Eine gütliche Einigung kam vor dem Stuttgarter Arbeitsgericht nicht zustande. Foto: Lichtgut/Leif Piechowski

Honorarkräften, die das ganze Jahr Deutschunterricht an der Volkshochschule Stuttgart geben und davon leben, könnte Urlaubsgeld zustehen. Aber wie viel? Auch beim zweiten Verhandlungstermin vor dem Arbeitsgericht Stuttgart lehnte die VHS eine Einigung ab. Das Urteil steht noch aus.

Stuttgart - Bereits zum zweiten Mal haben sich Honorarkräfte, die bei der Volkshochschule (VHS) Stuttgart seit Jahren Deutschkurse im Rahmen von Integrationssprachkursen geben, mit der VHS vor dem Stuttgarter Arbeitsgericht getroffen – bisher ohne Ergebnis. Die Dozentinnen verlangen für die Jahre 2016, 2017 und 2018 Urlaubsgeld.

Doch bereits bei der ersten Verhandlung vor dem Arbeitsgericht im Juli 2020 hatte der Rechtsanwalt der VHS Stuttgart die vom Vorsitzenden Richter Stefan Funk vorgeschlagene Einigung klar abgelehnt. Bei dieser Linie blieb er auch bei der neuerlichen Verhandlung am Donnerstag. Für Urlaubsgeld sehe er keine Rechtsgrundlage, erklärte der VHS-Anwalt und begründete dies damit, dass die Dozentinnen weder durchgängige Vertragsverhältnisse mit der VHS hätten noch dass ihre wirtschaftliche Abhängigkeit davon erwiesen sei.

Der Vorsitzende Richter sieht bei den Dozentinnen „fast die Grenze zur Vollbeschäftigung“

Beides sieht der Vorsitzende Richter anders. Die Arbeit der Dozentinnen – die von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) unterstützt werden – sei geprägt durch überlappende Honorarverträge, Beschäftigungslücken führten jedoch nicht zur Unterbrechung dieses Dienstverhältnisses. Und bei Jahreseinkünften von 30 000 oder 40 000 Euro sei die wirtschaftliche Abhängigkeit doch eigentlich geklärt, meist hätten die Dozentinnen ohnehin fast die Grenze zur Vollbeschäftigung erreicht, so Funk.

Allerdings sei die rechtliche Bewertung außerordentlich komplex – „ein wahrer Dschungel für jeden Juristen, da muss man mit der Machete reingehen“, so Funk. Zum einen setze ein Urlaubsvergütungsanspruch voraus, dass überhaupt Urlaub erteilt wurde, was nicht der Fall sei. Und Voraussetzung für eine Urlaubsabgeltung sei eine Unterbrechung des Dienst- und Arbeitsverhältnisses, was auch nicht der Fall sei. Zudem sei bisher nicht auf Urlaubserteilung geklagt worden. Ein „ganz schwieriger Pfad“ sei es, auf Basis einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung einen konkreten Urlaubsanspruch zu berechnen, gab Funk zu bedenken. Möglich sei dies entweder zeitabschnittsweise oder als „Rechtsverhältnis mit hochgradig variablen Arbeitstagen – dann ist der Jahreszeitraum zu berücksichtigen“. Doch für den gebe es bisher keine anerkannte, plausible Berechnung. Dies auf dem Instanzenweg zu klären sei ein langer, steiniger Weg, so Funk. Das Urteil soll am 15. Juli verkündet werden.