Wer Sperrmüll vor die Tür stellt, muss aufpassen, dass es nicht zu Verwechslungen kommt – etwa mit gleichzeitig vor der Tür stehendem Umzugsgut. Müllentsorger sind generell nicht zu größeren Kontrollen verpflichtet. Foto: dpa

Wenn die einen abends alte Stühle, Lampen, Fernseher oder Kühlschränke auf den Gehweg wuchten, dann erwacht bei anderen der Jagd- und Sammeltrieb. Aber darf man sich da eigentlich frei bedienen, bis der Müllwagen kommt? Keineswegs – in vielen Fällen droht eine teure Abfuhr der Justiz.

Düsseldorf - Das alte Sofa, das dort am Straßenrand steht, könnte eigentlich auch gut im eigenen Wohnzimmer platziert werden. Genauso wie die Lampe, die aus dem Haufen an Gerümpel herausragt. Doch darf man Dinge, die auf dem Sperrmüll abgeladen worden sind, einfach mitnehmen? Im Gesetz gibt es eine einfach klingende Regelung: Eine „herrenlose bewegliche Sache“ darf jeder mitnehmen und wird dadurch zum Eigentümer (Paragraf 958 I BGB). Der eine oder andere Sperrmüll-Sammler hat davon vielleicht schon gehört und meint deshalb, er könne mitnehmen, was ihm gefällt. So einfach ist das aber nicht.

Obacht bei Fotos und Kleidern – da kann es leicht zu Klagen kommen

Das geht schon damit los, dass mancher Ex-Eigentümer gar nicht möchte, dass sein früherer Besitz in fremden Händen landet, etwa die Kiste mit den Hochzeitsfotos. In die Müllverbrennung soll das, sonst nirgendwo hin. In dem Fall eines Künstlers, der drei selbstgemalte Bilder vernichten wollte und zum Sperrmüll gestellt hatte, sah das Landgericht Ravensburg keine „Eigentumsaufgabe“, sondern eine „Eigentumsübertragung“ an die Müllabfuhr (Az: 3 S 121/87). Die Folge: Die Bilder waren gar nicht herrenlos, der Sperrmüll-Sammler musste sie wieder herausrücken – und die Prozesskosten zahlen. Ähnlich sieht das aus, wenn jemand zum Beispiel für eine karitative Organisation alte Sachen vor die Tür stellt, sei es einen Kleidersack oder Möbel. Dann handelt es sich ebenfalls um eine Eigentumsübereignung.

Schon das Durchwühlen ist vielerorts verboten

Wer das wegnimmt, kann wegen Diebstahl bestraft werden. Das Gleiche gilt, wenn per örtlicher Abfallsatzung geregelt ist, dass der Sperrmüll auf der Straße automatisch der Gemeinde oder dem Entsorgungsbetrieb gehört. Schon das Durchwühlen von Sperrmüll ist vielerorts verboten und wird als Ordnungswidrigkeit bestraft.

Blöd, wenn Müll mit echten Umzugsmöbeln verwechselt wird

Wer Sperrmüll vor die Tür stellt, muss wiederum aufpassen, dass es nicht zu Verwechslungen kommt – etwa mit gleichzeitig vor der Tür stehendem Umzugsgut. Müllentsorger sind generell nicht zu größeren Kontrollen verpflichtet. So lautete jedenfalls die Entscheidung des Landgerichts Bonn (Az: 2 O 22/05). Ein Mann hatte auf 5700 Euro Schadenersatz geklagt, weil Müllleute nicht nur seinen Sperrmüll, sondern auch in einem Carport gelagerte wertvolle Möbel gleich mit entsorgt hatten. Selber schuld, hieß es: Er hätte Sperrmüll und wertvolle Sachen besser voneinander treffen müssen.

Darf man seinen Krempel einfach zum Sperrmüll des Nachbarn dazustellen?

Ein anderes Sperrmüll-Ärgernis: Ein Nachbar bestellt für sich eine Abfuhr und innerhalb kurzer Zeit entdeckt der ganze Wohnblock, dass es im Keller noch Überflüssiges gibt. Der Haufen wächst und wächst. Kann dann der Sperrmüll-Anmelder mit einer Sondergebühr belangt werden, weil die Freimenge überschritten wird? Nein, meinte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az: 13 K 2592/08) – jedenfalls dann nicht, wenn der Sperrmüll auf einen öffentlichen Platz zu stellen war. Dann lasse sich eine Fremdnutzung nicht verhindern.

Sogar Arbeitsrichter mussten sich bereits mit dem Thema Sperrmüll beschäftigten: Weil der Mitarbeiter eines Entsorgungsbetriebes ein wertloses Kinderbett an sicht genommen hatte, war er fristlos gekündigt worden. Wie zuvor das Arbeitsgericht erklärte das Landesarbeitsgericht Mannheim die Kündigung für unverhältnismäßig und damit unwirksam (Az: 13 Sa 59/09).

Sehen Sie im Video wie hart der Job bei der Abfallwirtschaft in Stuttgart ist: