Der Besuch eines Restaurants hat auch seine Fallstricke. Immer wieder urteilen Gerichte über Streitfälle zwischen Wirt und Gästen. Foto: AFP

Muss man zahlen, wenn eine Reservierung platzt? Wird für Garderobe wirklich nicht gehaftet? Lesen Sie hier, was Gerichte über Streitigkeiten im Restaurant schon geurteilt haben

Düsseldorf - Ein norddeutsches Restaurant fordert bei Reservierungen für mehr als fünf Personen die Kreditkartendaten, um 20 Euro einziehen zu können, wenn doch keiner kommt. Lesen Sie hier, was Gerichte über Streitigkeiten in der Gastronomie schon geurteilt haben.

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Reservierung Wer einen Tisch im Restaurant reserviert und kurzfristig absagt oder gar ohne jegliche Nachricht nicht erscheint, muss unter Umständen für entgangenen Gewinn aufkommen (Landgericht Kiel, 8 S 160/97). Denn der Wirt hält Plätze frei und schickt eventuell andere Gäste weg. Tipp: Schnellstmöglich Bescheid sagen, wenn die Reservierung nicht mehr benötigt wird.

Garderobe Fast immer heißt es auf den Hinweisschildern „Für Garderobe wird nicht gehaftet“. Das greift aber dann nicht, wenn die Bedienung einem Gast gleich nach der Ankunft die Garderobe abnimmt, um sie zu verwahren. Kommen Jacken oder Mäntel dann weg, muss der Gastwirt für den Schaden zahlen (AG Dortmund, AZ: 126 C 478/04). Muss der Gast seine Garderobe zum Beispiel in einem nicht einsehbaren Vorraum aufhängen, kann sich der Gastwirt ebenfalls nicht auf einen Haftungsausschluss berufen.

Wartezeit Wie lange man nach seiner Bestellung aufs Essen warten muss, ist immer wieder Gegenstand angeregter Diskussionen. Eine generelle Frist gibt es nicht, denn die zumutbare Wartezeit hängt von den Umständen ab: Tageszeit, gewähltes Essen, Zahl weiterer Gäste, Art des Gastronomiebetriebes.

Faustregel 30 Minuten Wartezeit sollte ein Gast hinnehmen. Dann sollte er die Bedienung erinnern und eine Frist von zehn bis 15 Minuten setzen. Dauert es länger, können die Gäste die Bestellung stornieren oder später die Rechnung kürzen. Immerhin 30 Prozent Minderung hat das Landgericht Karlsruhe für angemessen erachtet, weil Gäste eineinhalb Stunden warten mussten (AZ: 1 S 196/92).

Qualität Wird die Suppe lauwarm oder das Schnitzel angebrannt serviert, muss sich der Gast das nicht gefallen lassen. Er kann Nachbesserung fordern – die Reklamation muss jedoch sofort erfolgen, nicht erst dann, wenn der Teller leer ist (LG Freiburg, AZ: 3 S 85/71). Außerdem wichtig: Die Mängel am Essen müssen detailliert genannt werden, denn nur dann kann der Gastwirt darauf reagieren. Pauschale Kritik wie „schmeckt nicht“ ist zu wenig (LG Düsseldorf, AZ: 22 S 136/92).

Schmerzensgeld Sind Speisen ungesund, muss der Gastwirt unter Umständen sogar Schmerzensgeld zahlen. So bekam ein Restaurantgast 500 Euro Schmerzensgeld zugesprochen, weil er sich an einer Schrotkugel im Rehrücken einen Zahn ausgebissen hatte (AG Waldkirch, AZ: 1 C 397/99).

Sicherheit Ein Gastwirt muss seine sogenannte Verkehrssicherungspflicht beachten. Das bedeutet: Er muss dafür sorgen, dass sich niemand im Lokal verletzt. Ein Gast, der in der Toilette auf einer Wasserlache ausgerutscht war und sich einen Lendenwirbelbruch zugezogen hatte, bekam 1300 Euro Schmerzensgeld zugesprochen (LG Köln, AZ: 141 C 53/02).