Die Maskenpflicht wird von der Bewegung besonders kritisch gesehen. Foto: Archiv (dpa)

Ein kurzer Faktencheck der Kernthesen während der Versammlung am Montag.

Marbach - Die erste These:
„Es gibt in Deutschland keine Maskenpflicht.“
Verfechter dieser Ansicht zitieren aus der Coronaverordnung: „Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht … für Personen, denen das Tragen ... aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.“ Dazu erklärt Pascal Murmann vom baden-württembergischen Sozialministerium, Argumente wie „Ich habe keine Lust“ oder „Ich lehne die Maske als Beschränkung meiner Freiheit ab“ oder „Das bringt doch eh nichts“ genügten nicht, um eine Ausnahme begründen zu können.

Dr. Oliver Erens von der Ärztlichen Pressestelle der Landesärztekammer präzisiert die begründeten Ausnahmen auf Nachfrage: Keine Maske muss tragen, wer Asthmatiker, schwerhörig oder gehörlos ist. Auch Menschen mit einer Behinderung sei laut Verordnung eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar. Allerdings braucht es für Kontrollen eine ärztliche Bestätigung. Das Attest wird „nach bestem Wissen“ genehmigt oder verweigert, so Erens. Geregelt ist das Vorgehen in der ärztlichen Berufsordnung. Entschieden wird also im Einzelfall. „Und der direkte Austausch von Arzt und Patient ist dafür unabdingbar.“

Das Ausstellen eines Blanko- oder Gefälligkeits-Attests ohne Arztgespräch entspreche nicht der Sorgfaltspflicht. Die Landesärztekammer habe in Verdachtsfällen bereits Ermittlungen wegen des Verstoßes gegen die Berufsordnung und des „Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse“ eingeleitet. Letzteres kann Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe nach sich ziehen. Die Zahl der Verdachtsfälle möchte Erens aufgrund der laufenden Verfahren nicht nennen.

Zweite These:
„Man hat auch ohne Maske ein Recht einzukaufen.“
Dazu erneut Murmann: Wenn der Inhaber eines Geschäfts auf die Maskenpflicht hinweise, werde der Kunde bei Ausnahmen meist schon im eigenen Interesse einen Nachweis vorlegen. „Wird der Bitte nicht entsprochen, kann der Ladeninhaber kraft Hausrecht verlangen, ihm den Nachweis vorzulegen. Wird auch das verweigert, kann er ... den Zutritt verweigern.“ Oder, wie kürzlich in Marbach in einem Kleiderladen geschehen, die Polizei holen, die dafür sorgt, dass das Hausrecht durchgesetzt wird. Im Übrigen müsse nicht der Inhaber mit einem Bußgeld rechnen, sondern der Maskenverweigerer, betont Murmann.

Dritte These:
„Die CO2-Rückatmung schadet.“
Tatsächlich gibt es aus dem Jahr 2005 eine als Dissertation an der TU München vorgelegte Studie zum Tragen von OP-Masken, wonach diese zu einem erhöhten Kohlendioxid-Gehalt im Blut des Trägers führen. Die Studie ist allerdings inzwischen überholt, die Masken wurden an neue DIN-Normen angepasst. Alltagsmasken waren nicht Gegenstand der Untersuchung. Folgen sollte man der Empfehlung, feuchte Masken auszutauschen, in einem verschlossenen Gefäß zwischenzulagern und bei mindestens 60 Grad zu waschen.

 Mehr zum Thema 

Mehr zum Thema

Mehr zum Thema

Kommentar zum Thema