründe im Sinne des § 76 Schulgesetz vorliegen“, erklärt das RP in einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber unserer Zeitung. Diese könnten sich aus einer individuellen Ausnahmesituation des Kindes oder der Erziehungsberechtigten ergeben. Sie würden zum Beispiel vorliegen bei unzumutbaren Wege- und Verkehrsverhältnissen oder wenn sich aus gesundheitlichen Gründen die Unzumutbarkeit des Besuchs der zuständigen Schule herleiten lasse.
Ausnahmecharakter
Wichtige Gründe sind hingegen keine, die bei einer Vielzahl von Eltern vorliegen, so die Stellungnahme des RP. Denn hierdurch würde der Ausnahmecharakter des Paragrafen ausgehebelt werden.