Wer sich scheiden lässt, sollte einen Gedanken an das Finanzamt verschwenden. Denn der Zeitpunkt der Trennung macht sich im Geldbeutel bemerkbar.
Stuttgart - Aus und vorbei. Paare, die sich entscheiden, getrennte Wege zu gehen, wollen dies meist möglichst schnell tun. Doch es lohnt sich, einen Moment an die Steuer zu denken, um nicht gleich alle steuerlichen Vorteile zu verlieren. Die Stiftung Warentest gibt im Heft „Finanztest“ (7/2015) Tipps, wie Ex-Partner sparen können.
Zeitpunkt
Um für das ganze kommende Jahr die Vorteile des Splittingstarifs für Paare zu genießen, lohnt es sich, die Trennung erst am 2. Januar statt am Jahresende zu vollziehen. Erst dann darf der Partner ausziehen. Wenn die Vorteile durch das Splitting wegfallen, kann es teuer werden – vor allem, wenn das Einkommensgefälle zwischen den Partnern groß ist. Den Anspruch auf die steuerliche Zusammenveranlagung im Trennungsjahr hat jeder Partner. Notfalls kann man sie auch einklagen.
Wer ausrechnen möchte, wie viel Steuern er künftig mehr zahlen muss, kann dies auf www.bmf-steuerrechner.de tun. Dort gibt man das Einkommen aus dem letzten Steuerbescheid ein und wählt alleinstehend aus. Dazu addiert man dann die Steuerbelastung und vergleicht die Summe mit der Steuer im Bescheid. Die Differenz ist der bisherige Splittingvorteil, der künftig entfällt.
Versöhnungsversuche
Lohnsteuer
Unterhalt
Um den Unterhalt zu versteuern, gibt es zwei Möglichkeiten: Zahlt ein Partner Unterhalt, kann er diese Zahlungen bis 13 805 Euro im Jahr als Sonderausgaben absetzen. Steuermindernd wirken sich außerdem die Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung aus, die er für den Ex-Partner bezahlt. Der Partner, der Unterhalt zahlt, gibt die Zahlungen in der Anlage U der Steuererklärung an. Der Partner, der das Geld erhält, muss darauf per Unterschrift bestätigen, dass er den Unterhalt versteuert. Diese Unterschrift kann er nicht verweigern.
Ausgleichszahlungen
Ex-Partner einigen sich oft darauf, dass ein Partner dem anderen einen Geldbetrag als Ausgleich der Rentenansprüche, dem Versorgungsausgleich, überweist.
Steuerlich sollte er diese Abfindung als Werbungskosten für die künftigen Renteneinkünfte erklären. Dafür trägt man die Summe in Anlage R der Steuererklärung ein. Noch ist nicht abschließend entschieden, ob das Finanzamt diese Werbungskosten anerkennen muss. Bis das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, lohnt es sich, Einspruch einzulegen.