Der Countdown läuft, bald beginnt die Schule. Jetzt hat Kultusministerium amtlich gemacht, wie der Regelbetrieb in Coronazeiten ablaufen soll. Die wichtigsten Details haben wir zusammengefasst.
Stuttgart - Kultusministerin Susanne Eisenmann (CDU) hat in den vergangenen Wochen stets betont, wie froh sie ist, dass Baden-Württemberg diesmal als letztes Bundesland aus den Ferien zurückkehrt. So könne man davon lernen, was in anderen Ländern funktioniert und wo es hakt. Jetzt hat sie die Corona-Verordnung für das nächste Schuljahr erlassen. Viel Anlass zu Korrekturen sieht sie nicht. Es bleibt bei den wesentlichen Weichenstellungen für den „Regelbetrieb unter Corona-Bedingungen“, die sie vor den Ferien angekündigt hat.
Unterricht ohne Masken
Das Schuljahr geht los mit Präsenzunterricht für alle Schüler – ohne Maskenpflicht im Unterricht und ohne Abstandsgebot. Der Verzicht auf den Mindestabstand ist die Voraussetzung für den „Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen“, auf den sich alle Bundesländer im Grundsatz verständigt haben. Nur so ist es möglich, dass alle Schüler generell wieder im Klassenzimmer unterrichtet werden.
Das heißt aber auch: Wenn es zu lokalen Corona-Ausbrüchen kommt, kann es wieder zu Quarantäneauflagen für Klassen oder Gruppen und notfalls auch zur Schließung ganzer Schulen kommen. „Soweit der Unterricht für einzelne Schüler oder für die ganze Klasse oder Lerngruppe nicht in der Präsenz stattfinden kann, findet Fernunterricht statt“, schreibt Eisenmann in ihrem Brief an die Rektoren im Land. Auch dann, so betont sie, unterliegen die Schüler der Schulpflicht. Masken tragen müssen Schüler in Pausen, auf den Fluren und dem Schulgelände.
Infektionsschutz
Um die Ansteckungsrisiken möglichst gering zu halten, mussten für alle Schulen Hygienekonzepte entwickelt werden. Nach jeder Unterrichtsstunde muss gelüftet werden, Schüler müssen sich mit Wasser und Seife die Hände waschen können – oder, wo es etwa zu wenige Waschbecken gibt – ausreichend Desinfektionsmittel für die Handhygiene zur Verfügung gestellt bekommen. Zentral für die Eindämmung der Ansteckungsrisiken wird im neuen Schuljahr, dass Klassen und Lerngruppen erstens stabil zusammengesetzt sind und zweitens Abstand voneinander halten. Deshalb sind jahrgangsübergreifende Gruppen – von einigen Ausnahmen abgesehen – im Unterricht untersagt.
Ausnahmsweise wird es erlaubt, damit zum Beispiel Religions- oder Förderunterricht oder Unterrichtsangebote in der Oberstufe der Gymnasien zustande kommen können. In diesen Stunden muss laut den Vorgaben des Kultusministeriums dann allerdings ein Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten werden. Damit die existierenden Klassen und Gruppen sich nicht vermischen, müssen die Schulen eine Art von Schichtbetrieb organisieren – mit gestaffeltem Unterrichtsbeginn, gestaffelten Pausen und gestaffeltem Besuch in der Schulmensa.
Auch die Putzroutine in den Schulen muss an die Situation in der Pandemie angepasst werden: Türklinken, Lichtschalter und andere „Handkontaktflächen“ müssen täglich geputzt werden.
Singen und Blasmusik
Für die Schulmusik wird das neue Schuljahr schwierig. Zwar darf unter strengen Hygienevorschriften auch gesungen und musiziert werden, aber Chöre und Schulorchester, wo in aller Regel Schüler aller Altersstufen zusammen musizieren, müssen pausieren. „Mir ist völlig bewusst, dass der Verzicht auf gerade diese Angebote für musikbegeisterte Schüler sowie die Musiklehrkräfte eine herausfordernde Situation darstellt“, schreibt Eisenmann in ihrem Brief an die Schulleiter. Sie begründet diesen Schritt mit dem Infektionsgeschehen im Land. Für das – erlaubte – Musizieren in der Klasse gilt, dass ein Mindestabstand von zwei Metern in alle Richtungen gewahrt werden muss, dass alle 20 Minuten gelüftet und Klasseninstrumente vor und nach dem Unterricht desinfiziert werden müssen.
Grundsätzlich seien für Gesang und Blasmusik „bevorzugt hohe und große Räume mit entsprechenden Lüftungsmöglichkeiten zu nutzen“. Wo und wann immer möglich solle dieser Unterricht im Freien stattfinden.
Aus unserem Plus-Angebot: Zwei Meter Abstand für Singen an der Schule
Betreuungsangebote
Für die kommunalen Betreuungsangebote an den Schulen räumt das Kultusministerium den Kommunen, die dafür zuständig sind, etwas größere Flexibilität bei der Gruppenbildung ein, als das im Unterricht der Fall ist. Zwar gilt für die Betreuungsangebote der Grundsatz, dass jahrgangsübergreifende Gruppen zu vermeiden sind – allerdings hat das Land eine Öffnungsklausel in die Corona-Verordnung für die Schulen aufgenommen.
„Eine jahrgangsübergreifende Gruppenbildung ist, soweit möglich, zu vermeiden“, heißt es in der Corona-Verordnung für die Schulen. Das Kultusministerium bestätigte unserer Zeitung auf Nachfrage, dass die Kommunen gehalten sind, wo immer möglich Betreuungsangebote für jede Altersklasse zu schaffen. Wo dies nicht möglich sei, könnten im Ausnahmefall allerdings auch gemischte Betreuungsgruppen gebildet werden. In solchen Fällen sei besonders auf eine konstante Zusammensetzung der Gruppen zu achten, hieß es weiter. Das ist für alle kleineren Schulen wichtig, in denen es bisher überwiegenden gemischte Betreuungsgruppen, in denen alle Altersgruppen zusammengefasst sind.
Umgang mit Attesten
Schülerinnen und Schüler, die selbst einer Risikogruppe angehören oder Angehörige mit entsprechenden Vorerkrankungen haben, müssen nicht am Präsenzunterricht teilnehmen. Um von der Präsenzpflicht im Klassenzimmer befreit zu werden, brauchen sie kein ärztliches Attest.
Die Eltern – oder volljährige Schülern selbst – können das der Schule formlos mündlich mitteilen. Das heißt aber nicht, dass sie dadurch frei haben, im Gegenteil. Für sie gibt es, wie die Verordnung klarstellt, Fernunterricht und die Pflicht, daran teilzunehmen.
Lehrerinnen und Lehrer, die wegen gesundheitlicher Vorbelastungen zu einer Risikogruppe gehören und keinen Präsenzunterricht abhalten können, müssen ein ärztliches Attest einreichen. Auch sie haben nicht frei, sondern sind verpflichtet, Fernunterricht zu halten.