Beim Friseurbesuch kann durchaus mal was schiefgehen – zum Beispiel beim Färben. Foto: dpa

Der Schnitt ist misslungen oder die Haarfarbe kommt ganz anders raus als gewünscht? Beim Friseurbesuch kann einiges schief gehen. Welche Rechte Kunden haben.

Stuttgart - Viele kennen das – nicht immer entspricht das Ergebnis den Erwartungen: Wenn der Schnitt völlig misslungen ist, die Kopfhaut durch zu viel Bleichmittel angegriffen ist und unerträglich juckt und die Haare auch noch grau schimmern statt dem vereinbarten Platinblond, ist guter Rat teuer. Müssen Kunden dann den Friseur trotzdem bezahlen – oder haben sie vielleicht sogar Anspruch auf Schadenersatz? Was beim Friseurbesuch rechtlich gilt.

Was kann beim Friseur alles schiefgehen?

Viele kennen das – nicht immer entspricht das Ergebnis den Erwartungen: Wenn der Schnitt völlig misslingt, die Kopfhaut durch zu viel Bleichmittel angegriffen ist und unerträglich juckt und die Haare auch noch grau schimmern statt wie vereinbart platinblond, ist guter Rat teuer. Müssen Kunden dann den Friseur trotzdem bezahlen – oder haben sie vielleicht sogar Anspruch auf Schadenersatz?

Welche rechtliche Vereinbarung gilt zwischen Friseur und Kunde?

Die Arbeit eines Friseurs ist eine Handwerksleistung. „Daher schließen er und sein Kunde bei Einigung auf einen Auftrag, beispielsweise bei einem Haarschnitt, automatisch einen sogenannten Werkvertrag ab“, erklärt Wolfgang Müller, Rechtsexperte bei der Ideal Rechtsschutzversicherung. „Mit diesem Vertrag verpflichtet sich der Friseur, für den Kunden gegen Bezahlung ein bestimmtes Werk herbeizuführen – also die gewünschte Frisur zu schneiden beziehungsweise zu frisieren.“ Das Ergebnis muss dann der vorherigen Vereinbarung entsprechen. Das Haar darf also nicht kürzer geschnitten sein als besprochen und wenn die Haare gefärbt werden sollen, muss die neue Farbe mit dem Muster übereinstimmen.

Was ist, wenn die neue Frisur nicht gefällt?

Ist ein Kunde oder eine Kundin mit der neuen Frisur nicht zufrieden, kann das verschiedene Ursachen haben. Zum einen sind Geschmäcker bekanntlich verschieden, zum anderen kann eine neue Frisur auch einfach ungewohnt sein. Wenn aber Dinge anders gemacht wurden als vorab besprochen – die Haare also statt platinblond nur honigblond sind – liegt ein Mangel vor. Denn „der Friseur hat sich nicht an die Beauftragung gehalten“, so Rechtsexperte Müller. „Ein Mangel liegt ebenfalls vor, wenn der Friseur im Gespräch vorab nicht ausreichend aufklärt.“ Könnte sich beispielsweise die vom Kunden gewünschte neue Haarfarbe nicht mit seiner Naturfarbe vertragen, muss der Friseur deutlich darauf hinweisen. Unterlässt er dies und der Kopf der Kundin schimmert anschließend grünlich, so war die Leistung auch in diesem Fall mangelhaft.

Darf man bei mangelhafter Leistung die Bezahlung verweigern?

Grundsätzlich gilt auch bei Vorliegen eines Mangels: „Wie bei jeder Handwerksleistung muss der Kunde zunächst bezahlen“, erklärt Ideal-Experte Müller. „Zugleich kann er eine kostenlose Nachbesserung verlangen“ – beispielsweise die richtige Haarfärbung. Wichtig dabei ist es, möglichst schnell zu reklamieren – am besten noch im Laden. Denn wenn sich ein Kunde erst zwei Wochen später meldet, etwa weil seine Kopfhaut nach einer Färbung juckt, könnte das auch auf ein zu Hause verwendetes Pflegeprodukt zurückgehen. Jedenfalls dürfte der Nachweis schwer fallen, worauf der Mangel konkret zurückzuführen ist – und der Friseur könnte die Nachbesserung verweigern.

Auf welchen Leistungen können Kunden im Rahmen der Nachbesserung bestehen?

Warnt der Friseur seinen Kunden, dass sich sein Haar für eine Färbung nicht eignet, so ist er zwar seiner Aufklärungspflicht nachgekommen. Ein Recht auf Nachbesserung hat der Kunde aber auch in diesem Fall. „Ist das Haar beispielsweise anschließend stumpf, kann der Friseur es möglicherweise durch eine spezielle Pflege wieder zum Glänzen bringen“, erklärt Rechtsexperte Müller. Wenn der Farbton nicht stimmt, kann beispielsweise eine Neufärbung erforderlich sein. Mitunter ist der Friseur auch kulant, wenn er den angezeigten Mangel nicht verursacht hat – es lohnt sich in jedem Fall, das Gespräch zu suchen. Schließlich haben auch Friseure ein Interesse daran, dass Kunden zufrieden nach Hause gehen – und ein nächstes Mal wiederzukommen.

Kann man bei Fehlern eines Friseurs ein Schmerzensgeld verlangen?

Das ist meist nicht möglich – und entsprechende Klagen vor Gericht haben nur in sehr seltenen Fällen Erfolg, heißt es von der Stiftung Warentest. „Für einen Anspruch auf Schmerzensgeld muss der Kunde nachweisbar Schmerzen erleiden“, erläutert Rechtsexperte Müller. „Das kann zum Beispiel die psychische Belastung bei einem fast kompletten Ausfall der Haare sein.“ Dafür muss der Friseur viel falsch gemacht haben – und darüber hinaus seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sein. Wurde der Kunde vorher gewarnt, dass ein solches Problem auftreten könnte und er besteht trotzdem auf einer bestimmten Leistung, ist ein Anspruch auf Schmerzensgeld ausgeschlossen.

Und wie sieht es mit Schadenersatz aus?

Auch für Schadenersatz gilt: Für einen entsprechenden Anspruch muss jemandem ein nachweisbarer finanzieller Schaden entstanden sein. Das ist auch bei einer völlig vermurksten Frisur nur selten der Fall. Mitunter kommt es vor, dass dem Friseur die Nachbesserung misslingt und man deshalb einen anderen Salon aufsuchen muss – dann muss der Friseur, der den Mangel verursacht hat, die Rechnung für den zweiten Friseurbesuch begleichen. Es gibt aber durchaus auch Fälle, die vor Gericht landen: So verlangte eine Kölnerin, die als Model arbeitet, vor einiger Zeit von ihrem Friseursalon Schadenersatz, weil ihre Haare statt der vereinbarten „braun-goldenen“ Färbung einen deutlichen Rotstich hatten. Auch zwei Nachbesserungsversuche waren anschließend ohne Erfolg geblieben, teilte das Landgericht Köln mit. Dadurch seien ihr mehrere Aufträge entgangen, argumentierte die Frau – und das Gericht gab ihr Recht: Der Friseursalon musste ihr eine vierstellige Summe für den Verdienstausfall zahlen, über die genaue Summe wurde allerdings Stillschweigen vereinbart.