Immer wieder werden psychisch kranke Menschen für ihr Umfeld gefährlich. In Kornwestheim wollen sich nun Nachbarn wehren und jemanden aus seiner Wohnung werfen. Können sie das?
Einige Anwohner in Kornwestheim haben Angst. In ihrer Nachbarschaft wohnt ein Mann, der offenbar nicht selten mit Sprüchen wie „Ich bring dich um“ und „Ich schlitz euch auf“ auf die Straße geht. Das berichten zwei Nachbarn im Gespräch mit unserer Zeitung. Demnach sei der Mann vor ein paar Jahren mit einer Armbrust auf dem Balkon gestanden und habe auf Menschen gezielt. Auch seine Mutter, bei der er offenbar wohnt, soll er geschlagen haben. Vor wenigen Monaten war – wohl zum wiederholten Mal – die Polizei vor Ort, nachdem der Mann einen Nachbarn mit einem Messer bedroht haben soll. Die Beamten haben ihn in eine psychiatrische Einrichtung gebracht, weil er laut ihrer Einschätzung in einem Ausnahmezustand war.
Der Kornwestheimer Fall ist keine Seltenheit. Wer psychisch auffällige Nachbarn hat, kann zuweilen mit Recht Angst haben. Erst Ende 2020 hat in Marbach ein Mann Brandsätze gegen mehrere Häuser geworfen und damit die Bewohner in Gefahr gebracht. Ein Gutachter stellte fest, dass der Mann psychisch nicht gesund war.
So beruhigt es auch die Anwohner in Kornwestheim nicht, dass ihr aggressiver Nachbar in die Psychiatrie gebracht wurde. „Erstmal ist er weg – fragt sich nur wie lange“, sagt einer von ihnen. Die Nachbarschaft startet nun eine Unterschriftenaktion, mit der sie den Mann aus seiner Wohnung verbannen möchte. Doch geht das überhaupt?
Was kann der Vermieter tun?
Der psychisch auffällige Mann lebt den Recherchen unserer Zeitung nach in einem Mietverhältnis. Die Vermietergesellschaft kann grundsätzlich ihren Mietern kündigen, wenn „ein nicht unerheblicher Verstoß des Mieters gegen das bestehende Mietverhältnis vorliegt“, so der betroffene Vermieter auf Anfrage – eine mögliche Unterschriftenliste der Nachbarn spielt dabei keine Rolle. Im Mietvertrag ist aber meist nicht das Verhalten des Mieters geregelt, sondern Fragen wie: Wer macht das Treppenhaus sauber und wer schippt im Winter den Schnee? Interessanter könnte es beim Verstoß gegen Ruhezeiten werden, der ebenfalls ein Kündigungsgrund sein kann, wenn er intensiv und oft genug vorkommt. Das heißt freilich nicht, dass sich Mieter so verhalten dürfen, wie sie wollen. Bei Beleidigungen oder handfesten Streits mit dem Vermieter kann der Mieter seine Wohnung ebenso verlieren – unter Umständen sogar fristlos und ohne Abmahnung.
Zu dem konkreten Fall in Kornwestheim will der Vermieter keine Auskunft geben. Er rät lediglich, die Polizei zu rufen, wenn sich jemand bedroht fühlt.
Was kann die Polizei tun?
Die Handlungsmacht der Polizei ist in diesem Fall jedoch auch beschränkt. Sie kann nur im Akutfall handeln und Personen nur für eine gewisse Zeit vom Ort des Geschehens fernhalten. Bei psychisch kranken Menschen ist die Polizei sowieso nur bedingt zuständig, so Steffen Grabenstein von der Polizei Ludwigsburg. Denn das Grundproblem liege dabei im Gesundheitszustand der Personen. Die Polizei greift nur ein, wenn ein Straftatbestand vorliegt, also wenn die Person eine andere zum Beispiel bedroht oder angreift. Es gibt aber auch Ausnahmen – so darf die Polizei auch aktiv werden, wenn Menschen eine Bedrohung für sich selbst darstellen, obwohl sie damit keine Straftat begehen. In beiden Fällen darf die Polizei den Täter in Gewahrsam nehmen und anregen, dass er in einer psychiatrischen Einrichtung behandelt wird. Die Entscheidung, ob und wie lange er dort bleibt, fällen letztlich aber Ärzte. Bei der Unterbringung in einer Psychiatrie geht es auch nicht darum, die Person wie in einer Art Haft wegzusperren, sondern darum, Krankheiten zu behandeln, sagt Steffen Grabenstein.
Was kann die Psychiatrie tun?
In psychiatrischen Kliniken machen Patienten, die von der Polizei gebracht werden, weniger als fünf Prozent aus. Das gibt die Regionale Kliniken Holding (RKH) auf Anfrage an und bezieht sich dabei auf Kliniken in ganz Deutschland. Die Betroffenen werden vor Ort ärztlich begutachtet. „Liegen Hinweise zum Beispiel für eine Fremdgefährdung vor, wird das zuständige Amtsgericht eingeschaltet, um die rechtlichen Grundlagen einer Behandlung zu klären“, so die RKH-Kliniken. Die Behandlungsdauer hänge dann vom Krankheitsbild ab. Wird keine Notwendigkeit zur Behandlung festgestellt, ist der Betroffene also schnell wieder zuhause.
Dann kann wieder die Polizei ins Spiel kommen, denn die hat die Aufgabe, für Sicherheit zu sorgen. So können die Beamten sowohl im öffentlichen Raum als auch in privaten Räumen Platzverweise erteilen. „Insbesondere wenn Täter und Opfer unter einem Dach leben, kann zum Schutz des Opfers eine räumliche Trennung herbeigeführt werden“, so Grabenstein. Der Täter kommt dann bei Bekannten unter oder in einer Notunterkunft der Stadt. Allerdings: „Die Maßnahmen sind immer nur für genau definierte Örtlichkeiten und nur so lange gültig, bis die zuständige Behörde entscheiden kann, ob die Maßnahme fortgeführt oder aufgehoben werden kann“, erklärt Steffen Grabenstein.