Welche Ängste und Qualen musste das Opfer an jenem 8. April dieses Jahres in der Gartenhütte bei Plochingen durchleben? Diese und andere Fragen zu ihrem fast 24-stündigen Martyrium beantwortete die 23-Jährige am Freitag unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
Welche Ängste durchlebte eine 23-Jährige bei ihrem Martyrium in der Gartenhütte bei Plochingen? Diese Frage beantwortete sie unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Ihrem Antrag, im Plochinger Geiselnahme-Prozess als Zeugin nur im Beisein engster Angehöriger vor Gericht aussagen zu wollen, hatte der Vorsitzende Richter der 9. Großen Strafkammer am Stuttgarter Landgericht zu Beginn des zweiten Verhandlungstags am Freitag stattgegeben. Ihr mutmaßlicher Peiniger, ein geständiger 36-Jähriger aus Reichenbach, verhüllte seinen Kopf auch diesmal mit einer Kapuze.
Ihm wird zur Last gelegt, die 23-Jährige am vergangenen 8. April unter Todesandrohung entführt zu haben. Die Plochingerin war gegen 20 Uhr gerade auf dem Nachhauseweg, als er sie überwältige und in die Hütte zerrte. Dort soll er sich laut Staatsanwaltschaft innerhalb von 24 Stunden viermal an ihr vergangen haben. Die Vergewaltigungen werden von der Staatsanwaltschaft als „besonders schwere Fälle“ gewertet.
Wie hat das Opfer ihren Peiniger erlebt?
„Mit fester und klarer Stimme“ habe das Opfer über die Geschehnisse gesprochen, berichtet Gutachter Herrmann Ebel in einer Verhandlungspause. Im Zeugenstand habe er eine „sehr toughe Frau“ erlebt. Das bestätigt Rechtsanwalt Thomas Mende, der Verteidiger des Angeklagten. Die 23-Jährige habe das Geschehen „dokumentarisch“ geschildert, „ohne jeglichen Belastungseifer“. Beschuldigungen seien ihr nicht über die Lippen gegangen. Ihren Peiniger habe sie als unentschlossen, vor sich hin murmelnd und zugedröhnt erlebt. Die Kommunikation in der Hütte habe sie übernommen. Ihren Aussagen zufolge habe er zu ihr gesagt: „Ich will zwei Stunden Spaß haben, dann lasse ich dich gehen.“ Laut Rechtsanwalt Mende hat sich der Angeklagte diesmal auch persönlich bei seinem Opfer entschuldigt. Die Gräueltat habe er unter massivem Drogen- und Alkoholeinfluss verübt. Er wisse, dass sein Verhalten unentschuldbar sei.
So selbstbewusst sich die Frau auch gibt, hat das Verbrechen tiefe Spuren bei ihr hinterlassen. In mehreren Gutachten werden dem Opfer posttraumatische Belastungsstörungen und Depressionen attestiert. Molekulargenetische Untersuchungen führten eindeutig zum Angeklagten.
Am ersten Verhandlungstag hatte der Angeklagte die Tat gestanden. Über seinen Verteidiger ließ er erklären, dass er sich bei dem Opfer entschuldige. Er sei wegen massiven Konsums von Drogen und Alkohol nicht er selbst gewesen. Sein Gehirn sei „ wie vernebelt“ gewesen. Der 36-Jährige beteuerte, dass er in seiner ausweglosen Lage – er bemerkte, dass Suchtrupps unterwegs waren – nie daran gedacht hätte, sein Opfer zu töten. Irgendwann hätte er sie laufen lassen. Nach seinen Schilderungen hatte der Angeklagte Selbstmordgedanken.
Was bringt das psychiatrische Gutachten?
Dem Gericht hatte sich zu Prozessbeginn ein Mann präsentiert, der bereits während seiner Schreinerlehrer mit Drogen in Kontakt kam und immer weiter abrutschte, sodass er sein Leben nicht mehr in den Griff bekam. Sechs Einträge hat er im Bundeszentralregister, darunter eine Haftstrafe von fünf Jahren und acht Monaten wegen Körperverletzung und schweren Raubes, die vorzeitig zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach seiner Haft erhielt er nur noch Gelegenheitsjobs, wurde schließlich arbeitslos und lebte von Hartz IV. Als seine Eltern 2020 nach Bayern zogen, wurde der 36-Jährige obdachlos. Für etwa vier Wochen lebte er in einem Zelt.
Vor dem Winter suchte er sich eine Bleibe in der Plochinger Gartenhütte, in der er dann mit Zustimmung des Eigentümers eineinhalb Jahre lang hauste – bis ihm die 23-Jährige abends über den Weg lief. Angesprochen auf seine weitere Lebensperspektive, erklärte der Angeklagte am Freitag, dass er zu einer Entzugstherapie bereit sei.
Bei der Fortsetzung am 24. Oktober wird das psychiatrische Gutachten und die Schuldfähigkeit erwartet sowie die mögliche Unterbringung des Mannes in einer Entziehungsanstalt. Entscheidend dürfte aber auch sein, ob die Strafkammer das Verbrechen als Geiselnahme bewertet.