Für Immobilienanzeigen im Netz sind gute Bilder wichtig. Doch sie geben auch viel von der Privatsphäre derjenigen preis, die in der Wohnung oder dem Haus leben. Foto: imago images/Panthermedia

Für Anzeigen im Internet möchten viele Vermieter gerne hübsche Bilder aus der Mietwohnung verwenden. Doch was ist dabei überhaupt erlaubt – und ab wann ist es ein Eingriff in die Privatsphäre der Mieter? Ein Überblick.

Stuttgart - Viele Wohnungen werden online vermarktet. Dabei gilt: je mehr Bilder, desto attraktiver. Doch muss der Mieter Fotoaufnahmen in seiner Privatsphäre dulden?

Grundsätzlich ist der Mieter zur Mitwirkung bei der Neuvermietung seiner Wohnung – etwa zur Gewährung von Besichtigungsmöglichkeiten – verpflichtet. Dies geht jedoch nicht so weit, dass der Mieter jeglichen Eingriff in seine Privatsphäre unabhängig von der Eingriffsintensität dulden muss.

Ein unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre?

Dem Amtsgericht Steinfurt (AZ: 21 C 987/13) lag eine Klage einer Vermieterin gegen ihren aktuellen Mieter zur Entscheidung vor, mit welcher die Vermieterin den Mieter auf Duldung von Lichtbildaufnahmen der Innenräume der vermieteten Wohnung in Anspruch nehmen wollte. Die Vermieterin beabsichtigte, die Wohnung im Internet zum Kauf anzubieten.

Der Mieter lehnte die Anfertigung der Bilder ab – mit der Begründung, dass die Fertigung von Lichtbildern einen unzulässigen Eingriff in seine Privatsphäre darstelle. Dieser Auffassung schloss sich das Amtsgericht an und wies die Klage der Vermieterin auf Duldung ab.

Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung

Bei der Abwägung berücksichtigte das Gericht vor allem, dass der Eingriff in die Privatsphäre durch die beabsichtigte Veröffentlichung im Internet nicht unerheblich sei, da die Fotos damit einer unbestimmten Vielzahl von Betrachtern zugänglich gemacht würden. Demgegenüber weise der Eingriff in das grundrechtlich geschützte Verwertungsrecht des Eigentümers eine eher geringere Intensität auf.

Auch sei das in Artikel 13 des Grundgesetzes aufgenommene Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung zugunsten des Mieters zu berücksichtigen. Darüber hinaus sah das Gericht durch die Anfertigung und Veröffentlichung von Lichtbildern aus der Wohnung des Mieters dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt.