Nicht nur bei Flugverspätungen haben Reisende Anspruch auf eine Entschädigung. Foto: dpa

Bei vielen Reisemängeln haben Kunden einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen. Wir zeigen, welche Rechte die Kunden von Reiseveranstaltern haben.

Berlin - Reisenden steht eine Entschädigung zu, wenn die erbrachte Leistung der Reiseanbieter nicht dem entspricht, was gebucht wurde. Eine Übersicht.

Airlines

Die Verordnung 261/2004 der Europäischen Union regelt, dass Passagiere sich bei gestrichenen oder überbuchten Flügen den Ticketpreis erstatten oder einen Ersatzflug verlangen können. Bei Verspätungen ab drei Stunden gibt es als Ausgleich 250 Euro (Flüge bis 1500 Kilometer), 400 Euro (bis 3500 Kilometer) oder 600 Euro (Langstrecken). Außerdem hat der Reisende bei längeren Wartezeiten Anspruch auf Betreuungsleistungen. Die Verordnung gilt in allen Mitgliedstaaten wie ein nationales Gesetz und für Flüge, die in der EU starten oder mit einer europäischen Airline in die EU gehen. Die Ansprüche verjähren nach drei Jahren, wobei die Frist erst am Ende des Jahres beginnt, in dem das Flugdatum liegt. Es gibt zahlreiche Ausnahmen und viele Streitfälle, wenn Airlines wie aktuell im Falle der Streiks bei Ryanair die Leistungen verweigern. Der Ausgleich entfällt oder kann gekürzt werden, wenn die Anbieter zeitnahe Ersatzflüge anbieten, die Nichtbeförderung nachweislich nicht zu verantworten hat oder Flüge mindestens zwei Wochen vor dem Start annullieren.

Bahn

Ab 60 Minuten Verspätung am Zielbahnhof erhalten Reisende eine Entschädigung von 25 Prozent, ab 120 Minuten sogar 50 Prozent des gezahlten Fahrpreises für die einfache Fahrt. Die Bahn muss auch bei Streiks zahlen. Am einfachsten bekommt man die Entschädigung mit dem Fahrgastrechte-Formular, das die Zugbegleiter oft schon in verspäteten Zügen verteilen.

Pauschalreisen

Bis zu 900 000 Pauschalurlauber, schätzen Experten, beschweren sich jedes Jahr über geplatzte Ferienfreuden bei den Reiseveranstaltern. Die Urteile zu Urlaubsmängeln füllen Regalwände. Wer seine Rechte kennt, kann einiges herausholen. Das zeigt die Frankfurter Tabelle zu Reisepreisminderungen, die online leicht zu finden ist. Einige Beispiele: 25 Prozent vom Reisepreis gab es wegen einer weniger als 1,90 langen Matratze im Hotel zurück (LG Hamburg 318 S 209/09). Zehn Prozent Nachlass erstritt ein Urlauber, weil der versprochene Balkon fehlte (AG Duisburg 33 C 6013/02). Fünf Prozent musste ein Veranstalter wegen schwarzen Schimmels im Badezimmer zahlen (LG Köln 11 S 437/11).