Der Streit um das Sampling wurde zuletzt vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ausgetragen. (Archivbild) Foto: picture alliance/dpa/Uli Deck

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren an das Oberlandesgericht in Hamburg zurückgegeben. Auslöser des Streits um das sogenannte Sampling war eine zwei Sekunden lange Liedsequenz.

Karlsruhe - Im jahrelangen Rechtsstreit um die Nutzung einer zwei Sekunden langen Rhythmussequenz zwischen der Elektrogruppe Kraftwerk und dem Produzenten Moses Pelham zeichnet sich ein Ende ab. Der Bundesgerichtshof (BGH) verwies das Verfahren zwar am Donnerstag erneut an das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg zurück, machte dabei aber klare Vorgaben. Für die Verletzung des Urheberrechts ist demnach entscheidend, ob die Sequenz bis Ende 2002 oder danach genutzt wurde.

Der Streit zwischen den Musikern hatte in den vergangenen Jahren weit über den konkreten Fall hinaus eine grundsätzliche Bedeutung bekommen, weil es dabei um eine Abwägung zwischen dem Urheberrecht und der Kunstfreiheit beim sogenannten Sampling geht. Auslöser für den Fall war, dass Pelham 1997 eine zweisekündige Sequenz aus dem Kraftwerk-Lied „Metall auf Metall“ kopierte und für das Lied „Nur mir“ der Rapperin Sabrina Setlur benutzte. Zwei Kraftwerk-Musiker sahen dadurch ihr Urheberrecht verletzt.

Hin und her bei den Urteilen

In einem ersten Verfahren untersagte der BGH im Jahr 2012 den Vertrieb von „Nur mir“. Das Bundesverfassungsgericht hob dieses Urteil aber 2016 auf. Das Kopieren und Weiterverarbeiten kurzer Musikpassagen, das sogenannte Sampling, sei durch die Kunstfreiheit gedeckt. Im vergangenen Jahr stimmte dem der Europäische Gerichtshof in Luxemburg nur teilweise zu. Es komme auch darauf an, inwieweit die genutzte Passage erkennbar geblieben sei. Deshalb landete der Fall erneut vor dem Bundesgerichtshof.

Der zuständige Zivilsenat hob jetzt ein erstes Berufungsurteil aus dem Jahr 2006 auf und verwies den Fall zurück an das OLG Hamburg. Allerdings gaben die Bundesrichter klare Hinweise für die Neuauflage des Verfahrens. Vor dem 22. Dezember 2002 dürfte dem Urteil zufolge das Recht der klagenden Kraftwerk-Musiker nicht verletzt sein. Es liege nahe, dass sich Pelham auf eine Regelung im Urheberrechtsgesetz berufen könne und „Nur mir“ ein selbstständiges Werk darstelle. Der BGH verwies dabei ausdrücklich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2016.

Abwägung zwischen Urheberschutz und Kunstfreiheit

Anders liegt der Fall nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ab dem 22. Dezember 2002, weil ab dann EU-Vorgaben eingehalten werden müssen. Die Bundesrichter verwiesen dabei wiederum auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Juli 2019, wonach es bei der Abwägung zwischen Urheberschutz und Kunstfreiheit darauf ankommt, ob eine Sequenz wiedererkennbar ist. Der BGH verwies dazu auf die vorherigen Feststellungen des OLG, wonach Pelham die strittige Sequenz „zwar in leicht geänderter, aber beim Hören erkennbarer Form“ übernommen habe.

Ein abschließendes Urteil sprach der BGH aber nicht, weil aus seiner Sicht noch Fragen offen sind. Es steht demnach unter anderem nicht fest, ob das strittige Musikstück „Nur mir“ ab dem 22. Dezember 2002 verbreitet wurde.