Ein 41-jähriger Mann war am Montagabend leblos am Marktplatz in Heilbronn zusammengebrochen. Nur wenige Passanten halfen ihm, ein Großteil filmte stattdessen lieber die Szenen.
Ein Vorfall am Marktplatz in Heilbronn hat die Polizei nun zu einem eindringlichen Appell bewegt: Helfen statt Gaffen! Unzählige Passanten hatten sich nämlich am Montagabend um einen 41-Jährigen versammelt, der sich in einem kritischen Zustand befand - doch Zivilcourage war von der Gruppe keine zu erkennen. Lediglich ein paar wenige Ersthelfer bemühten sich um Rettungmaßnahmen. Der 41-Jährige war gegen 18.45 Uhr dort leblos liegend entdeckt worden. Wie sich später zeigte, befand er sich zu diesem Zeitpunkt in einem medizinisch sehr kritischen Zustand.
Nach dem Eintreffen der Einsatzkräfte lösten diese die Ersthelfer ab und kämpften um das Leben des Mannes. Doch anstatt die Retter in Ruhe ihre Arbeit machen zu lassen, die gerade den Mann reanimierten, versammelten sich immer mehr Schaulustige. Viele der Personen zückten sogar ihre Smartphones und filmten die Szenerie. Die Polizisten vor Ort waren ebenfalls in die lebensrettenden Maßnahmen eingebunden, sodass sie die Gaffer nicht davon abhalten konnten.
Das Filmen einer Person in einer hilflosen Lage ist nicht nur moralisch und gesellschaftlich nicht hinnehmbar, sondern darüber hinaus auch eine Straftat. Neben der "Unterlassenen Hilfeleistung" nach § 323c StGB ist auch die "Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen" nach § 201a StGB eine Straftat die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft werden kann.
Hier heißt es im Absatz 1 Nr. 2:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer [...],
2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, [...]
Zudem ist das eigene Smartphone nach Absatz 5 ebenfalls in Gefahr und kann den Filmenden und Fotografierenden abgenommen werden:
(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden.
2 § StGB § 74a ist anzuwenden.
Die Polizei appelliert eindringlich an die Vernunft der Bevölkerung: "Wenn sich ein Mensch in einer hilflosen Lage befindet, dann helfen Sie dem- oder derjenigen! Letztendlich kann jeder einmal in eine solche Situation kommen und Hilfe oder Unterstützung benötigen. In einer solchen Lage gefilmt zu werden, möchte vermutlich niemand."