Schneeglöckchen im Frühling. Foto: freya-photographer / shutterstock.com

Darf man Schneeglöckchen einfach so pflücken oder stehen die Frühblüher unter Naturschutz? Wir klären auf.

Ein selbstgepflückter Blumenstrauß ist ein schönes Geschenk, allerdings sollte man aufpassen, welche Blumen man pflückt. Auch bei der Menge sollte man es nicht übertreiben.

Stehen Schneeglöckchen unter Naturschutz?

Schneeglöckchen stehen in Deutschland unter besonderem Artenschutz. Gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dürfen sie nicht gepflückt, beschädigt oder zerstört werden. Der besondere Artenschutz gilt für alle Arten und Sorten der Schneeglöckchen, die in Deutschland vorkommen.

Woher weiß ich, welche Blumen ich pflücken darf?

In Deutschland gilt grundsätzlich für alle wild vorkommenden Blumen der allgemeine Artenschutz. Dieser untersagt es, die Blumen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen, zu nutzen oder ihre Bestände zu verwüsten. Allerdings gibt es hiervon eine Ausnahme. Für den persönlichen Gebrauch dürfen Blumen, die unter dem allgemeinen Artenschutz stehen, in geringen Mengen gepflückt werden. Als geringe Menge gilt ein „Handstrauß“, also gerade so viele Blumen wie zwischen Daumen und Zeigefinger einer Hand passen. Anders sieht es aus, wenn die Blumen unter besonderem Artenschutz stehen. In diesem Fall ist es verboten, sie zu pflücken. Ob eine Blumenart unter allgemeinem oder besonderem Artenschutz steht, können Sie auf der Webseite wisia.de des Bundesamts für Naturschutz nachsehen.

Auch interessant: Ab wann Osterdeko aufstellen?

Schneeglöckchen pflücken: Welche Strafe droht?

Nach Angaben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) stellt das Pflücken von Blumen, die unter allgemeinem Artenschutz stehen, eine Ordnungswidrigkeit dar. Pflückt man aber besonders geschützte Blumen wie im Fall der Schneeglöckchen, begeht man eine Straftat. Diese kann mit einer Geldstrafe geahndet werden. Die Höhe einer solchen Strafe ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Das Gesetz lässt in besonders schwerwiegenden Fällen theoretisch auch Freiheitsstrafen bei einem Verstoß gegen den besonderen Artenschutz von Pflanzen zu, allerdings ist es äußerst unwahrscheinlich, dass man wegen des Pflückens von Blumen eine Haftstrafe verbüßen muss. Wird man erwischt, droht vermutlich eher ein Bußgeld im zwei- bis dreistelligen Bereich.