Während der Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer außerdem verpflichtet, sich so zu verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird, heißt es im Bundesarbeitsgesetz Foto: Fotolia/©

Darf der Chef kontrollieren, ob kranke Beschäftigte auch wirklich krank sind? Und darf man trotz Krankmeldung spazierengehen? Das sagt das Bundesarbeitsgericht:

Kamen - Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitgeber unverzüglich – also „ohne schuldhaftes Zögern“ – über ihre Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer zu informieren – etwa per Telefon. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, so hat der Arbeitnehmer die ärztliche Bescheinigung spätestens am darauf folgenden Tag vorzulegen. Allerdings kann per Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt sein, dass eine solche Bescheinigung des Arztes bereits nach eintägiger Krankheit dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist.

Auch während einer länger dauernden Krankheit muss der Arbeitgeber auf dem Laufenden gehalten werden. Das heißt: Die weiteren Arztatteste sind an die Firma weiterzuleiten – auch nach Ablauf der meist sechswöchigen Entgeltfortzahlung, wenn die Krankenkasse bereits mit der Krankengeldzahlung eingesetzt haben sollte.

Glaubt der Chef nicht, dass sein Mitarbeiter krank ist, darf er ihn besuchen

Während der Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer außerdem verpflichtet, sich so zu verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird. Arbeitet der Kranke währenddessen bei einem anderen Arbeitgeber, kann dadurch die ärztliche Bescheinigung entkräftet werden – mit der Folge, dass kein Anspruch auf eine Lohnfortzahlung besteht. Auch kann er von seinem anderen Arbeitgeber gekündigt werden.

Glaubt der Chef nicht, dass sein Mitarbeiter krank ist, darf er ihn besuchen – oder gar einen Detektiv damit beauftragen. Die Kosten dafür muss der Arbeitnehmer dann tragen, wenn er überführt worden ist und der Arbeitgeber nicht auf andere Weise den Verstoß gegen den Arbeitsvertrag nachweisen konnte. Das Verhältnis Lohn zu Detektivkosten darf nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aber nicht zu weit auseinanderklaffen (AZ: 8 AZR 5/97).

Allerdings darf der Arbeitgeber seinem kranken Mitarbeiter nicht vorschreiben, wo er sich während seiner Krankschreibung aufzuhalten hat. Spaziergänge sind erlaubt.

Etwas kniffliger verhält es sich, wenn ein Mitarbeiter während der Arbeitszeit zum Arzt möchte, aber nicht akut krank ist. Grundsätzlich muss dann der Arbeitgeber keinen Lohn oder kein Gehalt fortzahlen. Er muss ferner zahlen, wenn der Arzt außerhalb der Dienstzeit nicht zu erreichen ist, etwa weil er für eine Untersuchung einen Termin anberaumt hat.