Camp im Schlossgarten, bevor die Polizei das Lager räumte Foto: Peter-Michael Petsch

War die Räumung des Schlossgartens im Februar 2012 vorschriftsmäßig? Oder liegen die Parkschützer richtig, die Grundrechte eingeschränkt sehen? Das Verwaltungsgericht soll nun Recht sprechen.

Stuttgart - Bei den Stichworten „Polizei“ und „Mittlerer Schlossgarten“ hat man Bilder von Wasserwerfern und hart einschreitenden Beamten vor Augen. Und man erinnert sich an den Aufschrei und den Protest der Demonstranten. Aber um den sogenannten Schwarzen Donnerstag ging es am Dienstag bei der Verhandlung vor dem Stuttgarter Verwaltungsgericht gar nicht. Die Parkschützer beklagten sich über eine andere Polizeiaktion im Februar 2012, die von der Landeshauptstadt angeordnet wurde und nicht rechtmäßig gewesen sein soll. Verletzt oder anderweitig geschädigt wurde damals niemand. Keiner der 32 Kläger stellt irgendeinen anderen Anspruch als den, im Recht zu sein.

Konkret ereignete sich in besagter Nacht Folgendes: Mehrere Hundert Parkschützer hielten sich im Mittleren Schlossgarten in einem Zeltlager auf und protestierten gegen das Bauprojekt. Kurz zuvor hatte die Stadt in einer Anordnung den Stuttgart-21-Gegnern von 3 Uhr morgens an das Demonstrieren an diesem Ort untersagt. Einige der Demonstranten, die sich weigerten, dieser Anordnung Folge zu leisten, wurden von der Polizei weggetragen oder weggeführt.

War alles vorschriftsgemäß?

Die Verhandlung am Dienstag mündete schnell in eine Diskussion um Verwaltungsvorschriften. Wie muss eine Versammlung nach dem Verwaltungsgesetz aufgelöst werden? Wann ist die Androhung von Zwangsmaßnahmen gerechtfertigt? Wie hätten die Lautsprecherdurchsagen der Polizei formuliert sein sollen? Hat die Allgemeinverfügung, die von der Stadtverwaltung im Amtsblatt veröffentlicht worden war, den Vorschriften entsprochen?

Die Kläger fassten die ihrer Auffassung nach unrechtmäßigen Vorgänge in folgenden Punkten zusammen:

Schon etwas vor 3 Uhr, so argumentierten sie, habe aus den Lautsprechern der Polizei getönt, dass die Demonstranten die Fläche frei machen sollten. Dies habe nicht den zeitlichen Angaben im Amtsblatt der Stadt Stuttgart entsprochen. Dann seien Zwangsmaßnahmen angekündigt worden, falls die Parkschützer der Aufforderung nicht Folge leisten sollten. Konkrete Zwangsmaßnahmen wurden offenbar nicht genannt.

Ein weiterer Streitpunkt: „Es kann nicht sein, dass das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aufgrund von Ordnungswidrigkeiten eingeschränkt wird“, erklärte einer der Klägeranwälte im Verwaltungsgericht. So etwas dürfe nicht zum probaten Mittel erklärt werden, um unliebsame Versammlungen einfach auflösen zu können. Ein Argument, dem auch der Richter zustimmt nach dem Motto: Grundgesetz geht vor Verwaltungsvorschriften.

Urteil bleibt ohne Konsequenzen

Die Demonstranten hatten ihre Klage erst knapp ein Jahr nach dem Vorfall im Schlossgarten eingereicht. Ihrer Klage ist stattgeben worden, nachdem sie mehrere Instanzen durchlaufen hatte.

An diesem Mittwoch soll ein Urteil fallen, doch egal, wie es ausfällt: Konsequenzen im juristischen Sinne wird es für keinen der Beteiligten haben. Dafür gab es am Dienstag im Gerichtssaal drei Stunden Unterricht in deutschem Verwaltungsrecht – unterhaltsamer als im Jurastudium war das allemal.