Ob man für ein Geschenk Steuern zahlen muss, hängt vom Wert ab. Foto: dpa/Monika Skolimowska

Grundsätzlich unterliegen auch Geschenke der Steuerpflicht. Allerdings greift der Fiskus nur zu, wenn bestimmte Freibeträge überschritten werden.

Düsseldorf - In wenigen Tagen werden wieder Millionen Geschenke überreicht. Manchmal sind es nur die berüchtigten Socken, manchmal liegt aber auch Kostbares wie Schmuck auf dem Gabentisch. Müssen solche Schenkungen eigentlich versteuert werden? Im Prinzip ja! Der Fiskus wird selbst zum Fest der Liebe nicht besinnlich und hält sich stur an das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG).

Lesen Sie hier: Wie man bei Schenkungen Steuern spart

Der Schenkungsteuer unterliegen demnach „Schenkungen unter Lebenden“ – grundsätzlich fällt somit auch der von der Oma gehäkelte Schal darunter. Der ehrliche Beschenkte sollte also am besten noch am Heiligabend daran denken, dass für ihn nun eine Anzeigepflicht gilt. Ein „Erwerb“ muss dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten gemeldet werden, also bis März des Folgejahres. Ausgenommen von der Steuerpflicht sind im Gesetz die „üblichen Gelegenheitsgeschenke“ – also Socken und Bücher.

Ein Auto für 35 000 Euro ist kein Gelegenheitsgeschenk

Was noch darunterfällt und was nicht, hängt unter anderem ab vom Anlass, von der Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem sowie den Vermögensverhältnissender der beiden. Mitunter müssen die Finanzgerichte bestimmen, wie im jeweiligen Fall die Grenzen zu ziehen sind. Auch bei einem vermögenden Schenker geht zum Beispiel ein Auto im Wert von rund 35 000 Euro nicht mehr als ein übliches Gelegenheitsgeschenk durch (Hessisches Finanzgericht, AZ: 1 K 3480/03). Wenn zu Weihnachten ein teures Gemälde oder eine wertvolle Briefmarkensammlung den Besitzer wechselt, sollte man an die Anzeigepflicht denken.

Ob tatsächlich Steuern zu zahlen sind, hängt davon ab, ob die allgemeinen oder besonderen Freibeträge überschritten werden. Bei Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern liegen die immerhin bei mindestens 500 000 Euro, bei Kindern bei 400 000 Euro – unter Verlobten sind es indes nur 20 000 Euro. Wichtig: Die Freibeträge gelten jeweils für zehn Jahre. Erfährt das Finanzamt von einem größeren Weihnachtsgeschenk, kann es den Wert weiterer Geschenke aus den Vorjahren dazuzählen. Dann werden möglicherweise selbst die auf den ersten Blick üppig erscheinenden Freibeträge überschritten. So gesehen kann man den Weihnachtssocken doch noch etwas abgewinnen: nicht besonders originell, nicht besonders wertvoll – aber garantiert steuerfrei.

Die geltenden Freibeträge

Steuerklasse 1 Ehepartner 500 000 Euro Kinder 400 000 EuroEnkel 200 000 Euro(Groß-)Eltern im Erbfall 100 000 Euro

Steuerklasse 2 (Groß-)Eltern bei Schenkung 20 000 EuroGeschwister 20 000 EuroNichten und Neffen 20 000 EuroGeschiedene 20 000 Euro

Steuerklasse 3 Eingetragene Lebenspartner 500 000 EuroSonstige (z. B. Verlobte) 20 000 Euro