Ein 57-jähriger Sexualstraftäter ist vor dem Esslinger Amtsgericht zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Foto: Pascal Thiel

Ein 57-jähriger Altenpfleger, der in einem Esslinger Pflegeheim eine 78-Jährige sexuell missbraucht hat, wird zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt. Er hat die Tat am Mittwoch vor dem Amtsgericht in Esslingen gestanden.

Esslingen - Die im Prozess nachgewiesene Tat des 57-jährigen Angeklagten hat das Gericht „fassungslos“ hinterlassen. Mit diesen Worten erklärt die Vorsitzende Richterin in der Urteilsbegründung, was sie selbst und die beiden Schöffinnen am Mittwochvormittag während des Prozesses vor dem Amtsgericht Esslingen empfunden haben. Soeben hat sie den Mann auf der Anklagebank zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person verurteilt. Der Altenpfleger hatte gestanden, am frühen Morgen des 22. Februar 2016 in einem Esslinger Pflegeheim eine stark demenzkranke 78-jährige Frau oral und vaginal missbraucht zu haben.

Die Kollegin des Mannes schildert unter Tränen, was sie damals gegen 1.40 Uhr in der Früh gesehen hat, als sie das Zimmer der Seniorin betrat. Quer sei die Frau auf dem Bett gelegen und der heute 57-Jährige sei mit heruntergelassener Hose zwischen ihren Beinen gestanden. Sie sei schockiert gewesen und habe nur noch ein „das ist jetzt nicht dein Ernst“ herauspressen können, erzählt sie im Zeugenstand. Er habe – mit Tränen in den Augen – nur „nein, nein“ gestammelt. Daraufhin habe sie das Zimmer verlassen, den Kollegen kurze Zeit später nach Hause geschickt und die Polizei gerufen. Diese nahm den Mann wenige Stunden danach fest, ließ ihn aber nach dessen Vernehmung, in der er die Tat zunächst abstritt, wieder frei.

Ein rechtsmedizinisches Gutachten belegt die Tat

Eine gerichtsmedizinische Untersuchung überführte den Mann jedoch. Speichelspuren und Antragungen seines Genitals fanden sich im Intimbereich des Opfers, womit eindeutig belegt werden konnte, dass sich der Angeklagte an der wehr- und schutzlosen, sich kaum artikulieren könnenden Frau sexuell vergangen hatte.

Sein Motiv bleibt auch während der Verhandlung unklar. Aufgrund seiner Abhängigkeit von Psychopharmaka habe er sich in einem Ausnahmezustand befunden, in seinem Privatleben habe sich damals einiges „aufgestaut“ gehabt. Die Tat habe er „spontan“ begangen, erklärt er vor Gericht. Die alte Frau sei ein „Zufallsopfer“, erst im Zimmer habe er den Entschluss gefasst, sie zu missbrauchen. Nie zuvor in seinen 16 Berufsjahren als Pfleger sei derartiges vorgekommen, beteuert er. Es tue ihm „bitter leid“, was er getan habe, er empfinde deshalb „Schamgefühl und Trauer“. Weitere Berufsjahre als Altenpfleger kommen nicht hinzu, ihm wurde sofort nach dem Vorfall gekündigt, er ist seitdem arbeitslos und wohnt in einer betreuten Einrichtung.

Ein psychiatrischer Gutachter bescheinigt ihm jedoch eine volle Schuldfähigkeit und keine verminderte Steuerungsfähigkeit. Allenfalls sei er durch den langjährigen Medikamentenmissbrauch nur „leicht berauscht“ und damit in gewisser Weise „enthemmt“ gewesen. Ansonsten hätte er nach seinem Rauswurf durch die Kollegin nicht mehr in seine Wohnung nach Stuttgart fahren können. Auch habe er bei dem 57-Jährigen keine psychischen oder sexuellen Störungen diagnostizieren können, erklärt der Mediziner. Damit widerspricht er der Einschätzung einer Kollegin, die dem Mann während eines Aufenthalts in einer psychiatrischen Klinik kurz nach der Tat, eine „schizoaffektive Störung“ bescheinigt hatte.

Der Angeklagte ist geständig und reumütig

Der schwere Übergriff entsetzt indes nicht nur die im Gerichtssaal anwesenden Angehörigen, sondern auch die Prozessbeteiligten. Die Staatsanwältin empfindet sie als „ganz schön heftig“, sein Verteidiger als „schäbige Verhaltensweise“ und die Vorsitzende Richterin als „in besonderem Maße missachtens- und verachtenswert“. Die Staatsanwältin, die die später vom Gericht verhängte Mindeststrafe für dieses Delikt gefordert hat, fühlte mit den Angehörigen mit. Für diese sei es „nur schwer zu ertragen“, dass eine Person, bei der sie die Mutter gut versorgt wähnten, dieses Vertrauen derartig missbraucht hat.

Der Pflichtverteidiger hält seinem Mandanten allerdings zugute, dass sich dieser noch immer um sein schwer behindertes Pflegekind kümmert, obwohl er längst von seiner Frau geschieden sei, mit der er es einst angenommen habe.

In der Urteilsbegründung der Vorsitzenden Richterin spielt das indes keine Rolle. Für den Angeklagten spricht ihr zufolge, dass er geständig ist, nicht vorbestraft und Reue gezeigt habe. Sie erlegt ihm neben der zweijährigen Bewährungsstrafe 200 Stunden gemeinnützige Arbeit auf und warnt ihn davor, weitere Straftaten während der vierjährigen Bewährungszeit zu begehen: „Sollte die kleinste Kleinigkeit vorfallen, fahren Sie sofort ein.“