Wer im Koma liegt oder dement ist, kann oder darf mitunter keine Entscheidungen mehr treffen. Für solche Fälle kann man vorab Vollmachten vergeben. Was dabei zu beachten ist – Teil 8 unserer Pflege-Serie.
Verträge unterschreiben, Bankgeschäfte tätigen oder entscheiden, wie man im Krankenhaus behandelt werden will – es gibt Situationen, in denen man diese Dinge nicht mehr selbst tun kann. Dann muss jemand anders sie übernehmen.
Wie wahrscheinlich ist es, dass man irgendwann nicht mehr selbst entscheiden kann?
Die Gründe für eine solche Entscheidungsunfähigkeit können verschieden sein. „Man hat zum Beispiel einen Unfall oder einen Schlaganfall, liegt auf der Intensivstation und kann sich nicht mehr äußern, liegt vielleicht sogar im Koma“, sagt Zeljka Pintaric, die beim Sozialverband VdK Menschen zu diesen Fällen berät.
Doch auch in Fällen, in denen man noch einen Willen kundtun kann, kann es sein, dass dieser gesetzlich als nichtig gilt: bei einer fortgeschrittenen Demenz oder Psychose beispielsweise. Dann kann eine Person als geschäftsunfähig erklärt werden. Hält man sich vor Augen, dass das Risiko einer Demenz laut der Deutschen Alzheimer Gesellschaft bei 80-Jährigen bereits bei 50 Prozent liegt und mit steigender Lebenserwartung ebenfalls steigt, wird klar, dass die eigene Geschäftsunfähigkeit im Laufe des Lebens gar nicht so unwahrscheinlich ist.
Doch auch in jungen Jahren gilt, was der Stuttgarter Notar Jan Haubold sagt: „Sie wissen eben nie, ob Sie heute Abend gegen einen Baum fahren und dann im Koma liegen.“
Wer entscheidet für mich, wenn ich vorab nichts regle?
Dann regelt der Staat, wer die rechtlichen Angelegenheiten und die medizinischen Entscheidungen übernimmt. „Das heißt, es gibt ein medizinisches Gutachten und eine Entscheidung des Amtsrichters, der sagt: Diese Person ist im Koma, deswegen braucht sie jetzt eine gesetzliche Betreuung – früher hieß das Vormundschaft“, erklärt Haubold. Die gesetzliche Betreuung kann entweder ein Angehöriger übernehmen, oder das Gericht bestellt einen ehrenamtlichen oder gar hauptberuflich tätigen Betreuer. Eine gesetzliche Betreuung ist keine Alltagsbetreuung, sondern dreht sich nur um die rechtlichen, finanziellen und medizinischen Angelegenheiten der betreuten Person.
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„Das Problem ist“, erklärt Haubold, „weiß der Amtsrichter, dass es sich bei der Ehe der zu betreuenden Person womöglich um eine kriselnde Ehe und nahezu um Ex-Partner handelt?“ Auch ein Streit zwischen den Kindern, wer nun betreuen soll, könne ein Risiko sein, wenn man die Entscheidung dem Staat überlässt.
Wie kann ich selbst festlegen, wer für mich entscheiden soll?
Wer selbst entscheiden will, kann das zum einen über eine Betreuungsverfügung tun: Hier wird dem Gericht schlicht vorgegeben, welcher Person es die gesetzliche Betreuung übertragen soll. „Diese Person wird dann vom Betreuungsgericht kontrolliert“, erklärt Zeljka Pintaric vom Sozialverband VdK.
Nicht involviert wird das Gericht dagegen, wenn man einer oder mehreren Personen Vorsorgevollmachten erteilt. Das sind Urkunden, in denen man den Bevollmächtigten die volle Verfügungsgewalt über einzelne oder alle Lebensbereiche überträgt. „Da kann es um Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten gehen, Vermögenssorge, das Öffnen der Post, Behördengänge oder eine Vertretung vor Gericht“, erläutert Pintaric. Eine Vorsorgevollmacht kann sich auch auf medizinische Angelegenheiten beziehen – zum Beispiel die Frage, wie lange im Krankenhaus lebenserhaltende Maßnahmen durchgeführt werden sollen. „Gegenüber Bevollmächtigten sind Ärzte dann auch von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden“, erklärt die Expertin.
Was ist bei der Erstellung einer Vollmacht zu beachten?
„Mit einer Vorsorgevollmacht übergibt man an die Person, wie der Begriff schon sagt, die volle Macht“, erklärt Pintaric, „daher sollte man vollstes Vertrauen zu ihr haben“. Ob man nur eine oder mehrere Personen bevollmächtigt, ob sie bei mehreren einzelvertretungsberechtigt sind oder nur gemeinsam entscheiden dürfen und ob zwischen ihnen eine Rangfolge besteht, muss man individuell festlegen.
„Wichtig ist, sich im Vorfeld gut zu informieren, auch über medizinische und rechtliche Aspekte, und nicht von heute auf morgen zu entscheiden“, empfiehlt die Beraterin des Sozialverbands. Sie weist außerdem darauf hin, dass Banken häufig gesonderte Bank-Vollmachten fordern, die man direkt bei der Bank erteilen kann.
Woher wissen Bevollmächtigte, wie sie entscheiden sollen?
Zusätzlich zur Vorsorgevollmacht kann man eine Patientenverfügung verfassen. „Während eine Vollmacht also die Antwort auf die Frage enthält, wer über mich entscheiden soll, geht es in der Patientenverfügung darum: Wie soll über mich entschieden werden?“, erklärt der Notar Haubold. Es geht beispielsweise darum, ob man wiederbelebt werden möchte oder ob man lebenserhaltende Maßnahmen ablehnt.
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„Eine Patientenverfügung ist rechtlich bindend“, sagt Jan Haubold, „regelt aber nie den exakten Fall“. Das sei illusorisch, da man nicht für jede mögliche Diagnose und Situation eine genaue Handlungsanweisung schreiben könne. „Es geht eher um einen allgemeinen Tenor und eine Hilfestellung.“ Wer festlegt, dass er generell nicht wiederbelebt werden möchte, bei dem dürfen Ärzte eine solche Maßnahme aber auch nicht durchführen.
Beide Dokumente seien „denklogisch verknüpft“, sagt Haubold: „Der, der anhand der Patientenverfügung entscheidet, wie behandelt werden soll, unterschreibt auch den Behandlungsvertrag mit dem Krankenhaus.“
Wie gehe ich vor, um diese Dokumente zu erstellen?
Informieren kann man sich über die Erstellung von Vollmachten und Verfügungen zum Beispiel beim Sozialverband VdK, bei der Caritas, bei Betreuungsvereinen, Notaren oder unter anderem auch bei der Hausärztin. Wer sich genau überlegt hat, was er oder sie wie festlegen möchte, muss dies nicht beurkunden oder beglaubigen lassen, kann es aber. Das stärkt im Zweifelsfall die Glaubwürdigkeit des Dokuments.
Darüber hinaus kann man eine Vollmacht und eine damit in Zusammenhang stehende Patientenverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Dabei handelt es sich aber nur um eine Informationsquelle für Gerichte. Ohne die Papierurkunde lässt sich eine Vollmacht nicht nachweisen.
Was dürfen Angehörige ohne Vollmacht?
Vertretung
Ohne eine Vollmacht dürfen Kinder, Eltern, Ehepartner oder sonstige Angehörige nicht über die rechtlichen, finanziellen und medizinischen Angelegenheiten einer betroffenen Person bestimmen.
Neues Gesetz
Im Jahr 2021 hat der Bundesrat ein neues Notvertretungsrecht beschlossen, das ab 2023 gelten soll. Ehegatten dürfen sich dann im Falle einer Handlungsunfähigkeit gegenseitig vertreten – aber nur in medizinischen Angelegenheiten und nur für sechs Monate.