Wo muss man jetzt noch Maske tragen? Foto: dpa/Marijan Murat

Fast drei Jahre haben sie uns begleitet: die Masken. Inzwischen wurden jedoch bundesweit Lockerungen eingeführt; fast überall besteht keine Pflicht mehr, Masken zu tragen. Doch wie sieht es in Arztpraxen und Krankenhäusern aus?

Wer in den letzten Tagen beim Arzt, Physiotherapeuten oder im Krankenhaus war, wird schon gemerkt haben, dass Ärzte und Klinikpersonal inzwischen ohne Masken unterwegs sind. Ähnliches gilt auch für die Mitarbeitenden in Pflegeeinrichtungen: Sie müssen in Baden-Württemberg keine Maske mehr tragen. Auch bundesweit wird derzeit vom Gesundheitsministerium das Ende der Maskenpflicht für Klinik- und Pflegekräfte geprüft. Aber wie sieht es für die Patientinnen und Patienten oder für die Besucher aus?

In Arztpraxen oder Praxen von Heilberuflern sowie in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt bundesweit vorerst weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht – und zwar bis zum 7. April. Danach wird neu entschieden. Ausgenommen davon sind wie bisher Kinder, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen.

Wieso weiter Maskenpflicht?

Allgemein gilt: Ärzte, Psychotherapeuten und andere Heilberufler sowie die Leiter von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen haben das Recht und die Pflicht, ein praxisindividuelles Hygienekonzept festzulegen, um vor Infektionen zu schützen. „Zu den Hygienemaßnahmen kann auch das Tragen eines Mundschutzes beim Betreten der Praxis oder für das Wartezimmer gehören,“ erläutert die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) das Hausrecht.

Die Information über die Maskenpflicht könne am Praxis-Eingang kommuniziert werden, „beispielsweise durch einen Aushang, um Patienten, aber auch Kurierdienste, Lieferanten und andere Praxisbesucher darauf hinzuweisen“, so die KBV weiter.

Gibt es eine Testpflicht?

In Krankenhäuser gilt nicht nur weiterhin Maskenpflicht, auch die Testpflicht auf Corona bleibt zunächst bestehen. Patienten und Patientinnen sind davon zwar ausgenommen. Diese Regelung bedeutet aber, dass Begleitpersonen sowie Besucherinnen und Besucher weiterhin nur mit einem aktuellen, negativen Corona-Testnachweis in Kliniken dürfen. Auch beim Besuch in einer Pflegeeinrichtung muss man einen aktuellen, negativen Corona-Test mitbringen.