Ausbremsen, Schneiden, Lichthupe oder Drängeln – diese Verhaltensweisen können beim Autofahren durchaus als Nötigung gelten. Foto: dpa/Marcus Führer

Auf den Straßen in Deutschland wird es enger. Immer wieder kommt es dabei auch zu Konflikten im Straßenverkehr, weil ein Autofahrer drängelt, ausbremst oder schneidet. Was ist erlaubt – und welches provokative Verhalten ist Nötigung?

Stuttgart - Auf Deutschlands Straßen wird es voller und enger, es sind mehr und größere Autos unterwegs. Dadurch wird auch das Risiko größer, in eine Konfrontation mit anderen Verkehrsteilnehmern zu geraten. Eine Umfrage des Instituts für Demoskopie Allensbach und der Deutsche Verkehrssicherheitsrat bemerken eine zunehmende Aggressivität auf den deutschen Straßen.

Im Kern geht es in solchen Fällen um Nötigung. Im Strafgesetzbuch steht dazu: „Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird (. . .) bestraft.“ (§ 240 StGB) Mit Gewalt ist meist physische Kraft gemeint. Auch die Drohung mit einem „empfindlichen Übel“ kann Nötigung sein. Und die wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe belegt. Auch der Versuch ist strafbar. Ein Überblick.

Ausbremsen:

Zwingt ein Autofahrer ein hinter ihm fahrendes Auto zum Bremsen, kann das durchaus Nötigung sein. Ähnliches gilt beim Schneiden durch Einscheren in eine Enge Lücke auf der Autobahn. Dabei kommt es darauf an: Hat sich der Ausgebremste durch das vordere Auto gezwungenermaßen anders verhalten müssen? Solche Aktionen müssen ein gewisses Gewicht und eine gewisse Dauer haben, um als Verwerflichkeit zu gelten. Ein bloßes Antippen der Bremse, um zu signalisieren, dass der Mindestabstand nicht eingehalten wird, würde wohl kaum als Nötigung eingestuft werden.

Hupe, Lichthupe, Auffahren:

Zwar erlaubt die Straßenverkehrsordnung, dass „außerhalb geschlossener Ortschaften“ das Überholen „durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen“ angekündigt werden darf. Ansonsten ist die Lichthupe aber verboten. Drängendes Auffahren – speziell mit gleichzeitiger Lichthupe oder Hupe – kann als Nötigung gewertet werden. Ein Drängler muss damit rechnen, dass er durch sein aggressives Verhalten Angst beim Vordermann auslöst, was zu einer Fehlreaktion führen kann. Nicht jedes Auffahren ist aber schon eine Straftat: Auch hier muss das Verhalten über eine gewisse Dauer angehalten haben. Zudem muss meist eine Aktion hinzugekommen sein, wie das Pendeln von links nach rechts.

Verhindern des Überholens:

Damit sind notorische Linksfahrer auf Autobahnen gemeint. Auch das kann eine Nötigung sein, wenn besondere Umstände und eine schikanöse Behinderung vorliegen. Das ist anzunehmen, wenn der Vorausfahrende grundlos die Überholspur über eine längere Strecke blockiert und den nachfolgenden Fahrer damit zwingt, rechts zu überholen. Ein weiterer Fall: Ein Autofahrer fährt rechts, bemerkt ein sich von hinten näherndes Fahrzeug und zieht nach links – um es zum Bremsen zu zwingen. Das ist neben Nötigung ein „gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr“.

Parklücke:

Gerade in Innenstädten kommt es immer wieder zu Kämpfen um freie Parkplätze. Das Zufahren auf einen in der Lücke stehenden Fußgänger, um ihn „wegzuschieben“, kann eine Nötigung darstellen. Doch auch das vorausgegangene provokative – und vor allem rechtswidrige – Verhalten derjenigen Person, die eine Lücke frei hält, wird dabei mit berücksichtigt.