In manchen Mietshäusern wechseln sich die Bewohner mit der Treppenhausreinigung ab. Wer in den Urlaub fährt, muss sich um Vertretung kümmern. Foto: imago stock&people/imago stock&people

Wenn man nicht zu Hause ist, muss man dafür sorgen, dass in den eigenen vier Wänden alles sicher ist. So schützt man sich vor bösen Überraschungen.

Es ist Sommer und für viele steht die Urlaubszeit an. Mieter, die für ein paar Tage oder Wochen ihren Aufenthaltsort von der eigenen Wohnung in eine Ferienwohnung, ein Hotel oder vielleicht ein Zelt verlegen, sollten ihre „Obhutspflicht“ für die vier Wände daheim nicht vergessen. Mieter müssen sich nicht nur bei Anwesenheit um die Wohnung kümmern, sondern auch bei längerer Abwesenheit sicher stellen, dass zu Hause nichts passiert. Deshalb sollte man vorsorgen, damit möglichst keine Schäden an der Mietwohnung entstehen.

Wasserleitungen zudrehen

Dazu gehört zu allererst zum Beispiel das Schließen der Fenster wegen der Gefahr eines Starkregens. Außerdem das Freihalten von Balkonabflüssen von Laub und unter Umständen das Abstellen des Wassers in der Wohnung. Außerdem wird empfohlen, die Wasserzuleitungen für Wasch- und Spülmaschinen zuzudrehen. Mieter sind nicht verpflichtet, die Netzstecker in der Wohnung zu ziehen. Die elektronischen Geräte dürfen auf „Stand-by“ laufen. Aus Kostengründen empfiehlt es sich allerdings, Geräte wie Fernseher oder Computer – sofern möglich – vom Strom zu nehmen. Gibt es einen Reinigungsplan für das Treppenhaus oder einen Arbeitsplan für den Garten, so gilt der auch für Mieter, die sich im Urlaub befinden.

Säumiger Mieter muss zahlen

Solche Pflichten bestehen weiter. Deswegen sollten sich Mieter unbedingt um eine Vertretung kümmern beziehungsweise um einen Tausch mit Nachbarn bemühen. Vorsicht: Verursacht die Vertretung einen Schaden, so haften die urlaubenden Mieter dafür. Und: Wird die Treppenhausreinigung nicht gemacht, dürfen Vermieter einen Reinigungsdienst bestellen (oder selbst fegen und wischen) und die Kosten dafür dem säumigen Mieter in Rechnung stellen.

Wichtig ist auch die Verpflichtung der Mieter, für eine ausreichende Kontrollmöglichkeit ihrer Wohnung zu sorgen. Dafür müssen nicht dem Vermieter oder vielleicht dem Hausmeister die Schlüssel ausgehändigt werden. Es reicht aus, wenn eine Vertrauensperson in der Nähe den Haustür- und Wohnungsschlüssel bekommt und der Vermieter darüber informiert ist.

Untervermietung ist kompliziert

Es gibt Mieter, die ihre Wohnung während ihrer Abwesenheit untervermieten, um neben der „Bewachung“ der Wohnung auch etwas Geld zu erhalten. Das ist nicht ohne Wissen des Vermieters möglich. Die Erlaubnis für „touristische Untervermietung“ muss zunächst eingeholt werden. Mieter haben allerdings keinen Anspruch darauf. Wird die Wohnung ohne Erlaubnis an Feriengäste untervermietet, so kann das Mietverhältnis gekündigt werden. Üblicherweise setzt die Kündigung aber eine Abmahnung voraus.

Außerdem muss man beachten, dass eine Genehmigung für eine reguläre Untervermietung (die ist normalerweise kein Problem) nicht die vorübergehende Untervermietung an Feriengäste umfasst. Liegt die Wohnung in einem Gebiet einer so genannten Zweckentfremdungsverordnung, so kann zusätzlich die Genehmigung des Bezirksamtes nötig werden. Bei Verstoß gegen die Genehmigungspflicht drohen Bußgelder. Ob die Wohnung in einem solchen Gebiet liegt, kann man im Rathaus erfragen.