Der damalige Ministerpräsident Stefan Mappus am 27. März 2011 im Wahllokal in Pforzheim. Foto: dpa

Obwohl der damalige MP Mappus "Wahlfehler" begangen hat, bleibt die Landtagswahl gültig.

Stuttgart - Die Landtagswahl in Baden-Württemberg vom 27. März bleibt gültig. Der Wahlprüfungsausschuss des Landtags wies - wie erwartet - die zwölf Einsprüche gegen die Wahl ab. Allerdings wurden dem früheren Ministerpräsidenten Stefan Mappus (CDU) drei „Wahlfehler“ angekreidet, wie der Ausschussvorsitzende Jürgen Filius (Grüne) am Freitag in Stuttgart erklärte. Die grün-rote Landesregierung soll nun prüfen, ob es Möglichkeiten gibt, die Vorschriften im Wahllokal besser sicherzustellen.

Interviews im Wahllokal sind verboten

Mappus hatte noch im Wahllokal in Interviews für die CDU geworben. Das war aus Sicht des Ausschusses „unzulässige Wahlpropaganda“ und verstößt gegen das Landtagswahlgesetz. Der Ex-Regierungschef hatte zudem gemeinsam mit seiner Frau die Stimmzettel eingeworfen. Dabei stand die Wahlurne mitten im Raum und nicht - wie vorgeschrieben - in der Nähe des Wahlvorstands. Die Wahl sei durch die Fehler aber nicht gravierend beeinflusst worden, stellten die acht Abgeordneten aller vier Fraktionen fest.

Das Parlament wird in einer der nächsten Plenarsitzungen über die Beschlussempfehlung des Ausschusses entscheiden. Eine Zustimmung gilt als sicher. Landeswahlleiterin Christiane Friedrich erklärte im Ausschuss, sie sehe es auch mit Blick auf die Volksabstimmung zu Stuttgart 21 am 27. November als nötig an, erneut auf die Regeln in Wahllokalen hinzuweisen.

Spätzle verteilen ist erlaubt

Die Beschwerde gegen FDP-Fraktionschef Hans-Ulrich Rülke, der mit Spätzle auf Stimmenfang gegangen war, wurde ebenfalls abgewiesen. Rülke hatte im Enzkreis 6000 Nudelpackungen à 50 Cent unter die Leute gebracht.

Die Abgeordneten beschäftigten sich auch mit einem Einspruch, der die Wahlkreiszuordnung der Gemeinde Essingen im Ostalbkreis als systemwidrig geißelte. Als Begründung hatten die Beschwerdeführer angegeben, es müsse möglichst gleiche Wahlkreisgrößen geben und außerdem sei die lokale Verwurzelung der Kandidaten sowie bestehende Verwaltungsgrenzen und historische Verflechtungen zu berücksichtigen. Der Ausschuss erklärte sich in dieser Frage für nicht zuständig. Das Gremium habe hier kraft Gesetzes keine Prüfungskompetenz.