Mit ein paar Tricks kann man bei einer Scheidung wenigstens Geld sparen Foto: Fotolia

Wer sich scheiden lässt, sollte einen Gedanken an das Finanzamt verschwenden. Denn der Zeitpunkt der Trennung macht sich im Geldbeutel bemerkbar.

Stuttgart - Aus und vorbei. Paare, die sich entscheiden, getrennte Wege zu gehen, wollen dies meist möglichst schnell tun. Doch es lohnt sich, einen Moment an die Steuer zu denken, um nicht gleich alle steuerlichen Vorteile zu verlieren. Die Stiftung Warentest gibt im Heft „Finanztest“ (7/2015) Tipps, wie Ex-Partner sparen können.

Zeitpunkt

Um für das ganze kommende Jahr die Vorteile des Splittingstarifs für Paare zu genießen, lohnt es sich, die Trennung erst am 2. Januar statt am Jahresende zu vollziehen. Erst dann darf der Partner ausziehen. Wenn die Vorteile durch das Splitting wegfallen, kann es teuer werden – vor allem, wenn das Einkommensgefälle zwischen den Partnern groß ist. Den Anspruch auf die steuerliche Zusammenveranlagung im Trennungsjahr hat jeder Partner. Notfalls kann man sie auch einklagen.

Wer ausrechnen möchte, wie viel Steuern er künftig mehr zahlen muss, kann dies auf www.bmf-steuerrechner.de tun. Dort gibt man das Einkommen aus dem letzten Steuerbescheid ein und wählt alleinstehend aus. Dazu addiert man dann die Steuerbelastung und vergleicht die Summe mit der Steuer im Bescheid. Die Differenz ist der bisherige Splittingvorteil, der künftig entfällt.

Versöhnungsversuche

Wenn Paare einen ernsthaften Versöhnungsversuch wagen, gewährt das Finanzamt den Splittingtarif nicht nur im Trennungsjahr, sondern auch im Jahr danach. Den steuerlichen Vorteil gewährt das Finanzamt aber nicht einfach so – es verlangt Nachweise: einen Post-Nachsendeauftrag von der neuen Wohnung an die gemeinsame Adresse, Namen von Zeugen wie Familie, Nachbarn oder dem Scheidungsanwalt.

Lohnsteuer

Im Trennungsjahr behalten die Angestellten ihre Lohnsteuerklasse. Zum 1. Januar des neuen Jahres allerdings müssen sie ihre Steuerklasse ändern lassen. Denn dann haben sie keinen Anspruch auf den Splittingtarif. Ex-Partner ohne Kinder werden nach der Steuerklasse 1 besteuert. Hat das Paar Kinder unter 18, wird derjenige, der die Kinder betreut, der Steuerklasse 2 zugeordnet. Er erhält außerdem den Freibetrag für Alleinerziehende von 1308 Euro im Jahr. Zusätzlich gibt es den halben Freibetrag für Kinder, 2184 Euro, und den halben Betreuungsfreibetrag 1320 Euro. Die andere Hälfte der Freibeträge, mit Ausnahme vom Freibetrag für Alleinerziehende, wird dem Elternteil zugesprochen, der Unterhalt für die Kinder zahlt.
 

Unterhalt

Um den Unterhalt zu versteuern, gibt es zwei Möglichkeiten: Zahlt ein Partner Unterhalt, kann er diese Zahlungen bis 13 805 Euro im Jahr als Sonderausgaben absetzen. Steuermindernd wirken sich außerdem die Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung aus, die er für den Ex-Partner bezahlt. Der Partner, der Unterhalt zahlt, gibt die Zahlungen in der Anlage U der Steuererklärung an. Der Partner, der das Geld erhält, muss darauf per Unterschrift bestätigen, dass er den Unterhalt versteuert. Diese Unterschrift kann er nicht verweigern.

Der Unterhalt kann alternativ als außergewöhnliche Belastung angegeben werden. Der Unterhalt leistende Ex-Partner kann die Zahlungen bis zu einem Höchstbetrag von 8354 Euro zuzüglich Kranken- und Pflegeversicherung so absetzen – ohne Zustimmung des Zahlungsempfängers. Der Unterhaltsempfänger muss nichts versteuern. Allerdings werden dessen eigene Einkünfte und Bezüge auf den Höchstbetrag angerechnet. Seit dem Steuerjahr 2013 erkennen viele Finanzämter die Ausgaben rund um die Scheidung nicht mehr als außergewöhnliche Belastung an. Der Bundesfinanzhof (BFH) muss jetzt entscheiden, ob Anwalts-, Notar- und Gerichtskosten absetzbar sind. Bis zur Klärung der Verfahren gibt man alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten in der Steuererklärung an. Streicht das Amt die Kosten, kann man Einspruch einlegen, und der Steuerfall bleibt offen, bis das Gericht entschieden hat.
 

Ausgleichszahlungen

Ex-Partner einigen sich oft darauf, dass ein Partner dem anderen einen Geldbetrag als Ausgleich der Rentenansprüche, dem Versorgungsausgleich, überweist.

Steuerlich sollte er diese Abfindung als Werbungskosten für die künftigen Renteneinkünfte erklären. Dafür trägt man die Summe in Anlage R der Steuererklärung ein. Noch ist nicht abschließend entschieden, ob das Finanzamt diese Werbungskosten anerkennen muss. Bis das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, lohnt es sich, Einspruch einzulegen.