Das Landgericht prüft, ob die Angeklagte schuldfähig ist. Foto: dpa/Bernd Weißbrod

Vor dem Landgericht Heilbronn muss sich eine 67-jährige Frau bereits zum zweiten Mal verantworten, nachdem der BGH das erste Urteil aufgehoben hat. Sie soll einen Brand gelegt haben, aber womöglich psychisch krank sein.

Auch im zweiten Prozess um eine mögliche Brandstiftung in der Amannstraße in Bönnigheim tun sich die Prozessbeteiligten schwer mit der Einschätzung der kleinen Frau mit den grauen Haaren auf der Anklagebank. Sicher ist, dass sie zwischen 2011 und 2019 insgesamt 14-mal im Zentrum für Psychiatrie in Weinsberg stationär behandelt wurde. Und im Dezember 2022 verurteilte sie die 14. Große Strafkammer des Landgerichts Heilbronn wegen besonders schwerer Brandstiftung zu einer dreieinhalbjährigen Gefängnisstrafe.

 

Die Kammer sah es als erwiesen an, dass die heute 67-jährige Frau in der Nacht zum 1. April 2021 eine Wohnung in Bönnigheim, in die sie erst wenige Stunden zuvor eingezogen war, mutwillig in Brand gesetzt habe. Sie habe Frottee- und Papiertücher auf den Herd gelegt und diesen entzündet, sodass es zu einem Küchenbrand kam, der sich weiter Richtung Bad, Flur und Treppenhaus ausbreitete. Sie sei dann auf die Straße geflüchtet, obwohl sie gewusst habe, dass noch mehrere Bewohner in dem Haus schliefen. Erst mehrere Minuten später meldete sie sich bei ihren Vermietern, die dann die Feuerwehr alarmierten. Die vier anderen Hausbewohner wurden gerettet, allerdings mussten sie sich durch das stark verrauchte Treppenhaus kämpfen. Den Gesamtschaden hatte der Vermieter auf 600 000 Euro beziffert.

Wurde die bipolar-affektive Störung hinreichend gewürdigt?

Eine Haftstrafe musste die 67-Jährige jedoch nie antreten. Auf ihre Revision hin hob der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil im vergangenen August auf und wies es zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer des Heilbronner Landgerichts zurück. Seit Anfang des Monats befasst sich nun die 3. Große Strafkammer unter dem Vorsitzenden Richter Thomas Berkner mit dem Fall. Sie muss unter anderem eruieren, ob eine im ersten Urteil festgestellte so genannte bipolar-affektive Störung hinreichend gewürdigt worden ist. Die 14. Große Strafkammer hatte deswegen eine verminderte Schuldfähigkeit angenommen, von einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aber abgesehen.

Eine krankhafte bipolare Störung hielt auch der Gutachter Ulrich Lutz zum Tatzeitpunkt am 1. April 2021 für wahrscheinlich. Er ging von einer gemischten Episode mit einem Wechsel zwischen manischer und depressiver Stimmung aus. Das könne dazu geführt haben, dass die Frau unaufmerksam oder abgelenkt war und den Herd versehentlich angestellt hat. Die Angeklagte erklärte, sie habe nur ein Geschirrtuch auf den Herd gelegt, um die noch feuchten Gläser aus der Spülmaschine zu trocknen. Der Sachverständige betonte, eine Einschränkung der Schuldfähigkeit komme aber nur in Betracht, wenn man von einer fahrlässigen Brandstiftung und nicht von einer vorsätzlichen ausgehe.

Eine solche sah jedoch die Staatsanwaltschaft für gegeben an. „Der Schalter am Herd kann nicht zufällig angestellt worden sein“, erklärte die Staatsanwältin. Er befinde sich zwischen zwei anderen und müsse deutlich einrasten. Die 67-Jährige habe die anderen vier Hausbewohner in konkrete Todesgefahr gebracht, meinte die Anklagevertreterin und forderte eine Haftstrafe von acht Jahren wegen besonders schwerer Brandstiftung.

Die Strafe darf nicht höher als im ersten Urteil ausfallen

Eine Strafe im bewährungsfähigen Rahmen von maximal zwei Jahren sah hingegen Verteidiger Sven Schmetzer für ausreichend. Höher als die dreieinhalb Jahre aus dem ersten Urteil könne die Strafe ohnehin nicht ausfallen, da nur die Verteidigung Revision eingelegt habe und die Staatsanwaltschaft nicht, sodass das Verschlechterungsverbot greife. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die „geistige Spannkraft“ der Frau am Tattag wegen der bipolar-affektiven Störung nachgelassen habe, wie der Sachverständige erklärt hatte. Auch sei ihr nicht bewusst gewesen, dass andere Menschen im Haus wohnten: Die Wohnung neben ihr sei leer gewesen, und nicht einmal der Vermieter habe gewusst, wie viele Parteien im Haus wohnen würden.

Duplizität der Ereignisse: Auf den Tag genau vor zwei Jahren, am 1. April 2019, war schon einmal ein Feuer in einer Wohnung ausgebrochen, in der die Angeklagte gewohnt hatte. Damals war es von Kerzen ausgegangen. Die Ermittlungen wegen fahrlässiger Brandstiftung wurden indes eingestellt. Im jetzigen Fall will die 3. Große Strafkammer ihr Urteil am 15. Juli verkünden.