Kontrollen der Bundespolizei in Grenzgebieten Foto: dpa

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat entschieden, dass die Bundespolizei einen dunkelhäutigen Deutschen nicht hätte kontrollieren dürfen.

Stuttgart - Eigentlich hat der Mann, der die Bundesrepublik Deutschland vor dem Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart verklagt hatte, eine ganz andere Frage geklärt haben wollen. Dass es anders kam, schmälert seine Freude und die seines Anwalts Sven Adam aus Göttingen aber keineswegs. Die Richter und Richterinnen der 1. Kammer haben dem 30-jährigen Deutschen Recht gegeben. Er hätte am späten Abend des 19. November 2013 im ICE 377 zwischen Baden-Baden und Offenburg nicht von der Bundespolizei kontrolliert werden dürfen.

Der Mann, im afghanischen Kabul geboren und im Alter von drei Jahren nach Deutschland gekommen, befand sich damals auf einer Geschäftsreise und saß mit sieben anderen Fahrgästen in einem Abteil der 1. Klasse. Drei Bundespolizisten hießen ihn, sich auszuweisen. „Ich fühlte mich schon ein bisschen bedroht“, so der dunkelhäutige Mitarbeiter der Deutschen Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ). Vor allem aber: Nur er wurde kontrolliert, die anderen Fahrgäste mit weißer Hautfarbe blieben unbehelligt. Weil ihm dies schon mehrmals passiert sei, wie er sagt, erhob er Klage – mit Erfolg. Am Freitag entschied das VG Stuttgart, die Kontrolle sei rechtswidrig gewesen.

Die Kernfrage bleibt unbeantwortet

Allerdings ließen die Richter die Kernfrage, ob der 30-Jährige wegen seines ausländischen Aussehens gefilzt worden war, unbeantwortet. Sie stellten vielmehr fest, dass der Paragraf 23 des Bundespolizeigesetzes, auf dessen Basis die Kontrollen im grenznahen Bereich vorgenommen werden, gegen europäisches Recht verstößt. In allen Staaten des Schengenraums, zu denen auch Deutschland gehört, gelte der Schengener Grenzkodex von 2006, so die 1. Kammer. Und dieser verbiete polizeiliche Personenkontrollen an den Binnengrenzen. Die Bundespolizei sagt dagegen, ihr obliege der Grenzschutz im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern. Nach Paragraf 23 könne sie kontrollieren, um die unerlaubte Einreise zu verhindern oder zu unterbinden.

„Das ist unlogisch“, so Vorsitzender Richter Raphael Epe. Der 30-Jährige sei bei der Kontrolle ja schon im Inland gewesen. Eine mutmaßlich unerlaubte Einreise sei nicht mehr zu verhindern gewesen. Paragraf 23 des Bundespolizeigesetzes müsse an EU-Recht angeglichen werden. Dann dürfe auch kontrolliert werden, aber eben nicht im Sinne von Grenzkontrollen, sondern um beispielsweise Kriminalität zu bekämpfen.

Racial Profiling ist verboten

Im Bundespolizeigesetz fehle es an verbindlichen Regelungen hinsichtlich Intensität und Häufigkeit der Kontrollen, so das Gericht. Das VG hat die Berufung zugelassen. Ob die Bundespolizei vor den Verwaltungsgerichtshof zieht, ist noch unklar.

Ob die Beamten den Deutschen mit dunklem Teint nun wegen seines Aussehens kontrolliert haben, bleibt unbeantwortet. Polizeikontrollen aufgrund des Aussehens einer Person werden Racial Profiling genannt. Sie sind verboten. „Solche Kontrollen kommen immer wieder vor“, sagt Anwalt Sven Adam. Man müsse die Polizei dahingehend sensibilisieren. Das zeige auch das Beispiel des Taxifahrers mit Migrationshintergrund, der ihn und seinen Mandanten gestern zum Gericht gefahren habe. „Was, wegen einer Kontrolle klagt ihr?“, habe der Fahrer ungläubig gefragt. Daran könne man sehen, wie normal diese Praxis sei, so Adam.