Foto: by-studio - stock.adobe.com

Ein Weinstädter hat bis vor den VGH wegen eines Heckenschnitts geklagt – und nun verloren. Die Gesetzeslage ist eindeutig – wenn auch für Laien manchmal etwas schwer verständlich.

Weinstadt - Wenn es ums Streiten vor Gericht geht, stehen wir Deutschen international in einer Spitzengruppe. Meistens sind es Nachbarn, die sich gegenseitig mit Klagen überziehen, oft wegen Lappalien. Da kommt den Streithanseln eine Spezialität des deutschen Zivilrechts zupass: Die Richter müssen alles verhandeln, anders als im Strafrecht, wo deren Kollegen geringfügige Sachen einstellen können. So muss jeder „Hennadreck“ verhandelt werden. Ähnliches gilt für das Verwaltungsrecht, ist es doch jenes rechtsstaatliche Instrument, mit dem sich der Bürger gegen den Staat wehren kann, darf und dies auch tut.

Kläger hat selbst den Stein des Anstoßes ins Rollen gebracht

Ein Weinstädter hat es mit einem Streit mit der Stadtverwaltung um einen angeordneten Heckenschnitt sogar bis vor den Verwaltungsgerichtshof in Mannheim geschafft. Mehr als sieben Jahre dauerte das Ringen um Gerechtigkeit, doch im vergangenen Jahr war dann schließlich Schluss. Der VGH verwarf eine Berufung des Mannes gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart aus dem Jahr 2018. Allerdings hat es das mittlerweile rechtskräftige Urteil bis in die Rechtsprechungsdatenbank Juris geschafft – anonymisiert natürlich.

Doch worum ging es überhaupt? Der Kläger hatte den Stein des Anstoßes selbst ins Rollen gebracht, als er im Februar 2012 die Polizei rief, weil jemand an Sträuchern und Büschen am Rand seines Grundstücks Zweige abgerissen oder abgeschnitten hatte. Den Polizisten stach sofort ins Auge, dass entlang der Grundstücksgrenzen Büsche und Bäume, vor allem zwei Wacholderbüsche, in den Gehweg des kleinen Sträßchens ragten – in den „Luftraum über dem Straßenkörper“, wie es verwaltungsjuristisch schön heißt.

Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – kurz LVwVG

Die Stadtverwaltung ordnete daraufhin an, der Eigentümer müsse Zweige, die aus seinem Grundstück in den besagten Luftraum ragten, aus Gründen der Verkehrssicherheit zurückschneiden. Auch hatten sich Nachbarn über die pflanzlichen Hindernisse entlang der Gehwege beschwert. Einen Rückschnitt in dem Ausmaß, wie ihn die Stadt erwartete, wollte der Eigentümer „des klägerischen Grundstücks“ nicht. Denn die alten Wacholderbüsche stellten eine „echte Rarität“ dar und durch einen „Rückschnitt bis ins Altholz“ könnten sie eventuell nicht mehr austreiben.

Die Stadt gab nicht nach und drohte vier Jahre nach der Anordnung 2017 damit, selbst Maßnahmen zu ergreifen. Also legte der Grundstückseigentümer Widerspruch ein und zog vor das Verwaltungsgericht. Dieses gab der Stadt recht und zwar mit einer so eindeutigen Begründung, dass auch juristische Laien sie verstehen können. Auch wenn es komplizierte Ausdrücke wie „Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz“ (kurz: LVwVG) enthält.

Apropos vollstrecken: Hecken, Büsche und Bäume dürfen nach dem Naturschutzgesetz nur bis Ende Februar geschnitten werden. Danach könnte es zu einer Rüge kommen – gegen die man dann Widerspruch einlegen könnte. . .