Anton Schlecker hat sein Lebenswerk seit 1975 als eingetragener Kaufmann geführt. Nun muss er sich wegen des Verdachts des Bankrottbetrugs vor dem Landgericht Stuttgart verantworten. Foto: dpa

Dem einstigen Drogeriekönig Anton Schlecker wurden die zwei Buchstaben e. K. zum Verhängnis. Als „eingetragener Kaufmann“ haftet er nach der Pleite mit seinem Privatvermögen. Doch trotz dieses Risikos ist die Zahl der größeren Unternehmen in dieser Rechtsform im Land zuletzt gestiegen.

Stuttgart - Kurz nach der Schlecker-Pleite im Januar 2012 war der Aufschrei groß: Wie konnte es sein, dass das unternehmerische Scheitern einer einzelnen Person, namentlich Anton Schlecker, solche gravierenden Auswirkungen für rund 25 000 Beschäftigte des insolventen Drogerieimperiumshatte? Schlecker führte sein Unternehmen als „eingetragener Kaufmann“ (kurz: e. K.) oder auch Einzelunternehmen. Diese Rechtsform ermöglichte es ihm, weitgehend unbeeinflusst von außen zu agieren.

Der Fall Schlecker wirft nach Ansicht von Roland Alter die Frage auf, ob die gesetzlichen Mitbestimmungsrechte auch für diese am häufigsten gebräuchliche Rechtsform gelten sollten. „Die Probleme innerhalb des Unternehmens wären dann wahrscheinlich früher auf den Tisch gekommen.“ Dass die Insolvenz dadurch hätte verhindert werden können, sei allerdings fraglich. Auch dem Handelskonzern Arcandor habe es nichts genützt, dass er eine Aktiengesellschaft gewesen sei.

Alter ist Professor für Unternehmensorganisation und Betriebswirtschaft an der Hochschule Heilbronn. Deutschlands ehemals größte Drogeriemarktkette beobachtet er seit vielen Jahren, er hat unter anderem das Buch „Schlecker oder: Geiz ist dumm. Aufstieg und Absturz eines Milliardärs“ geschrieben. Anton Schlecker habe während des Niedergangs hochgradig unprofessionell gehandelt und im Gegensatz zu Konkurrenten nicht auf die Trends in der Branche reagiert. Der beratungsresistente Drogeriekönig sei ein Beispiel dafür gewesen, dass Extreme oft scheitern. „Es erfordert ein besonders hohes Maß an Disziplin, ein Unternehmen als Einzelunternehmen zu führen“, ist der Wirtschaftswissenschaftler überzeugt.

Bürokratische Hürden gegen persönliches Risiko abwägen

Wieso wählen gerade Kleinunternehmer und Gewerbetreibende bevorzugt diese Rechtsform? Als Abwägungsfrage bezeichnet Johannes Mauser, Rechtsanwalt und Experte für Wirtschaftsrecht und Restrukturierung aus Stuttgart, die Entscheidung über die Rechtsform eines Unternehmens: Wer weniger bürokratische Hürden etwa in Form von Publizitätspflichten oder eines Mindestkapitals haben möchte, muss andererseits ein höheres persönliches Risiko – die unbeschränkte Haftung mit dem Privatvermögen – in Kauf nehmen. Das Gleiche gilt übrigens auch für die Gesellschafter der meisten Personengesellschaften (OHG, GbR).

Schlecker war das mit weitem Abstand größte Einzelunternehmen. Die Pleite hat allerdings nicht dazu geführt, dass in der Folge reihenweise Einzelunternehmen in Kapitalgesellschaften umgewandelt wurden. Im Gegenteil: Während die Gesamtzahl der Einzelunternehmen seit Jahren konstant ist, gibt es immer mehr größere Betriebe in dieser Rechtsform. 2009 erwirtschafteten rund 360 Einzelunternehmen einen Umsatz zwischen zehn und 100 Millionen Euro. Bis zum Jahr 2015 ist ihre Zahl auf knapp 460 deutlich angestiegen. Rechtsanwalt Mauser versteht diesen Anstieg als Zeichen für die „erfolgreiche Entwicklung der Wirtschaft“.

Wer erfolgreich ist, will Unabhängigkeit nicht missen

Der Unternehmensexperte Roland Alter ist dagegen vom Trend überrascht. Immerhin steige mit zunehmender Betriebsgröße auch das Risiko des Inhabers. Um die Komplexität zu reduzieren und die Haftung zu begrenzen, würden Unternehmer in solchen Fällen typischerweise eine Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft anstreben. Was dem entgegenstehen könnte, sei der Wunsch nach Unabhängigkeit. Alters These: „Wenn Unabhängigkeit für einen Unternehmer sehr wichtig ist und er damit stets positive Erfahrungen gemacht hat, wird er diese Form auch bei wachsenden Strukturen eher beibehalten.“ Jemand, der dagegen schon einmal Insolvenz angemeldet hat, würde eher nicht wieder als Einzelunternehmer starten.

Die Gefahr einer Pleite ist derzeit allerdings so gering wie lange nicht: Genau wie die Insolvenzen insgesamt ist auch die Zahl der Pleiten von Einzelunternehmen in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen. Während im Jahr 2009 noch mehr als 1000 Betriebe in dieser Rechtsform in die Zahlungsunfähigkeit rutschten, waren es 2015 nur noch knapp 640.

Anders als bei Einzelunternehmen gibt es bei Kapitalgesellschaften wie einer GmbH oder AG im Falle einer Zahlungsunfähigkeit den Tatbestand der Insolvenzverschleppung. Das komme vergleichsweise häufig vor und sei für die Behörden relativ einfach nachzuweisen, erläutert der Stuttgarter Insolvenzverwalter Sebastian Schottmüller. Dagegen seien Bankrottstraftaten schwieriger nachzuweisen und werden eher selten verfolgt. Damit werden Maßnahmen des Inhabers eines Einzelunternehmens bezeichnet, der vorsätzlich Geld oder andere Vermögenswerte beiseite schafft, um sie der Insolvenzmasse und damit den Gläubigern zu entziehen.

Die Betriebsstruktur in Baden-Württemberg

Unternehmen
In Baden-Württemberg gibt es knapp 450 000 umsatzsteuerpflichtige Unternehmen, wie aus der Umsatzsteuerstatistik für 2015 hervorgeht. Zwei Drittel davon sind Einzelunternehmen (66 Prozent). Dahinter folgen Kapitalgesellschaften wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder die Aktiengesellschaft (AG) mit 17 Prozent, Personengesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG, GmbH & Co. KG) mit 14 Prozent sowie sonstige Rechtsformen etwa Genossenschaften (eG) mit drei Prozent.

Umsatz
Die 300 000 Einzelunternehmen im Südwesten stehen allerdings nur für rund acht Prozent der erwirtschafteten Umsätze. Jeder zweite dieser Betriebe erzielt lediglich einen Jahresumsatz zwischen 17 500 und 100 000 Euro. Knapp die Hälfte des Gesamtumsatzes von gut einer Billion Euro entfiel 2015 auf Kapitalgesellschaften (49 Prozent). Dahinter folgten Personengesellschaften (29 Prozent) und sonstige Rechtsformen (14 Prozent).