Das Bundesverwaltungsgericht hat in Sachen Rundfunkbeotrag entschieden. (Symbolfoto) Foto: dpa

In Sachen Rundfunkbeitrag bleibt sich das Gericht treu. Der Beitrag sei verfassungsgemäß – doch muss er auch in einer Zweitwohnung gezahlt werden?

Leipzig - Die Erhebung des Rundfunkbeitrags für eine Zweitwohnung ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts rechtens. Mit seiner Entscheidung wies das Gericht am Mittwoch in Leipzig die Revisionen von acht Klägern gegen Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zurück.

Die Bundesverwaltungsrichter bekräftigten ihre schon in früheren Entscheidungen geäußerte Auffassung, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags an die Wohnung geknüpft sein darf und nicht an den Besitz eines Rundfunkgerätes gekoppelt sein muss. Der zuständige Senat hielt auch fest, dass es gegen eine doppelte Erhebung des Beitrags bei Inhabern zweier Wohnungen keine Bedenken gebe.

Nur wenige Personen von Regelung betroffen

Dass der Rundfunkbeitrag auch für eine Zweitwohnung erhoben werden darf, begründeten die Richter damit, dass es das praktikabelste Verfahren sei. Es sei außerdem davon auszugehen, dass nur wenige Personen von der Regelung betroffen seien, die allein sowohl in einer Erst- als auch in einer Zweitwohnung lebten. (Az: 6 C 7.16; 6 C 11.16; 6 C 12.16; 6 C 14.16; 6 C 15.16; 6 C 18.16; 6 C 23.16; 6 C 31.16)

Schon in den Vorinstanzen waren die Kläger erfolglos gewesen. Einer der Vertreter der Kläger sagte während der mündlichen Verhandlung, er wende sich mit einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht weiter gegen den Rundfunkbeitrag.

Mit ihrem Urteil blieben die Leipziger Richter bei ihrer schon bislang entwickelten Rechtssprechung zum Thema. Bereits im vergangenen Jahr hatten sie in mehreren Entscheidungen erklärt, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags sowohl bei Wohnungsinhabern wie auch bei Gewerbebetrieben verfassungskonform sei.