Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat ein wegweisendes Urteil gefällt. Foto: Jan Woitas/dpa

Bei Reisen gibt es für Beamte einen Zuschuss fürs Essen. Auch wenn die Reise aus einem Spaziergang besteht? Vor Gericht ist ein kurioser Fall entschieden worden.

Manchmal kann man sich schon wundern, was vor deutschen Gerichten alles verhandelt wird. Ein unerschöpflicher Quell an Kuriositäten bietet dabei regelmäßig das Nachbarschaftsrecht. Bambushecken die zu hoch wachsen, Sexgeräusche, die zu laut vernehmbar sind, Zigarettenqualm, der zu sehr ins eigene Wohnzimmer wabert – all das hat schon die höchsten Gerichte beschäftigt. Oder auch die Frage, ob Urlaub vererbbar ist.

 

Wann gibt es Zuschuss für essen außer Haus?

Das Kuriositätenkabinett ist nun um einen Fall aus Stuttgart reicher, den das höchste deutsche Verwaltungsgericht in Leipzig entschieden hat. Es geht um eine Beamtin und deren Wunsch nach Tagegeld für eine Dienstreise. Darauf haben Beamte einen Anspruch, sie müssen sich schließlich auch außerhalb der gewohnten Hauskantine ernähren können. 14 Euro gibt es pro Tag, vorausgesetzt man ist länger als acht Stunden unterwegs. Der Anspruch entfällt, wenn das Dienstgeschäft in geringer Entfernung zum Dienstort verrichtet wird. Dann kann man schließlich zum Essen zurück kommen, oder wie üblich den Italiener um die Ecke des Büros besuchen.

Ein Großteil des Weges ist Fußgängerzone Foto: Lichtgut

Und genau darum geht es hier. Die beamtete Bundesbankrätin hat ihren Dienstsitz in der Stuttgarter Königstraße, Nummer 14. Die Dienstreise ging zur Südwestbank, die in der in der Rotebühlstraße 125 zu Hause ist. Das ist, für alle Nicht-Stuttgarter, ein netter Spaziergang von rund zwei Kilometern. Zu einem guten Teil führt der Weg auch noch durch eine Fußgängerzone mit zahlreichen Möglichkeiten der Verpflegung. Eine „geringe Entfernung“, befand der Dienstherr der Beamtin, und wollte kein Tagegeld bezahlen. Das hätte für 24 Dienstreisen von mehr als acht Stunden Dauer insgesamt 336 Euro betragen. Die Beamtin klagte.

Drei Instanzen nehmen sich der Sache an

Es ist müßig darüber zu sinnieren, wie viel der Einsatz der Richter den Steuerzahler gekostet hat. Recht darf keinen Preis haben. Da erst das Verwaltungsgericht, dann der Verwaltungsgerichtshof und nun das Bundesverwaltungsgericht das Anliegen der Beamtin ganz genau angesehen haben, sind aber schon ein paar Euro zusammen gekommen. Dafür ist nun aber auch ein für alle Mal geklärt, wie die Entfernung berechnet werden muss, nach der eine Dienstreise abgerechnet werden kann. Genau darauf kommt es nämlich an.

Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim hatte der Bundesbankrätin den extra Zuschuss fürs Mittagessen verwehrt. Mit vermeintlich einleuchtender Begründung. Wenn die Dienstreise typischerweise keine Mehrkosten für Verpflegung veranlasse, wenn der Beamte „in zumutbarer Weise zu seiner Dienststätte oder Wohnung zurückkehren kann und sich dort wie an Tagen ohne Dienstreise verpflegen kann“, dann sei der extra Obolus nicht angebracht.

Bundesbankrat verdient mehr als 5000 Euro

Wie viel ein Beamter verdient ist für die Entscheidung übrigens unerheblich. Bundesbankräte sind Beamte des höheren Dienstes. Das Gehalt hängt von Zugehörigkeit und Erfahrung ab und beträgt laut einschlägigen Internetportalen auf jeden Fall mehr als 5000 Euro im Monat. Wichtig ist hingegen, wie die Strecke zwischen Dienstsitz und Reiseziel berechnet wird. Deutschland wäre irgendwie ja nicht Deutschland, wenn das kein Problem bereiten könnte.

Im konkreten Fall liegen zwischen Dienstsitz und Reiseziel 1,9 Kilometer Luftlinie. Eine Verwaltungsvorschrift sieht vor, dass zwei Kilometer die magische Grenze sind, die eine Dienstreise zu einer tagegeldfähigen Dienstreise machen. Für den Verwaltungsgerichtshof war die Sache somit klar: es gibt nichts. Allerdings haben die Mannheimer Richter die Rechnung ohne die Kollegen aus Leipzig gemacht.

Fünf Bundesrichter, ein kompletter Senat, haben am Donnerstag in letzter Instanz neu befunden. Mit dem Auto sind es nämlich 2,1 Kilometer, die zwischen den entsprechenden Nummern auf der Königstraße und der Rotebühlstraße liegen. Und bei allem bundesrichterlichen Lob für die Mannheimer Erklärungen, dass auch einem Beamten zugemutet werden kann, bei kurzer Entfernung zum Essen den gewohnten Ort aufzusuchen: für die Bundesrichter zählt einzig und allein der Weg, der mit dem Auto zurückzulegen wäre. Egal ob man es nutzt oder schlendert. Die Beamtin bekommt also ihr Tagegeld. 336 Euro, für 24 Reisen. Mit der S-Bahn wären es es je nach Einstiegsoption zwei bis drei Stationen gewesen.