Jetzt neigte sich Justizias Waage auf die Seite einer Stuttgarter Mieterin. Foto: dpa

Erst will der Vermieter eine Mieterin schnell loswerden. Als sie tatsächlich auszieht, pocht er dann auf ausstehende Mieten. Zu Unrecht, wie das Landgericht jetzt urteilte.

Stuttgart - Der Mieterverein Stuttgart hat nach seiner eigenen Einschätzung am Landgericht ein für Mieter wichtiges Urteil erstritten. Jetzt wisse man: Wenn ein Vermieter einen Mieter loshaben will und ihn vergeblich mit Kündigungen überzieht, kann der Vermieter nicht plötzlich auf die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen pochen und Geld verlangen, wenn der Mieter eine andere Wohnung findet und eilends auszieht.

Im Prozess ging es um den Fall einer Frau, die fast 40 Jahre in der Heusteigstraße gewohnte hat. 2014 wechselte der Hauseigentümer. Was dann geschah, wird vom Mieterverein so dargestellt: Dem neuen Eigentümer sei die Miete zu niedrig erschienen. Er habe die Frau loswerden wollen und ihr im Juli 2016 mit der „unsinnigen Begründung“ gekündigt, ihre Topfpflanzen würden den denkmalgeschützten Balkon zerstören. Der Mieterverein wies diese „vorgeschobene Begründung“ zurück. Der Vermieter kündigte drei Monate später erneut fristlos. Diesmal hätte ein „versehentlich entstandener kleiner Rückstand der Mieterin bei einer veralteten Betriebskostenvorauszahlung zur Kündigung ausreichen sollen“, so der Mieterverein. Beide Kündigungen wurden im August 2018 vom Amtsgericht für unzulässig erklärt. Der Vermieter habe seine Kündigungen trotzdem nie zurückgenommen. Die Mieterin schwebte in Ungewissheit.

Fristlose Kündigung nicht anerkannt

Von Sommer 2017 an suchte sie eine andere Wohnung. Nach unzähligen Inseraten sei sie fündig geworden, habe die neue Wohnung im April 2018 allerdings sofort anmieten müssen. Die Frau kündigte daher die alte Wohnung und habe sogar noch bis zum Umzug Ende Mai zwei Monate lang Mieten für zwei Wohnungen bezahlt. Umso überraschter sei sie gewesen, erklärte der Mieterverein, dass der bisherige Vermieter ihre fristlose Kündigung nicht anerkannt und die Zahlung von drei weiteren Mieten nach dem Auszug eingeklagt habe. Das Amtsgericht gab dem statt. Laut Mieterverein mit der Begründung, die Mieterin habe sich nach der Kündigung ihres Vermieters mit ihrer eigenen fristlosen Kündigung zu lange Zeit gelassen.

Vermieter widerspricht sich selbst

Der Mieteranwalt Ulrich-M. Weiß legte Berufung ein. Danach hob das Landgericht (AZ 4S 233/18) das Amtsgerichturteil auf und gab der Mieterin Recht. Begründung: Der Vermieter „habe durch sein vorangegangenes Verhalten gezeigt, dass ihm an einem sofortigen Freiwerden der Wohnung gelegen ist“. Deshalb könne er „einen Anspruch auf Zahlung von Mieten nach Rückgabe der Wohnung nicht mehr geltend machen“. Eine Rechtsausübung sei unzulässig, „wenn sich ein Berechtigter mit ihr in Widerspruch zu seinem eigenen vorherigen Verhalten setze“. Mietervereinschef Rolf Gaßmann begrüßte das Urteil. Wegen der im Einzelfall oft schwierigen Rechtslage sollten Mieter bei Vertragsbeendigung dennoch Rat einholen.