Belästigt ein Mieter durch zu viel Zigarettenrauch seine Nachbarn, darf ihm die Wohnung gekündigt werden. Das hatte das Amtsgericht Düsseldorf am 31. Juli 2013 entschieden. Foto: dpa

Immer wieder ein Ärgernis für Vermieter und andere Hausbewohner: Rauchen in der Wohnung. Wir erklären, was in einer Mietwohnung erlaubt ist und was nicht.

Karlsruhe - Viele Mieter, insbesondere Nichtraucher, fühlen sich durch Zigarettenrauch gestört. Nach Aussage des Mietervereins Stuttgart gehört Rauchen grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Dennoch gilt das allgemeine Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, das den rauchenden Mieter dazu verpflichtet, übermäßigen Tabakqualm im Treppenhaus und anderen geschlossenen, allgemein zugänglichen Räumen des Hauses durch regelmäßiges Lüften zu verhindern (BGH WuM 2015, 289).

Auch auf dem Balkon kann es zu Geruchsbelästigungen durch übermäßiges Rauchenkommen, insbesondere die Anzahl der Raucher spielt dabei eine Rolle. Ein Unterlassungsanspruch der Nachbarn besteht dann, wenn es sich nicht nur um eine unwesentliche Geruchsbelästigung handelt. Als Maßstab dient hierfür das Empfinden eines verständigen, durchschnittlichen Menschen. Ist die Geruchsbelästigung als wesentlich einzustufen, kann mit den anderen Parteien im Haus eine Absprache über Rauchzeiten getroffen werden.

Rauchen in der Wohnung und die Folgen

Der Vermieter hat nicht das Recht, durch formularmäßige Vereinbarung dem Mieter das Rauchen in der Wohnung zu untersagen, denn diese Nichtraucherabrede würde das vertragliche Nutzungsrecht des Mieters stark einschränken und ist daher nach den AGB-Vorschriften unwirksam. Ein formularvertragliches Verbot des Rauchens in den Gemeinschaftsräumen des Hauses (Hausflur, Keller, Dachboden) ist dagegen zulässig.

Der Vermieter kann den Mieter vor Vertragsschluss auch fragen, ob dieser Raucher ist. Gibt der Mieter an, Nichtraucher zu sein, ist der Vermieter bei nur gelegentlichem Rauchen des Mieters und seiner Gäste jedoch nicht zur Arglist- oder Irrtumsanfechtung berechtigt.

Der Mieter, der in der Wohnung raucht, verursacht üblicherweise Nikotinablagerungen, die der Vermieter hinzunehmen hat. Der Mieter muss keine Maßnahmen zum Schutz der Mietsache ergreifen, jedoch damit rechnen, dass der Vermieter versucht, die Kosten der Schönheitsreparaturen auf ihn abzuwälzen.

Auch „exzessives Rauchen“ ist noch vertragsgemäß. Schadenersatzpflichtig macht sich der Mieter erst dann, wenn er Schäden an der Wohnung verursacht, die sich durch Schönheitsreparaturen nicht mehr beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern (BGH WuM 2008, 213).