Die Bezirksvorsteherin von Stuttgart-Mitte darf weiter behaupten, im Leonhardsviertel würden illegale Bordelle betrieben. Das Oberlandesgericht hat ihr aber eine andere kritische Äußerung untersagt.
Das Finale der Fußball-Europameisterschaft endete 2:1 – und niemand käme auf die Idee, den Erfolg der Spanier über England wegen des einen Gegentores in eine Niederlage umzudeuten. Darauf hat Ralf Kitzberger, Rechtsanwalt in der Kanzlei von Christoph Schickhardt, der häufig Fußballgrößen verteidigt, hingewiesen. Und zwar im Zusammenhang mit der zivilrechtlichen Auseinandersetzung zwischen seiner Mandantin, der Grünen-Bezirksvorsteherin von Stuttgart-Mitte, Veronika Kienzle, und einem Stuttgarter Bordellbetreiber.
Dieser wollte Kienzle diverse kritische Kommentare zu seiner unternehmerischen Tätigkeit im Prostitutionsgewerbe untersagen. Er hat laut Kitzberger bisher den Eindruck zu erwecken versucht, Kienzle habe wegen einer von insgesamt drei Bemerkungen, die sie laut Landgericht wegen des unwahren Tatsachenkerns nicht wiederholen dürfte, den nun seit zwei Jahren währenden Rechtsstreit insgesamt verloren. „Es ist ein 2:1-Sieg für die Meinungsfreiheit und für Frau Kienzle“, betonte der Verteidiger nach der Urteilsverkündung.
Entscheidendes Urteil
Die EM ist längst Geschichte, und nach dem am Mittwoch verkündeten Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart infolge der von Kläger und Beklagten angestrengten Berufung stehen die Chancen gut, dass der Streit um die Äußerungen in einem Interview mit der „Kontext-Wochenzeitung“ im Januar 2022 unter anderem über die Lebensumstände der in der Prostitution tätigen Frauen und die dabei praktizierte Geschäftemacherei im Leonhardsviertel nun beendet sein dürfte. In diesem Gebiet betreibt der Kläger das im Gespräch erwähnte Bordell.
Das Gericht hat nicht nur beide Berufungen zurückgewiesen, es hat auch die Revision vor dem Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Für eine Beschwerde dagegen sind die Streitwerte zu gering. „Das dürfte es gewesen sein“, sagte der Vorsitzende Richter. Der Rechtsweg sei ausgeschöpft.
Stadt will Bordelle im Viertel verbieten
Ein Ende des Streits bietet sich schon deshalb an, weil Kienzles nicht rechtswidriger Hinweis, der Kläger betreibe in der Leonhardstraße 7 ein „nicht genehmigtes Bordell“ und er nutze das Haus als „nicht genehmigte Prostitutionsstätte“ seine Grundlage in Feststellungen des Baurechtsamts hat. Und mit einem noch zu beschließenden Bebauungsplan sollen alle Bordelle und bordellartige Betriebe samt unerwünschten Vergnügungsstätten im Quartier nun auch wirklich rechtssicher untersagt werden.
FDP: „Stuttgart ohne Rotlicht ist ein Provinzkaff“
Die öko-soziale Gemeinderatsmehrheit und die Freien Wähler befürworten die Konzeption, die Wohnen, Gewerbe und Kultur favorisiert. CDU, AfD und vor allem die FDP, für die eine Stadt ohne Rotlicht ein „Provinzkaff“ ist, wollen keine Veränderung. Allerdings hat die CDU nun das im Rotlichtviertel liegende Gustav-Siegle-Haus als neuen Standort für das „Haus der Kulturen“ im Visier – zwei Vorhaben, die sich nur schwer unter einen Hut bringen lassen dürften.
Die Rechtslage im Geflecht von Bau-, Gewerbe- und Prostitutionsrecht ist kompliziert. Der Laufhausbetreiber geht davon aus, seinen Betrieb etwa mit einem Schreiben des Baurechtsamts legitimieren zu können. 2009 hieß es über sein Bordell in der Leonhardstraße 7, der Betreib sei im Rahmen des Bestandsschutzes bauplanungsrechtlich zulässig. Ordnungsbürgermeister Clemens Maier hatte sich aber schon im vergangenen Frühjahr die Mühe gemacht, den Bordellbetreiber persönlich über die aktuelle Haltung der Stadt aufzuklären.
Demnach stützt sich die Verwaltung auf eine veränderte Sichtweise des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim und erklärt: „Im Leonhardsviertel wurde bis heute keine Baugenehmigung für ein Bordell erteilt.“ Der Kläger könne „einen baurechtlich legalen Betrieb nicht vorweisen, da es keine förmliche Genehmigung in einem baurechtlichen Verfahren gegeben hat. Aus baurechtlicher Sicht muss sein Betrieb als illegal eingeordnet werden.“ Auf nichts anderes hatte Kienzle hingewiesen. Die Richter sehen in ihren beiden Hinweisen aber ohnehin eine „Meinungsäußerung mit Tatsachenkern“, mit der der Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werde. Es bestehe deshalb kein Anspruch auf Unterlassung.
Eine Behauptung darf nicht wiederholt werden
Kienzle hatte sich allerdings durch eine unscharfe Formulierung im Interview ein „Gegentor“ eingefangen, in dem sie allen Bordellbetreibern im Quartier unterstellte, „nur eine gewerbliche Zimmervermietung“ angemeldet zu haben. Diese gestattet das Übernachten, nicht aber den Beischlaf. Das trifft auf einige Unternehmer zu, die ihr gegenüber behaupteten, Arbeiter der Stuttgart-21-Baustelle oder Monteure als Mieter gewinnen zu wollen und dann doch Prostituierte einquartierten. Den Kläger im Prozess gegen Kienzle betrifft dies aber nicht. Weil das Gericht das Persönlichkeitsrecht höher bewertete als die Meinungsfreiheit, darf sie diese Behauptung nicht wiederholen.