Wer nicht selbst streamt, sondern nur die Filme schaut, könnte rechtlich auf der sicheren Seite stehen. Foto: Shutterstock/icsnaps

Tausende Betroffene der jüngsten Abmahnwelle wegen vermeintlich illegaler Porno-Clips im Netz können möglicherweise am Ende doch noch aufatmen. In dem Fall handelt es sich gar nicht um Urheberrechtsverstöße, meint ein Medienrechtler.

Tausende Betroffene der jüngsten Abmahnwelle wegen vermeintlich illegaler Porno-Clips im Netz können möglicherweise am Ende doch noch aufatmen. In dem Fall handelt es sich gar nicht um Urheberrechtsverstöße, meint ein Medienrechtler.

Berlin - Im Fall der jüngsten Abmahnwelle gegen Zuschauer von Porno-Clips im Internet handelt es sich nach Auffassung eines Medienrechtsexperten nicht um eine Urheberrechtsverletzung durch die Nutzer. Anders als beim Download oder dem File-Sharing werden beim Streaming für die flüssige Wiedergabe teils temporär Daten zwischengespeichert. Es komme aber darauf an, „was der Durchschnittsnutzer dauerhaft an Kopie herausziehen kann“, sagte Gerald Spindler, Medienrechtsprofessor in Göttingen dem Blog „iRights“.

Es hänge davon ab, wie technisch man den Paragraf 44a des deutschen Urheberrechtsgesetzes verstehe, sagte Spindler. Wenn der normale Nutzer nicht in der Lage sei, die temporär gefertigten Kopien weiter zu verwenden, liege seines Erachtens kein Urheberrechtsverstoß vor. „Es bedürfte lediglich eines klärenden Urteils, wenn solche Rechtsunsicherheiten erzeugt werden“, sagte Spindler. Betroffene Verbraucher haben nach Einschätzung des Medienrechtlers gute Chancen, sich gegen die Abmahnung zur Wehr zu setzen, da „keinerlei Verletzungshandlung vorliegt“.

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Unterdessen hat die Staatsanwaltschaft Köln ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen falscher Versicherung an Eidesstatt eingeleitet. Dabei solle geprüft werden, ob für die Herausgabe der Personendaten der vermeintlichen Nutzer von Sex-Videos durch das Gericht zuvor falsche Angaben gemacht wurden. Die Ermittlungen richteten sich nicht gegen die Regensburger Anwaltskanzlei, die die Abmahnungen verschickt habe, betonte Oberstaatsanwalt Ulrich Bremer.

Die Kanzlei verlangt von den Adressaten unter anderem die Zahlung von 250 Euro wegen Urheberrechtsverstößen. Beim Antrag auf Herausgabe der Anschussdaten könne das Landgericht Köln jedoch hinters Licht geführt worden sein. Es sei nicht deutlich gemacht worden, dass es sich um Streaming und nicht um File-Sharing illegaler Tauschbörsen handelte.